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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung des Eintritts relevanter Änderungen ist die letzte einvernehmliche Festlegung bzw. Abänderung des Stellenplans als gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG erforderlicher Regelungsteil des Gesamtvertrages. An der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Versorgungslage ist zu messen, inwieweit in Bezug auf die Beurteilungskriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG bis zum Entscheidungszeitpunkt wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen in der Versorgungslage eingetreten sind, die eine Anpassung des Stellenplans rechtfertigen.Maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung des Eintritts relevanter Änderungen ist die letzte einvernehmliche Festlegung bzw. Abänderung des Stellenplans als gemäß Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erforderlicher Regelungsteil des Gesamtvertrages. An der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Versorgungslage ist zu messen, inwieweit in Bezug auf die Beurteilungskriterien des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bis zum Entscheidungszeitpunkt wesentliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen in der Versorgungslage eingetreten sind, die eine Anpassung des Stellenplans rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L15Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017