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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der im EnergiewirtschaftsG idF der VereinfachungsV vorgesehenen Möglichkeit jederzeitiger Untersagung angezeigter Gasversorgungsanlagen durch den Bundesminister; Umdeutung des ausdrücklich festgelegten Untersagungsrechts in einen Genehmigungstatbestand nicht möglich; keine sachliche Rechtfertigung für die eingeräumte Gestaltungs- und Eingriffsbefugnis fast unbegrenzten Ausmaßes; Gleichheitswidrigkeit der Regelung auch im Vergleich zum gewerberechtlichen Konzessionssystem nach dem RohrleitungsG für Gasfernleitungen; kein Vertrauensschutz für das sein Investitionsvorhaben anzeigende Gasversorgungsunternehmen; Zulässigkeit der Beschwerde im AnlaßfallSpruch
§4 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I, S. 1451 (eingeführt im Lande Österreich mit Verordnung vom 26. Jänner 1939, GBlÖ Nr. 156/1939), in der Fassung der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach §4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. Dezember 1939, DRGBl. I, S. 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §4 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, DRGBl. römisch eins, Sitzung 1451 (eingeführt im Lande Österreich mit Verordnung vom 26. Jänner 1939, GBlÖ Nr. 156/1939), in der Fassung der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach §4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. Dezember 1939, DRGBl. römisch eins, Sitzung 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 B-VG gestützte, zu B2782/96 protokollierte Beschwerde der Rohöl-Aufsuchungs-Aktiengesellschaft (RAG) gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juli 1996, Z556.115/41-VIII/6/96, anhängig. Mit diesem Bescheid wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei (Oberösterreichische Ferngas Aktiengesellschaft, "OÖF") "im Sinne des §4 EnWG 1935 GBlfdLÖ Nr. 156/1939 sowie gemäß §56 AVG 1950 i.d.g.F." festgestellt, "daß dem Grunde nach das Projekt einer Erdgashochdruckleitung 'Nord-Süd-Leitungssystem; Nordanbindung 1 A Oberkappl-Haag-Puchkirchen; System Nr. 039, Teilabschnitt Andorf-Haag-Puchkirchen' mit den für die generelle Trasse bestimmten Trassierungsräumen dann dem öffentlichen Versorgungsinteresse unter Berücksichtigung aller anderen berührten öffentlichen Interessen bestmöglich entspricht, wenn in diesem Trassierungsraum die Detailprojektierung in konkreter Ausführung der vorgenannten generellen Trasse dieses Teilabschnittes den ... (nachfolgend angeführten) Trassierungs- und Bauauflagen des gegenständlichen Bescheides im Interesse der sicheren und wirtschaftlichen öffentlichen Landesversorgung im Konzessionsrahmen der OÖ. Ferngas AG gemäß §5 lec cit.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 B-VG gestützte, zu B2782/96 protokollierte Beschwerde der Rohöl-Aufsuchungs-Aktiengesellschaft (RAG) gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Juli 1996, Z556.115/41-VIII/6/96, anhängig. Mit diesem Bescheid wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei (Oberösterreichische Ferngas Aktiengesellschaft, "OÖF") "im Sinne des §4 EnWG 1935 GBlfdLÖ Nr. 156/1939 sowie gemäß §56 AVG 1950 i.d.g.F." festgestellt, "daß dem Grunde nach das Projekt einer Erdgashochdruckleitung 'Nord-Süd-Leitungssystem; Nordanbindung 1 A Oberkappl-Haag-Puchkirchen; System Nr. 039, Teilabschnitt Andorf-Haag-Puchkirchen' mit den für die generelle Trasse bestimmten Trassierungsräumen dann dem öffentlichen Versorgungsinteresse unter Berücksichtigung aller anderen berührten öffentlichen Interessen bestmöglich entspricht, wenn in diesem Trassierungsraum die Detailprojektierung in konkreter Ausführung der vorgenannten generellen Trasse dieses Teilabschnittes den ... (nachfolgend angeführten) Trassierungs- und Bauauflagen des gegenständlichen Bescheides im Interesse der sicheren und wirtschaftlichen öffentlichen Landesversorgung im Konzessionsrahmen der OÖ. Ferngas AG gemäß §5 lec cit.
