Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134 Abs1;Rechtssatz
Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich auch über die Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums (vgl. E 16. September 2011, 2008/02/0103). Es genügt auch nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen (vgl. E 23. Mai 2002, 2001/03/0430). Die im Verfahren vor dem VwG bereits vorgelegte, von einem kommerziellen Verlag stammende "Übersicht betreffend Ruhezeiten/Mitführpflichten" ist nicht als "eingeholte Auskunft" iSd Rsp des VwGH anzusehen.Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich auch über die Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums vergleiche E 16. September 2011, 2008/02/0103). Es genügt auch nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen vergleiche E 23. Mai 2002, 2001/03/0430). Die im Verfahren vor dem VwG bereits vorgelegte, von einem kommerziellen Verlag stammende "Übersicht betreffend Ruhezeiten/Mitführpflichten" ist nicht als "eingeholte Auskunft" iSd Rsp des VwGH anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020269.L02Im RIS seit
13.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017