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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: DRdA 5/2017, S 357 - 365;Rechtssatz
Eine von einem Gesamtvertrag völlig unabhängige Festlegung eines Stellenplanes durch eine Verwaltungsbehörde (die Landesschiedskommission) bzw. durch ein Gericht wäre durch die Kriterien des § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht hinreichend determiniert. Dazu kommt, dass Gutachten von Sachverständigen bei den hier vorliegenden komplexen und äußerst schwer berechenbaren Sachverhalten mit den dazugehörigen sozialpolitischen Fragestellungen an ihre Grenzen stoßen. Der (nicht bindende) RSG (Regionale Strukturplan Gesundheit) vermag diese Defizite nicht auszugleichen. An ihn kann - anders als an die genannte Einigung der Vertragspartner - keine Richtigkeitsvermutung anknüpfen. Vor diesem Hintergrund kommt der mit BGBl. I Nr. 147/2009 eingeführten "dynamischen Stellenplanung" nach § 343 Abs. 1b ASVG in verfassungskonformer Auslegung lediglich die Funktion zu, die grundsätzliche Einigung über den Stellenplan, dem jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesamtvertrages die genannte Richtigkeitsvermutung beizumessen ist, anzupassen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben sollten oder wenn sich erweist, dass die Vertragspartner bei ihrer Einigung evident von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sind (vgl. aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 4 F-VG 1948, wonach im Fall eines Einvernehmens über eine finanzausgleichsrechtliche Regelung die Sachlichkeit der in den Verhandlungen erzielten Lösung vermutet wird, dessen Erkenntnisse vom 13. März 2003, G 248/02, VfSlg. 16849/2003, und vom 10. Oktober 2008, G 5/07, VfSlg. 18606/2008). Eine solche Anpassung des Stellenplans könnte sich als erforderlich erweisen, wenn seit dem Zeitpunkt der genannten Einigung über die für eine Besetzung zur Verfügung gestellten Stellen wesentliche Änderungen entweder im Bereich des Bedarfs an ärztlicher Versorgung oder im Bereich der zur Verfügung stehenden ambulanten Versorgungsstrukturen eingetreten sind, sodass das im § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG festgelegte Ziel durch den veralteten Stellenplan nunmehr verfehlt wird.Eine von einem Gesamtvertrag völlig unabhängige Festlegung eines Stellenplanes durch eine Verwaltungsbehörde (die Landesschiedskommission) bzw. durch ein Gericht wäre durch die Kriterien des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht hinreichend determiniert. Dazu kommt, dass Gutachten von Sachverständigen bei den hier vorliegenden komplexen und äußerst schwer berechenbaren Sachverhalten mit den dazugehörigen sozialpolitischen Fragestellungen an ihre Grenzen stoßen. Der (nicht bindende) RSG (Regionale Strukturplan Gesundheit) vermag diese Defizite nicht auszugleichen. An ihn kann - anders als an die genannte Einigung der Vertragspartner - keine Richtigkeitsvermutung anknüpfen. Vor diesem Hintergrund kommt der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, eingeführten "dynamischen Stellenplanung" nach Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG in verfassungskonformer Auslegung lediglich die Funktion zu, die grundsätzliche Einigung über den Stellenplan, dem jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesamtvertrages die genannte Richtigkeitsvermutung beizumessen ist, anzupassen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben sollten oder wenn sich erweist, dass die Vertragspartner bei ihrer Einigung evident von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sind vergleiche aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 4, F-VG 1948, wonach im Fall eines Einvernehmens über eine finanzausgleichsrechtliche Regelung die Sachlichkeit der in den Verhandlungen erzielten Lösung vermutet wird, dessen Erkenntnisse vom 13. März 2003, G 248/02, VfSlg. 16849/2003, und vom 10. Oktober 2008, G 5/07, VfSlg. 18606/2008). Eine solche Anpassung des Stellenplans könnte sich als erforderlich erweisen, wenn seit dem Zeitpunkt der genannten Einigung über die für eine Besetzung zur Verfügung gestellten Stellen wesentliche Änderungen entweder im Bereich des Bedarfs an ärztlicher Versorgung oder im Bereich der zur Verfügung stehenden ambulanten Versorgungsstrukturen eingetreten sind, sodass das im Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG festgelegte Ziel durch den veralteten Stellenplan nunmehr verfehlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080114.L13Im RIS seit
20.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017