vorgenommen wird". Unter der Überschrift "Spezielle Forderungen"
wird ua. festgelegt, daß "(d)ie Leitungsprojekte der OMV, RAG und
OÖ. Ferngas ... zu koordinieren (sind), sodaß nicht mehrere
parallele Leitungen gebaut werden" (Nr. 21), "(e)ine
Koordinierung der projektierten Gasleitungen der OMV, der RAG und
der OÖ. Ferngas AG in der Form (anzustreben ist), daß nur eine
Leitungstrasse gebaut wird" (Nr. 22), eine "rasche Kooperation
RAG - OÖ. Ferngas AG ... zur Hintanhaltung von Parallelleitungen
vorzusehen (ist)" (Nr. 32) sowie "(a)ufgrund der gemeinsamen
Forderung der betroffenen Gemeinden ... nur eine Trasse für eine
Gemeinschaftsleitung oder für 2 parallele Leitungen in technisch möglichem Mindestabstand geplant werden (darf)" und "die Errichtung in einem Bauvorgang erfolgen (soll)" (Nr. 34). Im Spruchpunkt III des genannten Bescheides wurden "(d)ie energiewirtschaftsrechtlichen Anträge der RAG gegen eine Genehmigung des gegenständlichen generellen Leitungsprojektes ... als sachlich unbegründet abgewiesen".Gemeinschaftsleitung oder für 2 parallele Leitungen in technisch möglichem Mindestabstand geplant werden (darf)" und "die Errichtung in einem Bauvorgang erfolgen (soll)" (Nr. 34). Im Spruchpunkt römisch drei des genannten Bescheides wurden "(d)ie energiewirtschaftsrechtlichen Anträge der RAG gegen eine Genehmigung des gegenständlichen generellen Leitungsprojektes ... als sachlich unbegründet abgewiesen".
Der Beschwerdeführerin waren bereits mit zwei Bescheiden des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom jeweils 22. April 1996 gemäß §3 Abs1 iVm. §5 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975 idF BGBl. Nr. 127/1993, (im folgenden: Rohrleitungsgesetz) die Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Erdgas in der Austrian-Bavarian-Gasline ("ABG") sowie in der als RAG-Speicher-Pipeline bezeichneten Gasfernleitung ("RSP"), deren geplante Trasse im Streckenabschnitt Puchkirchen bis Haag praktisch ident mit jener des vom bekämpften Bescheid umfaßten Projektes verläuft, erteilt worden.Der Beschwerdeführerin waren bereits mit zwei Bescheiden des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom jeweils 22. April 1996 gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §5 Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1993,, (im folgenden: Rohrleitungsgesetz) die Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Erdgas in der Austrian-Bavarian-Gasline ("ABG") sowie in der als RAG-Speicher-Pipeline bezeichneten Gasfernleitung ("RSP"), deren geplante Trasse im Streckenabschnitt Puchkirchen bis Haag praktisch ident mit jener des vom bekämpften Bescheid umfaßten Projektes verläuft, erteilt worden.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I, S. 1451, (im folgenden: EnWG), in Kraft gesetzt mit Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, DRGBl. I, S. 83, GBlÖ Nr. 156/1939, in der Fassung der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach §4 des Energiewirtschaftsgesetzes, DRGBl. 1939 I, S. 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, (im folgenden: Vereinfachungsverordnung), und der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §4 EnWG iVm.2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, DRGBl. römisch eins, Sitzung 1451, (im folgenden: EnWG), in Kraft gesetzt mit Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechts im Lande Österreich vom 26. Jänner 1939, DRGBl. römisch eins, Sitzung 83, GBlÖ Nr. 156/1939, in der Fassung der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 27. September 1939 über die Vereinfachung des Verfahrens nach §4 des Energiewirtschaftsgesetzes, DRGBl. 1939 römisch eins, Sitzung 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, (im folgenden: Vereinfachungsverordnung), und der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §4 EnWG iVm.
§1 Abs2 Z2, §2 Abs4 und §43 Abs6 Rohrleitungsgesetz, soweit diese den Anwendungsbereich dieser Gesetze regeln, die Gleichheitswidrigkeit von "zwei völlig unterschiedliche(n) Bewilligungsverfahren (nach Energiewirtschaftsgesetz zum einen und nach Rohrleitungsgesetz zum anderen) ... für - in Wahrheit - völlig gleichartige Projekte" sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt.
