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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
AZG §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0248 E 28. Februar 2007 RS 1Stammrechtssatz
Durch den Verweis auf § 16 AZG in § 2 BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird (vgl dazu die - jeweils den Gewerbeinhaber betreffenden - hg Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, Zl 95/03/0345, und vom 24. Jänner 1996, Zl 95/03/0344).Durch den Verweis auf Paragraph 16, AZG in Paragraph 2, BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird vergleiche dazu die - jeweils den Gewerbeinhaber betreffenden - hg Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, Zl 95/03/0345, und vom 24. Jänner 1996, Zl 95/03/0344).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030006.L01Im RIS seit
06.03.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017