TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/24 95/03/0344

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs2;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. November 1995, Zl. UVS-03/20/04751/94, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 1995 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Taxiunternehmens P als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Taxifahrzeuges am 28. April 1994 um 8.44 Uhr in W, Taxistandplatz A-Straße, im Fahrdienst verwendet, obwohl dieser nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises sei. Er habe hiedurch eine Übertretung des § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung 1994 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 4.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres

Bescheides im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21. September 1993 sei P der am 10. Dezember 1990 ausgestellte Taxiausweis gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (1986) für die Dauer von zwölf Monaten gerechnet ab der Zustellung des Bescheides zurückgenommen worden. Dennoch sei dieser Taxilenker mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Taxifahrzeug des Taxiunternehmens, dessen gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, am 28. April 1994 um 8.44 Uhr am Taxistandplatz in W, A-Straße, in fünfter Position mit Freizeichen ohne Taxilenkerausweis im Fahrdienst angetroffen worden. Die belangte Behörde führte weiters - ausgehend von der Bestimmung des § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (BO) - aus, daß den Beschwerdeführer nicht nur die Verpflichtung traf, sich bei Einstellung (Wiedereinstellung) des Taxilenkers von dessen Taxilenkerberechtigung zu überzeugen, sondern sich auch um das aufrechte Bestehen des Taxilenkerausweises zu kümmern. Von dieser Verpflichtung wäre der Beschwerdeführer auch nicht dadurch befreit, daß den Taxilenker die - von diesem nicht erfüllte - Verpflichtung traf, einen etwaigen "Entzug der Taxilenkerberechtigung" dem Dienstgeber mitzuteilen. Im Hinblick auf die nicht ausreichende Kontrolle habe der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber in der Beschwerde die Auffassung, daß er sich anläßlich der Aufnahme des Taxilenkers P "am 1.3.1994" dessen Taxilenkerausweis habe vorweisen lassen; er habe sich daher sehr wohl davon überzeugt, daß dieser über einen aufrecht geltenden Taxilenkerausweis verfüge. Erst am 28. April 1994 habe P den Beschwerdeführer davon informiert, daß ihm der Taxilenkerausweis entzogen worden sei. Durch Einsichtnahme in den Taxilenkerausweis anläßlich der Einstellung des Taxilenkers habe der Beschwerdeführer jedenfalls seiner Verpflichtung Genüge getan, diese Einsichtnahme sei nach der Auffassung des Beschwerdeführers "nur in relativ größeren Zeiträumen notwendig". In seinem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 9. Jänner 1996 präzisierte der Beschwerdeführer weiters, daß P nicht am 1. März 1994, sondern vielmehr bereits am 1. März 1991 in den Betrieb des Beschwerdeführers eingestellt worden sei.

Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen:

§ 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) - in Kraft getreten mit 1. Jänner 1994 - hat folgenden Wortlaut:

"(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls."

Ob ein Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/03/0229) - im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es reicht - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht aus, wenn er den Taxilenker, dessen Ausweis er bei seiner Einstellung eingesehen und dem er das Fahrzeug übergeben hatte, überhaupt keinen Kontrollen und Überprüfungen mehr unterzieht und sich in keiner Weise darum kümmert, ob der Taxilenker - der wie im vorliegenden Fall über einen längeren Zeitraum bzw. mehrmals eingesetzt wurde - auch in weiterer Folge seiner Tätigkeit im Unternehmen des Beschwerdeführers über einen aufrechten Taxiausweis verfügt.

Der im Schreiben vom 9. Jänner 1996 vorgetragene Umstand, daß der Beschwerdeführer den Taxilenker bereits am 1. März 1991 (und nicht 1994) eingestellt habe, vermag seinem Standpunkt ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal diesfalls dem Beschwerdeführer nur entgegnet werden müßte, daß er die erforderlichen Kontrollmaßnahmen über einen noch weit längeren Zeitraum unterlassen hat.

Da somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030344.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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