§4 EnWG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1935 auszugsweise folgenden Wortlaut:
"(l) Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor
dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von
Energieanlagen dem ... (nunmehr gemäß Bundesministeriengesetz
1986, Anlage zu §2 Teil 2 C.: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) Anzeige zu erstatten.
(2) Der ... (BMwA) kann den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung
oder die Stillegung von Energieanlagen der
Energieversorgungsunternehmen innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete Vorhaben
kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der
Beanstandung untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es
erfordern. Der Untersagung geht ein Untersuchungsverfahren
voraus.
(3) Der ... (BMwA) bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht nach Abs1. Er erläßt die Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Abs2 bezeichnete Frist für die Untersagung verlängern.
(4) Der ... (BMwA) kann die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach §3 sowie die Anzeigepflicht nach Abs1 auch auf Energieanlagen erstrecken, die zum Betrieb anderer Unternehmen als Energieversorgungsunternehmen gehören."
Durch die Vereinfachungsverordnung wurde die Bestimmung des §4 EnWG abgeändert. Die Vereinfachungsverordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§1
(1) Die Vorschriften des §4 Abs2 des Energiewirtschaftsgesetzes ... über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.
(2) Der ... (BMwA) kann energiewirtschaftliche Vorhaben auch ohne vorherige Beanstandung untersagen.
..."
Die Präambel des EnWG hat folgenden Wortlaut:
"Um die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:"
3. Die mitbeteiligte Partei hat im Beschwerdeverfahren eine Äußerung erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben, die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. 1. Der Verfassungerichtshof hat aus Anlaß der zu B2782/96 protokollierten Beschwerde am 10. Oktober 1997 beschlossen, §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Art140 Abs1 B-VG zu prüfen.römisch zwei. 1. Der Verfassungerichtshof hat aus Anlaß der zu B2782/96 protokollierten Beschwerde am 10. Oktober 1997 beschlossen, §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Art140 Abs1 B-VG zu prüfen.
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft die Beschwerdelegitimation zukomme und daß der Gerichtshof bei seiner Überprüfung des angefochtenen Bescheides den diesen tragenden §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung anzuwenden habe.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, daß der beschwerdeführenden Gesellschaft die Beschwerdelegitimation zukomme und daß der Gerichtshof bei seiner Überprüfung des angefochtenen Bescheides den diesen tragenden §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung anzuwenden habe.
1.1.1. Der Gerichtshof nahm vorläufig an, daß die beschwerdeführende Gesellschaft nicht nur im Verwaltungsverfahren als Partei beigezogen wurde, sondern daß der von ihr angefochtene Bescheid jedenfalls auch - und zwar gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht auf §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung gestützt - ihre Rechtsposition betreffe und in diese eingreife: dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sei nämlich deutlich zu entnehmen, daß mit diesem ein Abspruch über konkurrierende gaswirtschaftliche Projekte beabsichtigt sei. 1.1.1. Der Gerichtshof nahm vorläufig an, daß die beschwerdeführende Gesellschaft nicht nur im Verwaltungsverfahren als Partei beigezogen wurde, sondern daß der von ihr angefochtene Bescheid jedenfalls auch - und zwar gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht auf §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung gestützt - ihre Rechtsposition betreffe und in diese eingreife: dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sei nämlich deutlich zu entnehmen, daß mit diesem ein Abspruch über konkurrierende gaswirtschaftliche Projekte beabsichtigt sei.