TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/16 2008/02/0103

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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Index

E3R E05205000;
E3R E07204010;
E3R E07204020;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7a liti;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VStG §5 Abs2;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F N in H, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Februar 2008, Zl. VwSen-162243/10/Kei/Ps, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger nachstehender Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt:

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Am 20. August 2006 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter für die laufende Woche und die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es wurden die Schaublätter vom 30.07.2006 bis 12.08.2006, 12:05 Uhr sowie die Schaublätter der laufenden Woche von 17.08.2006, 13:10 Uhr bis 18.08.2006, 9:05 Uhr nicht vorgelegt.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8

bei km 24.900, Verkehrskontrollplatz Kematen.

Tatzeit: 20.08.2006, 13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 15 Abs. 7a lit i EG-VO 3821/85 Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7 a, Litera i, EG-VO 3821/85

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die wöchentliche Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten haben. Sie haben die Ruhezeit nicht am Standort des Fahrzeuges oder Ihres Heimatortes konsumiert. In der Woche vom 14.08.2006, 00:00 Uhr bis 20.08.2006, 13:05 Uhr betrug die wöchentliche Ruhezeit nur 18 Stunden.

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland, Nr. 8

bei km 24.900.

Tatzeit: 20.08.2006, 13:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 3 EG-VO 3820/85."Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 3, EG-VO 3820/85."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu Spruchpunkt 1) eine Geldstrafe von EUR 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 190 Stunden) und zu Spruchpunkt 2) eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu Spruchpunkt 1) eine Geldstrafe von EUR 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 190 Stunden) und zu Spruchpunkt 2) eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zunächst auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum, weil nahezu archivarischer Fleiß und eine juristische Ausbildung erforderlich sei, um die Änderungen durch die EG-VO Nr. 561/2006, insbesondere deren zeitlichen Geltungsbereich, unmittelbar nach Inkrafttreten der genannten Verordnung herauszufinden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der "alten" Rechtslage ausgegangen sei, wonach lediglich die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche vorzulegen seien, ergebe sich daraus, dass er eben diese Schaublätter bei sich geführt und den Kontrollorganen ausgehändigt habe.Der Beschwerdeführer beruft sich zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zunächst auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum, weil nahezu archivarischer Fleiß und eine juristische Ausbildung erforderlich sei, um die Änderungen durch die EG-VO Nr. 561 aus 2006,, insbesondere deren zeitlichen Geltungsbereich, unmittelbar nach Inkrafttreten der genannten Verordnung herauszufinden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der "alten" Rechtslage ausgegangen sei, wonach lediglich die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche vorzulegen seien, ergebe sich daraus, dass er eben diese Schaublätter bei sich geführt und den Kontrollorganen ausgehändigt habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dabei ist auch irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten aber nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war, und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich auch über die Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten bzw. über die Vorlage von Schaublättern zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums (vgl. zu einer Übertretung des GütBefG etwa das hg Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl 2001/03/0430). Dass der Beschwerdeführer solche geeigneten Erkundigungen vorgenommen habe, behauptet er nicht, sodass das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde.Dem ist entgegenzuhalten, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dabei ist auch irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten aber nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war, und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Bei Einhaltung der einem Berufskraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es der Objektivierung durch geeignete Erkundigungen und es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich auch über die Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung der Ruhezeiten bzw. über die Vorlage von Schaublättern zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums vergleiche , zu einer Übertretung des GütBefG etwa das hg Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl 2001/03/0430). Dass der Beschwerdeführer solche geeigneten Erkundigungen vorgenommen habe, behauptet er nicht, sodass das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde.

Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäß Art. 1 Z. 4 der EG-VO Nr. 3820/85 unter "Woche" der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr zu verstehen sei, und eine Woche somit nicht am Sonntag um 13.00 Uhr ende. Der Beschwerdeführer hätte sohin im verbleibenden Zeitraum von nahezu 11 Stunden die Möglichkeit gehabt, die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden (restliche 6 Stunden) einzuhalten.Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäß Artikel eins, Ziffer 4, der EG-VO Nr. 3820/85 unter "Woche" der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr zu verstehen sei, und eine Woche somit nicht am Sonntag um 13.00 Uhr ende. Der Beschwerdeführer hätte sohin im verbleibenden Zeitraum von nahezu 11 Stunden die Möglichkeit gehabt, die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden (restliche 6 Stunden) einzuhalten.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass Art. 8 Abs. 3 der EG-VO 3820/85 vorschreibt, dass in jeder Woche eine Ruhezeit eingehalten werden muss, die außerhalb des Standortes des Fahrzeugs oder des Heimatortes des Fahrers auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden kann. Da innerhalb der verbleibenden 11 Stunden der im Beschwerdefall zu beurteilenden Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 24 Stunden wohl nicht mehr eingelegt werden konnte, ist der Argumentation des Beschwerdeführers schon deshalb die Grundlage entzogen.Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass Artikel 8, Absatz 3, der EG-VO 3820/85 vorschreibt, dass in jeder Woche eine Ruhezeit eingehalten werden muss, die außerhalb des Standortes des Fahrzeugs oder des Heimatortes des Fahrers auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden kann. Da innerhalb der verbleibenden 11 Stunden der im Beschwerdefall zu beurteilenden Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 24 Stunden wohl nicht mehr eingelegt werden konnte, ist der Argumentation des Beschwerdeführers schon deshalb die Grundlage entzogen.

Ein Verstoß gegen § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG liegt - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht verweist - deshalb nicht vor, weil die zunächst in den Spruchpunkten 1., 2. und 4. der Strafverfügung aufgesplittert gewesenen Zeiträume und verhängten Strafen zusammengefasst wurden und die in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses verhängte "Gesamtgeldstrafe" der Summe der sich aus der Strafverfügung ergebenden "Teil"-Geldstrafen" entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1970, Slg. Nr. 7771/A).Ein Verstoß gegen Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG liegt - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht verweist - deshalb nicht vor, weil die zunächst in den Spruchpunkten 1., 2. und 4. der Strafverfügung aufgesplittert gewesenen Zeiträume und verhängten Strafen zusammengefasst wurden und die in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses verhängte "Gesamtgeldstrafe" der Summe der sich aus der Strafverfügung ergebenden "Teil"-Geldstrafen" entspricht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. April 1970, Slg. Nr. 7771/A).

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Überlegungen, es liege ein zu berücksichtigender Rechtsirrtum vor, abschließend meint, es hätte auch vom Vorliegen einer mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 21 VStG ausgegangen werden müssen, kann ihm schon im Lichte der vorangegangenen Ausführungen zum Rechtsirrtum nicht gefolgt werden.Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Überlegungen, es liege ein zu berücksichtigender Rechtsirrtum vor, abschließend meint, es hätte auch vom Vorliegen einer mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des Paragraph 21, VStG ausgegangen werden müssen, kann ihm schon im Lichte der vorangegangenen Ausführungen zum Rechtsirrtum nicht gefolgt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008020103.X00

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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