RS Vwgh 2016/11/24 Ro 2014/07/0037

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die belangte Behörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. E 12. September 2007, 2005/04/0115; E 11. Dezember 2009, 2006/10/0146).Für die belangte Behörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Liegen jedoch bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen vergleiche E 12. September 2007, 2005/04/0115; E 11. Dezember 2009, 2006/10/0146).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070037.J05

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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