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat ferner die Auffassung, daß dem §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung zufolge - mag diese Bestimmung auch lediglich auf die Prüfung öffentlicher Interessen an der Errichtung einer Energieanlage abstellen - andere Unternehmen neben dem anzeigenden Unternehmen dann (nicht nur wirtschaftlich, sondern auch) rechtlich betroffen seien, wenn das angezeigte Vorhaben nur unter Einbeziehung konkurrierender Projekte daraufhin beurteilt werden kann, ob es im öffentlichen Interesse liegt. Die belangte Behörde dürfte im angefochtenen Bescheid über Fragen des öffentlichen Interesses an geplanten Erdgashochdruckleitungen derart abgesprochen haben, daß dieser Bescheid im Hinblick auf die von ihm begründete Koordinations- und Kooperationsverpflichtung auch die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft betroffen habe, sodaß der Verfassungsgerichtshof vorläufig von deren Beschwerdelegitimation ausging. Der Verfassungsgerichtshof vertrat ferner die Auffassung, daß dem §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung zufolge - mag diese Bestimmung auch lediglich auf die Prüfung öffentlicher Interessen an der Errichtung einer Energieanlage abstellen - andere Unternehmen neben dem anzeigenden Unternehmen dann (nicht nur wirtschaftlich, sondern auch) rechtlich betroffen seien, wenn das angezeigte Vorhaben nur unter Einbeziehung konkurrierender Projekte daraufhin beurteilt werden kann, ob es im öffentlichen Interesse liegt. Die belangte Behörde dürfte im angefochtenen Bescheid über Fragen des öffentlichen Interesses an geplanten Erdgashochdruckleitungen derart abgesprochen haben, daß dieser Bescheid im Hinblick auf die von ihm begründete Koordinations- und Kooperationsverpflichtung auch die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft betroffen habe, sodaß der Verfassungsgerichtshof vorläufig von deren Beschwerdelegitimation ausging.
1.1.2. §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung, der nach §2 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, als österreichische Rechtsvorschrift im Rang eines Staatsgesetzes (VfSlg. 3640/1959) und aufgrund der in den §§2 bis 6 V-ÜG 1920 idF BGBl. Nr. 269/1925 aufgestellten Grundsätze als bundesgesetzliche Vorschrift in Geltung stünde, soweit er sich auf die Energieform "Gas" beziehe (vgl. VfSlg. 5801/1968), dürfte vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung ebenso wie von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Anlaßbeschwerdeverfahren anzuwenden sein. 1.1.2. §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung, der nach §2 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, als österreichische Rechtsvorschrift im Rang eines Staatsgesetzes (VfSlg. 3640/1959) und aufgrund der in den §§2 bis 6 V-ÜG 1920 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1925, aufgestellten Grundsätze als bundesgesetzliche Vorschrift in Geltung stünde, soweit er sich auf die Energieform "Gas" beziehe vergleiche VfSlg. 5801/1968), dürfte vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung ebenso wie von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Anlaßbeschwerdeverfahren anzuwenden sein.
1.2. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung gleichheitswidrig sei. 1.2. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung gleichheitswidrig sei.
1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hielt es vorläufig (- auch im Vergleich zum Regelungsregime nach dem Rohrleitungsgesetz -) für unsachlich, die gaswirtschaftsrechtliche Entscheidung über Investitionsvorhaben von wirtschaftlich großer Tragweite in Gestalt eines Anzeigeverfahrens mit unbefristeter Untersagungsmöglichkeit treffen zu lassen. Eine derart nicht an demokratisch-rechtsstaatliche Gemeinwohlvorstellungen gebundene, ursprünglich zu staatsdirigistischen Zwecken eingeräumte Gestaltungs- und Eingriffsbefugnis weitreichenden, ja praktisch fast unbegrenzten Ausmaßes dürfte sich auch im Weg einer Umdeutung kaum verfassungskonform mit den Sachlichkeitsvorstellungen des Gleichheitsgebotes vereinbaren lassen.
Jedenfalls zeige der mit dem Rohrleitungsgesetz für Gasfernleitungen verwirklichte Gesetzesstandard, daß die besonders weitreichenden Lenkungsbefugnisse nach §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung für die Gasversorgung der sachlichen Notwendigkeit entbehrten, zumal die Befristung des Untersagungsrechtes durch §1 Abs1 Vereinfachungsverordnung nur "bis auf weiteres" beseitigt wurde. Jedenfalls zeige der mit dem Rohrleitungsgesetz für Gasfernleitungen verwirklichte Gesetzesstandard, daß die besonders weitreichenden Lenkungsbefugnisse nach §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung für die Gasversorgung der sachlichen Notwendigkeit entbehrten, zumal die Befristung des Untersagungsrechtes durch §1 Abs1 Vereinfachungsverordnung nur "bis auf weiteres" beseitigt wurde.
