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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Annahme einer Zustimmung ist es nicht erforderlich, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären (vgl E 14. Dezember 2007, 2007/02/0098).Für die Annahme einer Zustimmung ist es nicht erforderlich, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären vergleiche E 14. Dezember 2007, 2007/02/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020168.L02Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017