RS Vwgh 2016/12/23 Ra 2016/16/0105

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Veröffentlicht am 23.12.2016
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs1;
KVG 1934 §2 Z4 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/16/0107 B 23. Dezember 2016

Rechtssatz

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinn des § 21 Abs. 1 BAO ist auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann anzustellen, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden (Hinweis E vom 11. September 2014, 2013/16/0025 zur Frage der Leistung von Zuschüssen durch einen Treuhänder eines Gesellschafters). Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist u.a. auf einen unmittelbaren zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leistung des Zuschusses und der Erlangung einer Gesellschafterstellung abzustellen.Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, BAO ist auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann anzustellen, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden (Hinweis E vom 11. September 2014, 2013/16/0025 zur Frage der Leistung von Zuschüssen durch einen Treuhänder eines Gesellschafters). Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist u.a. auf einen unmittelbaren zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leistung des Zuschusses und der Erlangung einer Gesellschafterstellung abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160105.L03

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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