RS Vwgh 2017/1/9 Ra 2016/03/0119

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Veröffentlicht am 09.01.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §8
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel gemäß § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957 zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, besteht keine Parteistellung der betroffenen Gemeinde (vgl dazu etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0219, mwN). Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden (vgl etwa VwGH vom 27. November 2008, 2008/03/0091, mwN).Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, besteht keine Parteistellung der betroffenen Gemeinde vergleiche dazu etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0219, mwN). Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden vergleiche etwa VwGH vom 27. November 2008, 2008/03/0091, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030119.L01

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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