RS Vwgh 2016/12/15 Ra 2016/11/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

31996L0071 Entsende-RL Art3;
31996L0071 Entsende-RL Art5;
AVRAG 1993 §7m Abs3;
EURallg;
EU-VStVG 2008;
RHStRÜbk Eur 2005;
VStG §37;
VwRallg;
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Schon nach dem aus den Erläuterungen (1076 BlgNR XXIV. GP, Seite 8f., zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2011) ersichtlichen Gesetzeszweck des § 7m AVRAG 1993 (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen) ergibt sich, dass es bei der Beantwortung der Frage, wann bei einem nicht in Österreich ansässigen Beschuldigten bzw. Bestraften eine wesentliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges iSd § 7m Abs. 3 AVRAG 1993 anzunehmen ist, nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommt, sondern dass dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfalls reibungslos angewendet werden - abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne das zur Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG ergangene, E vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des in Rede stehenden § 7m Abs. 3 AVRAG 1993. Gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vom 16. Dezember 1996 haben die Mitgliedstaaten u.a. für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu "sorgen", und gemäß Art. 5 "geeignete" Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.Schon nach dem aus den Erläuterungen (1076 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 8f., zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,) ersichtlichen Gesetzeszweck des Paragraph 7 m, AVRAG 1993 (Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping durch die effektive Sicherstellung von Geldstrafen) ergibt sich, dass es bei der Beantwortung der Frage, wann bei einem nicht in Österreich ansässigen Beschuldigten bzw. Bestraften eine wesentliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993 anzunehmen ist, nicht alleine auf die Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe ankommt, sondern dass dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfalls reibungslos angewendet werden - abzustellen ist vergleiche in diesem Sinne das zur Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37, VStG ergangene, E vom 18. Mai 2011, 2010/03/0191). Zu diesem Ergebnis gelangt man auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des in Rede stehenden Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG 1993. Gemäß Artikel 3, der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern vom 16. Dezember 1996 haben die Mitgliedstaaten u.a. für die Einhaltung der Mindestlohnsätze gegenüber Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsendet wurden, zu "sorgen", und gemäß Artikel 5, "geeignete" Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorzusehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110122.L02

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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