1.2.2. Die Gleichheitswidrigkeit des §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung scheine sich überdies daraus zu ergeben, daß die gesetzlich vorgesehene Untersagung, "wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern", die wirtschaftsrechtlichen Anforderungen an die Errichtung von Gasversorgungsanlagen, die eine Untersagung von vornherein ausschließen, nicht einmal mit annähernder Deutlichkeit benenne und daß daher die Regelung des §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung keinen entsprechenden Vertrauensschutz für das anzeigende Unternehmen begründe. 1.2.2. Die Gleichheitswidrigkeit des §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung scheine sich überdies daraus zu ergeben, daß die gesetzlich vorgesehene Untersagung, "wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern", die wirtschaftsrechtlichen Anforderungen an die Errichtung von Gasversorgungsanlagen, die eine Untersagung von vornherein ausschließen, nicht einmal mit annähernder Deutlichkeit benenne und daß daher die Regelung des §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung keinen entsprechenden Vertrauensschutz für das anzeigende Unternehmen begründe.
Der mit der Investitionskontrolle betraute Bundesminister sei nach §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung nicht gehindert, unbefristet - und zwar auch nach Errichtung einer Energieanlage - ursprünglich als nicht stichhaltig angesehene Überlegungen des Gemeinwohls, etwa die gaswirtschaftliche Bevorzugung eines Konkurrenzunternehmens, dazu zu benutzen, eine Untersagung auszusprechen. Der mit der Investitionskontrolle betraute Bundesminister sei nach §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung nicht gehindert, unbefristet - und zwar auch nach Errichtung einer Energieanlage - ursprünglich als nicht stichhaltig angesehene Überlegungen des Gemeinwohls, etwa die gaswirtschaftliche Bevorzugung eines Konkurrenzunternehmens, dazu zu benutzen, eine Untersagung auszusprechen.
Insbesondere hielt es der Verfassungsgerichtshof vorläufig für unsachlich, daß die Möglichkeit der Untersagung eines angezeigten gaswirtschaftlichen Vorhabens unbefristet bestehe. Soweit in der Lehre eine Verpflichtung der Behörde angenommen werde, "eine angemessene Prüfungsfrist nicht zu überschreiten", werde der Umstand vernachlässigt, daß die Vereinfachungsverordnung die ursprünglich vorgesehene Prüfungsfrist beseitigt habe. Dies dürfte mit dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Prinzip des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren sein.
1.2.3. Dem Verfassungsgerichtshof erschien weiters vorläufig gleichheitswidrig, daß die Untersagung einer Gasversorgungsanlage zulässig sei, "wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern", ohne daß eine zumindest demonstrative Auflistung der wichtigsten öffentlichen Interessen, aus denen sich entsprechend gewichtet die Erforderlichkeit einer Untersagung ergeben kann, vom Gesetzgeber vorgenommen wurde. In der Literatur (Steffek, Das Recht der Gas- und Fernwärmeversorgung, in: Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift Wenger 1983, 813) werde unter Heranziehung der Präambel zum EnWG, der dem Erkenntnis VfSlg. 8203/1977 zufolge normative Bedeutung zukomme, verlangt, daß bei der Entscheidung "ausschließlich energiewirtschaftliche Ziele" verfolgt werden. Es sei aber wohl von der Sache her bedenklich, Großbauvorhaben dieser Art lediglich auf ihre energiewirtschaftlichen Aspekte zu überprüfen.
