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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/11/0019 B 22. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
§ 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (Hinweis E vom 21. September 2010, 2010/11/0108; vgl. zum AVG das E vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115; vgl. weiters den B vom 2. September 2009, 2009/15/0141).Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dient ebenso wie Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (Hinweis E vom 21. September 2010, 2010/11/0108; vergleiche zum AVG das E vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115; vergleiche weiters den B vom 2. September 2009, 2009/15/0141).
Schlagworte
Mängelbehebung Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060060.L01Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017