TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/14 2007/02/0098

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §863;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des T M in E, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalsplatz 9/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Jänner 2007, Zl. KUVS-1903/9/2005, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Februar 2004 um 05.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt von 2,00 Promille gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage 16 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, es sei evident, dass die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinesfalls dafür ausreichen würden, die Annahme der konkludenten Zustimmung des Beschwerdeführers zur Blutabnahme und sohin der Tatbildmäßigkeit des § 5 Abs. 1 StVO zu rechtfertigen. So werde im hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2000/02/0231, ausdrücklich angeführt, eine konkludente Zustimmung zur Blutabnahme erfordere, dass dem Lenker zuvor zur Kenntnis gebracht werde, aus welchen Gründen ihm Blut abgenommen werde.

Von einer solchen konkludenten Zustimmung sei (nur) dann auszugehen, wenn der wache und ansprechbare Lenker im Schockraum eines Krankenhauses vom Turnusarzt über den Zweck der Blutabnahme, deren medizinische Unbedenklichkeit und über die Verweigerungsmöglichkeit aufgeklärt werde, den Vorgängen um ihn folgen könne, die Handlungsvorgänge bewusst wahrnehme und nach der Aufklärung durch den Arzt den Arm ausstrecke.

In Ermangelung derartiger Feststellungen reiche die Begründung der belangten Behörde, wonach die Ärztin die Blutabnahme nicht vorgenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer der Blutabnahme nicht zugestimmt hätte, für ein tatbildmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers vor allem deshalb nicht aus, weil keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, wie die Aufklärung hinsichtlich des Zwecks der Blutabnahme, aber auch die Verweigerungsmöglichkeit erfolgt sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2000/02/0231, ausgeführt hat, kann eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen, dafür ist aber erforderlich, dass dem Beschwerdeführer vorher zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchem Grunde man ihm Blut abnehmen wolle.

Dass es für die Annahme einer konkludenten Zustimmung auch erforderlich wäre, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären, kann diesem Erkenntnis jedoch - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht entnommen werden. Es liegt daher wegen der gerügten fehlenden Feststellungen zur "Verweigerungsmöglichkeit" keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

In der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 14. September 2006 findet sich der Hinweis, dass mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt verlesen wurde. In der Beweiswürdigung bezieht sich die belangte Behörde u.a. auf eine im erstinstanzlichen Akt befindliche Zeugenaussage der die Blutabnahme durchführenden Ärztin, dass jeder Patient vor der Blutabnahme "über deren Zweck" aufgeklärt werde. Ferner verweist die belangte Behörde darauf, dass die Ärztin das Protokoll über die Blutabnahme nach der StVO unterzeichnet habe und auch dieser Umstand dafür spreche, dass die Ärztin den Zweck der Blutabnahme bekannt gegeben habe. Die belangte Behörde ist auch unter Hinweis auf die Aussage dieser von ihr vernommenen Zeugin (es wäre keine Blutabnahme von ihr vorgenommen worden, wenn der Beschwerdeführer nicht zugestimmt hätte) in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchen Gründen ihm Blut abgenommen wurde.

Ferner legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - gestützt auf die Zeugenaussage des Meldungslegers sowie der als Zeugin einvernommenen Ärztin - in schlüssiger Weise dar, dass sich der Beschwerdeführer situationsbezogen verhalten hat, weshalb sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen einer konkludenten Zustimmung zur Blutabnahme ergaben. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Ermittlungen darüber, ob der Beschwerdeführer die "Behandlungsvorgänge" bewusst habe wahrnehmen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020098.X00

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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