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E1ENorm
11997E056 EG Art56;Rechtssatz
Aus der Systematik des InvFG folgt, dass der Anteilinhaber die Art der Erträge und der Aufwendungen offen zu legen hat (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053). Bei Unterbleiben eines Nachweises sieht § 42 Abs. 2 InvFG (in der hier anwendbaren Fassung) aber nur betreffend ausländische Kapitalanlagefonds eine Pauschalbesteuerung vor (vgl. hingegen § 40 Abs. 2 Z 3 InvFG in der im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 111/2010: Pauschalbesteuerung sowohl betreffend ausländische als auch inländische Kapitalanlagefonds). Diese Bestimmung kann nicht analog (zu Lasten des Abgabepflichtigen) auch betreffend inländische Kapitalanlagefonds angewandt werden, da schon eine Regelungslücke nicht vorliegt. Unterbleibt ein Nachweis betreffend einen inländischen Kapitalanlagefonds, sind die Einkünfte gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Es liegt daher eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor.Aus der Systematik des InvFG folgt, dass der Anteilinhaber die Art der Erträge und der Aufwendungen offen zu legen hat vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053). Bei Unterbleiben eines Nachweises sieht Paragraph 42, Absatz 2, InvFG (in der hier anwendbaren Fassung) aber nur betreffend ausländische Kapitalanlagefonds eine Pauschalbesteuerung vor vergleiche hingegen Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG in der im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbaren Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010: Pauschalbesteuerung sowohl betreffend ausländische als auch inländische Kapitalanlagefonds). Diese Bestimmung kann nicht analog (zu Lasten des Abgabepflichtigen) auch betreffend inländische Kapitalanlagefonds angewandt werden, da schon eine Regelungslücke nicht vorliegt. Unterbleibt ein Nachweis betreffend einen inländischen Kapitalanlagefonds, sind die Einkünfte gemäß Paragraph 184, BAO zu schätzen. Die Gefahr, dass bei Misslingen eines gleichartigen Nachweises eine Pauschalbesteuerung erfolgt, kann geeignet sein, in Österreich ansässige Abgabepflichtige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Es liegt daher eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150022.J05Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017