1.2.4. Für unsachlich erachtete der Verfassungsgerichtshof §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung vorläufig auch dann, wenn diese Vorschrift - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meinte - dahin auszulegen wäre, daß konkurrierenden Unternehmen keine entsprechende Rechtsposition im Verfahren eingeräumt ist. Wenn einander ausschließende, weil ganz oder teilweise identische Projekte von zwei oder mehreren Unternehmen nach §4 EnWG angezeigt werden oder eines auf andere Weise - etwa nach dem Rohrleitungsgesetz - bewilligt wurde, dürfte es das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes erfordern, daß alle Projektwerber in das Verfahren unter Gewährung einer entsprechenden Parteistellung miteinzubeziehen sind. 1.2.4. Für unsachlich erachtete der Verfassungsgerichtshof §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung vorläufig auch dann, wenn diese Vorschrift - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meinte - dahin auszulegen wäre, daß konkurrierenden Unternehmen keine entsprechende Rechtsposition im Verfahren eingeräumt ist. Wenn einander ausschließende, weil ganz oder teilweise identische Projekte von zwei oder mehreren Unternehmen nach §4 EnWG angezeigt werden oder eines auf andere Weise - etwa nach dem Rohrleitungsgesetz - bewilligt wurde, dürfte es das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes erfordern, daß alle Projektwerber in das Verfahren unter Gewährung einer entsprechenden Parteistellung miteinzubeziehen sind.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof hegte schließlich auch das Bedenken, daß §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG verletze. Der Gesetzgeber sei gemäß Art6 StGG verpflichtet, Voraussetzungen für verwaltungsbehördliche Eingriffe in die Erwerbsfreiheit derart anzuordnen und zu regeln, daß festgestellt werden kann, aus welchen konkreten öffentlichen Interessen eine Erwerbsbetätigung zu untersagen sei, wobei eine Prüfung möglich sein müsse, ob die Untersagung zur Zielerreichung geeignet und adäquat sowie auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. 1.3. Der Verfassungsgerichtshof hegte schließlich auch das Bedenken, daß §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG verletze. Der Gesetzgeber sei gemäß Art6 StGG verpflichtet, Voraussetzungen für verwaltungsbehördliche Eingriffe in die Erwerbsfreiheit derart anzuordnen und zu regeln, daß festgestellt werden kann, aus welchen konkreten öffentlichen Interessen eine Erwerbsbetätigung zu untersagen sei, wobei eine Prüfung möglich sein müsse, ob die Untersagung zur Zielerreichung geeignet und adäquat sowie auch sonst sachlich gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof vertrat vorläufig die Auffassung, daß die gesetzliche Regelung der Untersagung der Errichtung einer Gasversorgungsanlage, "wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern", nicht, wie dies Art6 StGG nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofs fordere (vgl. VfSlg. 14179/1995 sowie VfGH 26.2.1997, G112/96 ua.), so formuliert sei, daß die öffentlichen Interessen bzw. Voraussetzungen, unter denen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Untersagung der Errichtung einer angezeigten Gasversorgungsanlage erforderlich und adäquat wäre, genügend konkret bezeichnet seien.Der Gerichtshof vertrat vorläufig die Auffassung, daß die gesetzliche Regelung der Untersagung der Errichtung einer Gasversorgungsanlage, "wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern", nicht, wie dies Art6 StGG nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofs fordere vergleiche VfSlg. 14179/1995 sowie VfGH 26.2.1997, G112/96 ua.), so formuliert sei, daß die öffentlichen Interessen bzw. Voraussetzungen, unter denen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Untersagung der Errichtung einer angezeigten Gasversorgungsanlage erforderlich und adäquat wäre, genügend konkret bezeichnet seien.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet.
2.1. In dieser Äußerung bestreitet sie das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen.
2.1.1. Gegenstand der in Prüfung genommenen Bestimmungen des §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung seien ausschließlich Gasversorgungsanlagen, während für die Errichtung einer Gasfernleitung eine Konzession nach §3 Abs1 iVm. §5 Rohrleitungsgesetz erforderlich sei. Die mitbeteiligte Partei (OÖF) des Anlaßbeschwerdeverfahrens habe einen Antrag im Sinne des §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung für die Errichtung einer Gasversorgungsleitung eingebracht, wohingegen die Beschwerdeführerin (RAG) des Anlaßbeschwerdeverfahrens lediglich die Erteilung einer Konzession nach dem Rohrleitungsgesetz für eine Gasfernleitung beantragt habe, zumal sie auch keine Gasversorgungsleitung, sondern eine Gasfernleitung zu errichten beabsichtige. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation im Anlaßbeschwerdeverfahren fehle, sodaß das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen sei.2.1.1. Gegenstand der in Prüfung genommenen Bestimmungen des §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung seien ausschließlich Gasversorgungsanlagen, während für die Errichtung einer Gasfernleitung eine Konzession nach §3 Abs1 in Verbindung mit §5 Rohrleitungsgesetz erforderlich sei. Die mitbeteiligte Partei (OÖF) des Anlaßbeschwerdeverfahrens habe einen Antrag im Sinne des §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung für die Errichtung einer Gasversorgungsleitung eingebracht, wohingegen die Beschwerdeführerin (RAG) des Anlaßbeschwerdeverfahrens lediglich die Erteilung einer Konzession nach dem Rohrleitungsgesetz für eine Gasfernleitung beantragt habe, zumal sie auch keine Gasversorgungsleitung, sondern eine Gasfernleitung zu errichten beabsichtige. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation im Anlaßbeschwerdeverfahren fehle, sodaß das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen sei.
