RS Vwgh 2017/1/20 Ra 2015/03/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 2 Z 3 WaffG 1996 ist ein Mensch, der durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen, keinesfalls verlässlich. Ausgehend von dieser Regelung (Voraussetzung für das Bestehen des Verlässlichkeitsausschlussgrunds ist nicht allein das Vorliegen eines körperlichen Gebrechens, dieses muss vielmehr auch Einfluss auf die Fähigkeit des Betroffenen haben, mit Waffen sachgemäß umzugehen) setzt die Beurteilung der gebrechensbedingt fehlenden Fähigkeit eines sachgemäßen Umgangs mit Waffen in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf - gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Waffentechniker) erstatteten - Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen über die körperlichen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit "Waffen", also jedenfalls auch von Schusswaffen der Kategorie B, für deren Besitz eine an den (Weiter-)Bestand der Verlässlichkeit geknüpfte Waffenbesitzkarte erforderlich ist, voraus.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, WaffG 1996 ist ein Mensch, der durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen, keinesfalls verlässlich. Ausgehend von dieser Regelung (Voraussetzung für das Bestehen des Verlässlichkeitsausschlussgrunds ist nicht allein das Vorliegen eines körperlichen Gebrechens, dieses muss vielmehr auch Einfluss auf die Fähigkeit des Betroffenen haben, mit Waffen sachgemäß umzugehen) setzt die Beurteilung der gebrechensbedingt fehlenden Fähigkeit eines sachgemäßen Umgangs mit Waffen in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf - gegebenenfalls in Zusammenspiel der beteiligten Professionen (Mediziner, Waffentechniker) erstatteten - Sachverständigengutachten beruhende Feststellungen über die körperlichen Gebrechen des Betroffenen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Umgang mit "Waffen", also jedenfalls auch von Schusswaffen der Kategorie B, für deren Besitz eine an den (Weiter-)Bestand der Verlässlichkeit geknüpfte Waffenbesitzkarte erforderlich ist, voraus.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030062.L01

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten