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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;Rechtssatz
Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juni 2006, 2004/11/0202, und vom 24. Juli 2013, 2010/11/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110111.L03Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017