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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das Wesen der Befangenheit liegt in einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, und es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (Hinweis E vom 25. Mai 2016, 2013/06/0127, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050021.J04Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017