Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FrPolG 2005. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bestehenden - gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung. Wird durch die Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.Ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Der Antrag als solcher ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bestehenden - gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung. Wird durch die Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210354.L02Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018