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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die belangte Behörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. E 12. September 2007, 2005/04/0115; E 11. Dezember 2009, 2006/10/0146).Für die belangte Behörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen vergleiche E 12. September 2007, 2005/04/0115; E 11. Dezember 2009, 2006/10/0146).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070037.J05Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017