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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0071 Entsende-RL Art3;Rechtssatz
Schon nach dem aus den Erläuterungen (1076 BlgNR XXIV. GP, Seite 8f., zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2011) ersichtlichen Gesetzeszweck des § 7m AVRAG 1993 (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen) ergibt sich, dass es bei der Beantwortung der Frage, wann bei einem nicht in Österreich ansässigen Beschuldigten bzw. Bestraften eine wesentliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges iSd § 7m Abs. 3 AVRAG 1993 anzunehmen ist, nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommt, sondern dass dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfalls reibungslos angewendet werden - abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne das zur Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG ergangene, E vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des in Rede stehenden § 7m Abs. 3 AVRAG 1993. Gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vom 16. Dezember 1996 haben die Mitgliedstaaten u.a. für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu "sorgen", und gemäß Art. 5 "geeignete" Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.Schon nach dem aus den Erläuterungen (1076 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 8f., zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,) ersichtlichen Gesetzeszweck des Paragraph 7 m, AVRAG 1993 (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen) ergibt sich, dass es bei der Beantwortung der Frage, wann bei einem nicht in Österreich ansässigen Beschuldigten bzw. Bestraften eine wesentliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993 anzunehmen ist, nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommt, sondern dass dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfalls reibungslos angewendet werden - abzustellen ist vergleiche in diesem Sinne das zur Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37, VStG ergangene, E vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des in Rede stehenden Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993. Gemäß Artikel 3, der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vom 16. Dezember 1996 haben die Mitgliedstaaten u.a. für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu "sorgen", und gemäß Artikel 5, "geeignete" Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110122.L02Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018