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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19;Rechtssatz
Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0097). Dies wurde mit dem FrÄG 2015 durch eine entsprechende Änderung des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt. Wird auf die Anwesenheit eines Behördenvertreters des BFA in der Ladung ausdrücklich hingewiesen, so ist nicht von einer unzulässigen Ladung vor den Konsul - statt zu einer Amtshandlung des BFA - auszugehen.Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0097). Dies wurde mit dem FrÄG 2015 durch eine entsprechende Änderung des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt. Wird auf die Anwesenheit eines Behördenvertreters des BFA in der Ladung ausdrücklich hingewiesen, so ist nicht von einer unzulässigen Ladung vor den Konsul - statt zu einer Amtshandlung des BFA - auszugehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210354.L01Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018