RS Vwgh 2016/11/23 Ra 2014/04/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §76a Abs1 Z4;
GewO 1994 §76a;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 76a heute
  2. GewO 1994 § 76a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 76a gültig von 04.08.2014 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2014
  4. GewO 1994 § 76a gültig von 01.12.2012 bis 03.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2012
  5. GewO 1994 § 76a gültig von 19.08.2010 bis 30.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  1. GewO 1994 § 76a heute
  2. GewO 1994 § 76a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 76a gültig von 04.08.2014 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2014
  4. GewO 1994 § 76a gültig von 01.12.2012 bis 03.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2012
  5. GewO 1994 § 76a gültig von 19.08.2010 bis 30.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010

Rechtssatz

Nach Aufhebung der als verfassungswidrig angesehenen Wortfolge in § 76a Abs. 1 Z 4 GewO 1994 idF BGBl. I 66/2010 (E des VfGH vom 7. Dezember 2011, G 17/11) sind die vor Inkrafttreten dieser Aufhebung angezeigten Gastgärten im Fall der Nichtuntersagung als im Umfang des durch die Anzeige definierten Konsenses erlaubterweise in Betrieb genommen anzusehen. Die eingetretene Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die in § 76a GewO 1994 normierte Genehmigungsfreistellung beseitigt die - als gesetzliche Folge eines bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anzeige zu Recht durchgeführten Anzeigeverfahrens erlangte - rechtliche Erlaubnis zum Betrieb des angezeigten Gastgartens nicht. Dieser unterliegt auch keiner neuerlichen Anzeigepflicht, zumal sich die ab 1. Dezember 2012 aufgrund des E des VfGH geänderte Rechtslage dem Wortlaut der bestehen bleibenden Bestimmung zufolge wiederum nur auf künftig in Betrieb zu nehmende Gastgärten beziehen kann. Dies steht zudem in Einklang mit der Judikatur des VfGH zu dem aufgrund des Gleichheitssatzes geforderten Vertrauensschutz für Investitionen (vgl. VfGH vom 19. Juni 1998, G 454/97; VfSlg. 12.186/1989, 12.944/1991, 14.149/1995).Nach Aufhebung der als verfassungswidrig angesehenen Wortfolge in Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2010, (E des VfGH vom 7. Dezember 2011, G 17/11) sind die vor Inkrafttreten dieser Aufhebung angezeigten Gastgärten im Fall der Nichtuntersagung als im Umfang des durch die Anzeige definierten Konsenses erlaubterweise in Betrieb genommen anzusehen. Die eingetretene Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die in Paragraph 76 a, GewO 1994 normierte Genehmigungsfreistellung beseitigt die - als gesetzliche Folge eines bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anzeige zu Recht durchgeführten Anzeigeverfahrens erlangte - rechtliche Erlaubnis zum Betrieb des angezeigten Gastgartens nicht. Dieser unterliegt auch keiner neuerlichen Anzeigepflicht, zumal sich die ab 1. Dezember 2012 aufgrund des E des VfGH geänderte Rechtslage dem Wortlaut der bestehen bleibenden Bestimmung zufolge wiederum nur auf künftig in Betrieb zu nehmende Gastgärten beziehen kann. Dies steht zudem in Einklang mit der Judikatur des VfGH zu dem aufgrund des Gleichheitssatzes geforderten Vertrauensschutz für Investitionen vergleiche VfGH vom 19. Juni 1998, G 454/97; VfSlg. 12.186/1989, 12.944/1991, 14.149/1995).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040005.L06

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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