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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §57;Rechtssatz
Das BVwG begründete die Zulässigkeit der Revision damit, dass Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehle, ob die in § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 normierte Verpflichtung des BFA, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, sich auch auf Fremde bezieht, denen zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, aber Refoulementschutz nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zukommt. Der Revisionswerber führt ergänzend aus, "es wird aber noch vom VwGH zu klären sein, ob bereits verurteilte Straftäter, die ihre Haft angetreten sind, in den Tatbestand des § 57 AsylG fallen, vor allem in der Hinsicht, dass eine allfällige bedingte Entlassung aus der Haft samt Probezeit die Ziele des § 57 AsylG berühren kann." Der Revisionswerber legt jedoch nicht näher dar, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für einen der Tatbestände zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorgelegen wären und ihm demnach entgegen der Beurteilung des BVwG ein solcher Aufenthaltstitel hätte gewährt werden müssen. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Titelerteilung nach § 57 AsylG 2005 ohnedies nicht vor, kommt der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage, ob in den genannten Konstellationen eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 zu prüfen ist, fallbezogen keine Relevanz zu (Hinweis B vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Damit hängt das Schicksal der Revision auch nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab.Das BVwG begründete die Zulässigkeit der Revision damit, dass Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehle, ob die in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 normierte Verpflichtung des BFA, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, sich auch auf Fremde bezieht, denen zwar der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, aber Refoulementschutz nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zukommt. Der Revisionswerber führt ergänzend aus, "es wird aber noch vom VwGH zu klären sein, ob bereits verurteilte Straftäter, die ihre Haft angetreten sind, in den Tatbestand des Paragraph 57, AsylG fallen, vor allem in der Hinsicht, dass eine allfällige bedingte Entlassung aus der Haft samt Probezeit die Ziele des Paragraph 57, AsylG berühren kann." Der Revisionswerber legt jedoch nicht näher dar, dass in seinem Fall die Voraussetzungen für einen der Tatbestände zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorgelegen wären und ihm demnach entgegen der Beurteilung des BVwG ein solcher Aufenthaltstitel hätte gewährt werden müssen. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Titelerteilung nach Paragraph 57, AsylG 2005 ohnedies nicht vor, kommt der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage, ob in den genannten Konstellationen eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen ist, fallbezogen keine Relevanz zu (Hinweis B vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Damit hängt das Schicksal der Revision auch nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190004.J02Im RIS seit
17.02.2017Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019