Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §3;Rechtssatz
Aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist (vgl. OGH Urteil 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p). Verwaltungsstrafsachen gehören nicht zu jenen Angelegenheiten, die die Konkursmasse berühren (vgl. B 29. Jänner 2009, 2008/09/0379). Auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG sind als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen iSd § 58 Z. 2 IO anzusehen (vgl. OGH Urteil 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p). Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. OGH 22. Mai 1973, 3 Ob 97/73). Da Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z. 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Insolvenz(=Masse-)verwalter nicht zur Vertretung befugt ist.Aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist vergleiche OGH Urteil 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p). Verwaltungsstrafsachen gehören nicht zu jenen Angelegenheiten, die die Konkursmasse berühren vergleiche B 29. Jänner 2009, 2008/09/0379). Auch Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG sind als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen iSd Paragraph 58, Ziffer 2, IO anzusehen vergleiche OGH Urteil 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p). Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen vergleiche OGH 22. Mai 1973, 3 Ob 97/73). Da Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Insolvenz(=Masse-)verwalter nicht zur Vertretung befugt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090078.L01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018