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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §36;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0051 B 22. Juni 2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
"Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren."Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden vergleiche etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030032.J05Im RIS seit
20.01.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019