Die Errichtung von Energieanlagen werde im Verfahren nach §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung ausschließlich unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses geprüft, sodaß Dritten ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine Parteistellung zuerkannt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gegen das Projekt der OÖF ausgesprochen, da sie offenbar bezweifelte, daß das Projekt der OÖF tatsächlich vorwiegend Zwecken der Gasversorgung dienen sollte, sodaß dieses in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu dem von ihr selbst verfolgten Projekt einer Gasfernleitung stünde und eigentlich einem Verfahren nach dem Rohrleitungsgesetz zu unterziehen wäre.Die Errichtung von Energieanlagen werde im Verfahren nach §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung ausschließlich unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses geprüft, sodaß Dritten ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine Parteistellung zuerkannt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gegen das Projekt der OÖF ausgesprochen, da sie offenbar bezweifelte, daß das Projekt der OÖF tatsächlich vorwiegend Zwecken der Gasversorgung dienen sollte, sodaß dieses in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu dem von ihr selbst verfolgten Projekt einer Gasfernleitung stünde und eigentlich einem Verfahren nach dem Rohrleitungsgesetz zu unterziehen wäre.
Entgegen der Annahme des Verfassungsgerichtshofes stelle der bekämpfte Bescheid gemäß §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung keine "Entscheidung zwischen konkurrierenden Projekten" dar. Bei den Projekten der OÖF sowie der RAG handle es sich um solche unterschiedlicher Zielsetzungen, die nach jeweils anderen Rechtsvorschriften zu beurteilen seien. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin im Anlaßbeschwerdeverfahren folgte, wäre nicht vom Vorliegen von "'Konkurrenzprojekte(n)', die nach §4 EnWG ... zu beurteilen wären," auszugehen, sondern hätte die belangte Behörde lediglich den Antrag der Konsenswerberin OÖF zurückweisen müssen. Eine "Konkurrenzsituation" bestünde auch diesfalls erst im Verfahren nach dem Rohrleitungsgesetz.Entgegen der Annahme des Verfassungsgerichtshofes stelle der bekämpfte Bescheid gemäß §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung keine "Entscheidung zwischen konkurrierenden Projekten" dar. Bei den Projekten der OÖF sowie der RAG handle es sich um solche unterschiedlicher Zielsetzungen, die nach jeweils anderen Rechtsvorschriften zu beurteilen seien. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin im Anlaßbeschwerdeverfahren folgte, wäre nicht vom Vorliegen von "'Konkurrenzprojekte(n)', die nach §4 EnWG ... zu beurteilen wären," auszugehen, sondern hätte die belangte Behörde lediglich den Antrag der Konsenswerberin OÖF zurückweisen müssen. Eine "Konkurrenzsituation" bestünde auch diesfalls erst im Verfahren nach dem Rohrleitungsgesetz.
Daran ändere auch nichts, daß die Beurteilung von Projekten wie jenem der OÖF in einem Verfahren nach §4 EnWG aus in der Natur der Sache gelegenen Gründen auch auf Leitungsprojekte im betroffenen Bereich insgesamt Bedacht nehme. Auch scheine es gerade im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren, die zu komplexen Großprojekten durchgeführt werden, "sachlich geradezu geboten, positive Bescheide mit Nebenbestimmungen zu verknüpfen", die ua. auf ganz konkrete (volks-)wirtschaftliche und umweltpolitische Belange hin formuliert werden. In diesem Lichte richte sich die im Bescheid vorgesehene "Koordinierungspflicht" einzig und allein an die Konsenswerberin OÖF. Auf das Ob und das Wie der Durchführung des Projektes durch die Beschwerdeführerin könne und wolle der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Energieaufsichtsbehörde nach dem EnWG keinerlei Einfluß nehmen. Die Beschwerdeführerin könne daher durch den angefochtenen Bescheid nicht belastet werden. Im übrigen habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den beim damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr über Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Rohrleitungsgesetz durchgeführten Verfahren im Rahmen der Herstellung des gemäß §5 Abs1 Z5 iVm.
