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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich - unbeschadet der Regelung des § 33 Abs. 11 EStG 1988 - seine Rechtsgrundlage findet (vgl. VwGH vom 29. Juli 2010, 2010/15/0021).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988 sind natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach Paragraph 33, EStG 1988 bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich - unbeschadet der Regelung des Paragraph 33, Absatz 11, EStG 1988 - seine Rechtsgrundlage findet vergleiche VwGH vom 29. Juli 2010, 2010/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150010.J04Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021