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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/03/0039 E 20. Dezember 2016Rechtssatz
Die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung wirkt auf den Anlassfall zurück. Hinsichtlich dessen ist so vorzugehen, als ob die als rechtswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Tatbestands nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Anlassfall in diesem Sinn ist nicht nur der in Art 139 Abs 6 bzw Art 140 Abs 7 B-VG genannte Anlassfall im engeren Sinn, anlässlich dessen das Normprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, vielmehr sind es auch jene Beschwerdefälle, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Verfassungsgerichtshofs bei diesem bereits anhängig waren (vgl zum Ganzen etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2005, B 844/05, VfSlg 17687; die in diesem Erkenntnis vorgenommene Einschränkung für Fälle von über Antrag eingeleiteten Verfahren kommt vorliegend nicht zum Tragen; vgl ferner VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120). Soweit die Anlassfallwirkung aber nicht reicht, sind die aufgehobenen - durch die Aufhebung verfassungsrechtlich insofern unangreifbar gewordenen - Normen auf die vor ihrer Aufhebung bzw vor deren Wirksamwerden verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden.Die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung wirkt auf den Anlassfall zurück. Hinsichtlich dessen ist so vorzugehen, als ob die als rechtswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Tatbestands nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Anlassfall in diesem Sinn ist nicht nur der in Artikel 139, Absatz 6, bzw Artikel 140, Absatz 7, B-VG genannte Anlassfall im engeren Sinn, anlässlich dessen das Normprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, vielmehr sind es auch jene Beschwerdefälle, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Verfassungsgerichtshofs bei diesem bereits anhängig waren vergleiche zum Ganzen etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2005, B 844/05, VfSlg 17687; die in diesem Erkenntnis vorgenommene Einschränkung für Fälle von über Antrag eingeleiteten Verfahren kommt vorliegend nicht zum Tragen; vergleiche ferner VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120). Soweit die Anlassfallwirkung aber nicht reicht, sind die aufgehobenen - durch die Aufhebung verfassungsrechtlich insofern unangreifbar gewordenen - Normen auf die vor ihrer Aufhebung bzw vor deren Wirksamwerden verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030020.J01Im RIS seit
20.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017