§5 Abs7 Rohrleitungsgesetz erforderlichen Einvernehmens die Leitungsprojekte der Beschwerdeführerin ausdrücklich befürwortet.
2.1.2. Falls der Verfassungsgerichtshof überdies sein im Prüfungsbeschluß geäußertes Bedenken aufrecht erhalten sollte, daß §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung eine "derart nicht an demokratisch-rechtsstaatlichen Gemeinwohlvorstellungen gebundene, ursprünglich zu staatsdirigistischen Zwecken eingeräumte Gestaltungs- und Eingriffsbefugnis weitreichenden, ja praktisch fast unbegrenzten Ausmaßes" darstelle, müßte ein Widerspruch zu Art18 B-VG angenommen werden. Damit aber wäre §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung durch das neuerliche Wirksamwerden des B-VG im Jahre 1945 derogiert worden (VfSlg. 7151/1973; 14715/1996). Weiters erschiene fraglich, ob die Bestimmung des §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung in der ihr vom Verfassungsgerichtshof beigemessenen Bedeutung - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (VfSlg. 2932/1955, 3409/1958, 3640/1959, 4320/1962, 5801/1968, 8203/1977, 8434/1978) - nicht doch mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar wäre oder gar typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalte, sodaß sie nach §1 R-ÜG aufgehoben wurde. In beiden Fällen wäre das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen.2.1.2. Falls der Verfassungsgerichtshof überdies sein im Prüfungsbeschluß geäußertes Bedenken aufrecht erhalten sollte, daß §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung eine "derart nicht an demokratisch-rechtsstaatlichen Gemeinwohlvorstellungen gebundene, ursprünglich zu staatsdirigistischen Zwecken eingeräumte Gestaltungs- und Eingriffsbefugnis weitreichenden, ja praktisch fast unbegrenzten Ausmaßes" darstelle, müßte ein Widerspruch zu Art18 B-VG angenommen werden. Damit aber wäre §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung durch das neuerliche Wirksamwerden des B-VG im Jahre 1945 derogiert worden (VfSlg. 7151/1973; 14715/1996). Weiters erschiene fraglich, ob die Bestimmung des §4 EnWG in der Fassung der Vereinfachungsverordnung in der ihr vom Verfassungsgerichtshof beigemessenen Bedeutung - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (VfSlg. 2932/1955, 3409/1958, 3640/1959, 4320/1962, 5801/1968, 8203/1977, 8434/1978) - nicht doch mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar wäre oder gar typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalte, sodaß sie nach §1 R-ÜG aufgehoben wurde. In beiden Fällen wäre das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen.
2.2. In der Sache geht die Bundesregierung zunächst auf den "Inhalt des §4 EnWG" ein und stellt hiezu die verschiedenen, in der deutschen Judikatur und Literatur sowie in der österreichischen Literatur vertretenen Meinungen zu der Frage dar, ob §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung einen Genehmigungstatbestand vorsieht (und anzeigepflichtige Projekte erst dann in Angriff genommen werden dürfen, wenn die zuständige Energieaufsichtsbehörde eine förmliche und rechtskräftige Genehmigung erlassen hat), oder ob §4 EnWG idF der Vereinfachungsverordnung nach wie vor (bloß) einen Untersagungstatbestand normiert (und bei Nichtvorliegen einer Untersagung die Projektarbeiten in Angriff genommen werden dürfen und die Energieaufsichtsbehörde auch noch nach Inangriffnahme des Projektes - innerhalb angemessener Prüfungsfrist - ein Beanstandungs- und Untersagungsrecht hat). 2.2. In der Sache geht die Bundesregierung zunächst auf den "Inhalt des §4 EnWG" ein und stellt hie