Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0001 E 31. Juli 2012 RS 2Stammrechtssatz
Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (Hinweis E vom 6. Juli 1999, 99/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur). Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (Hinweis E vom 23. April 2007, 2005/10/0140).Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (Hinweis E vom 6. Juli 1999, 99/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur). Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (Hinweis E vom 23. April 2007, 2005/10/0140).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170281.L03Im RIS seit
14.02.2017Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018