TE Vwgh Erkenntnis 1993/8/19 93/06/0078

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1 impl;
VVG §10 Abs2 lita impl;
VVG §4 Abs1 impl;
VVG §4 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 1993, Zl. Ve1-551-581/1, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12. August 1991 wurde ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Baubewilligung zur Sanierung und Ausgestaltung des bestehenden Astengebäudes auf der Gp. 832 der KG W abgewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, den ursprünglichen Bauzustand des Astengebäudes wiederherzustellen. Eine Erfüllungsfrist wurde nicht festgesetzt.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 1992 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde W die Bezirkshauptmannschaft I um Vollstreckung des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 12. August 1991. Die Bezirkshauptmannschaft ließ die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Gebäudes schätzen, die sodann mit S 26.000,-- (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) festgesetzt wurden. Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Februar 1992 wurde die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den ursprünglichen Bauzustand des Astengebäudes bis längstens 30. Mai 1992 wiederherzustellen, widrigenfalls diese Maßnahme auf Kosten und Gefahr des Beschwerdeführers im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden müßte. In seiner Stellungnahme vom 29. September 1992 wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, daß der Bescheid des Bürgermeisters vom 12. August 1991 nicht erkennen lasse, welcher Zustand als "ursprünglicher Bauzustand des Astengebäudes" angesehen werden könne, im Hinblick auf die Unklarheit des Titelbescheides könne der Verpflichtete weder einem Wiederherstellungsauftrag nachkommen noch sei ein solcher der Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zugänglich.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 13. November 1992 wurde gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 die Wiederherstellung des ursprünglichen Bauzustandes des Astengebäudes entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12. August 1991 im Wege der Ersatzvornahme verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die für die Ersatzvornahme auflaufenden Kosten in der Höhe von S 26.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer einzuzahlen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Februar 1993 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer in zwei Umständen, nämlich in der mangelnden Konkretisierung des Titelbescheides sowie im Fehlen einer Erfüllungsfrist.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. In seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11601/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die in § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - bedeute und zwar in dem Sinn, daß auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. In seinem Erkenntnis vom 5. März 1985, Slg. N.F. Nr. 11691 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, daß eine ausreichende Konkretisierung schon dann vorliege, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12. August 1991 wurde im "Vorspruch" ausgeführt, daß der Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung zur Sanierung und Ausgestaltung des bestehenden Astengebäudes auf der Gp. 832 der KG W angesucht habe. Nach der ebenfalls im "Vorspruch" enthaltenen Beschreibung des Bauvorhabens bestehe das Astengebäude derzeit aus einer Blockhütte mit Rundverblockung auf Steinfundamenten und einem Satteldach mit einer Neigung von ca. 32 Grad mit Schindeldeckung und einer Pappellage. Für eine Verwendung als Almputzerhütte während der Sommermonate würden eine Balkenlage und Fußbodendielen eingezogen, sowie die Außenwände und der Dachstuhl mittels Steinwolle und Innenschalung wärmegedämmt. Für die Beheizung werde ein Fertigrauchfang mit Schamotteinnenrohr errichtet. Aus dieser Beschreibung, im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung zur Sanierung und Ausgestaltung des bestehenden Astengebäudes angesucht hat, geht hervor, daß die Einziehung der Balkenlage mit Fußbodendielen, sowie die Wärmedämmung der Außenwände und des Dachstuhls mittels Steinwolle und Innenschalung und die Errichtung eines Fertigrauchfanges mit Schamotteinnenrohr im ursprünglichen Bauzustand des Gebäudes nicht enthalten war. Somit ist nicht nur für einen Fachmann, sondern auch für den Beschwerdeführer selbst erkennbar, welche Maßnahmen zu ergreifen waren, um den ursprünglichen Bauzustand des Astengebäudes wiederherzustellen. Der Vorwurf der mangelnden Konkretisierung des Titelbescheides geht somit hinsichtlich der Beschreibung des ursprünglichen Zustandes ins Leere.

Unbegründet ist auch im Ergebnis die Rechtsrüge betreffend die mangelnde Erfüllungsfrist des Titelbescheides. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, was sich auch aus § 59 Abs. 2 AVG klar ergibt, daß ein Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens eine Erfüllungsfrist enthalten muß (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1958, Zl. 1047/57); das Fehlen einer Erfüllungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1987, Zl. 87/10/0010), es ändert aber nichts an dessen Rechtskraft. In einem derartigen Fall ist davon auszugehen, daß die Anordnung auf Herstellung des ursprünglichen Bauzustandes in einer nach den gegebenen Umständen angemessenen Frist gerichtet war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 86/07/0252). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zlen. 84/11/0129, 0184, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgesprochen hat, muß ENTWEDER IM TITELBESCHEID ODER spätestens in der Androhung nach § 5 Abs. 2 erster Satz VVG bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsakte eine Leistungsfrist gesetzt werden. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Androhung der Ersatzvornahme vom 22. Februar 1992 aufgefordert, den ursprünglichen Bauzustand bis längstens 30. Mai 1992 wiederherzustellen. Daß diese Frist zu kurz wäre, hat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1973, Slg. N.F. Nr. 8.378/A) nicht behauptet.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060078.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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