RS Vwgh 2017/1/27 Ra 2017/03/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2017
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16;
BetriebsO 1994 §2;
  1. AZG § 16 heute
  2. AZG § 16 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  3. AZG § 16 gültig von 11.04.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 16 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0248 E 28. Februar 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Durch den Verweis auf § 16 AZG in § 2 BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird (vgl dazu die - jeweils den Gewerbeinhaber betreffenden - hg Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, Zl 95/03/0345, und vom 24. Jänner 1996, Zl 95/03/0344).Durch den Verweis auf Paragraph 16, AZG in Paragraph 2, BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird vergleiche dazu die - jeweils den Gewerbeinhaber betreffenden - hg Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, Zl 95/03/0345, und vom 24. Jänner 1996, Zl 95/03/0344).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030006.L01

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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