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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §93 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Auflagen nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der dort angeführten Schutzzwecke notwendig ist; der Betriebsinhaber darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0101, mwN). Nichts anderes kann - im Hinblick auf den Verweis auf das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in § 93 Abs. 1 Z 1 ASchG 1994 sowie auf die Gleichartigkeit der die Vorschreibung von Auflagen betreffenden Regelungen in den §§ 93 Abs. 2 und (wie hier einschlägig:) 94 Abs. 3 ASchG 1994 mit denjenigen der §§ 77 Abs. 1 und 79 Abs. 1 GewO 1994 - für Auflagen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer nach dem ASchG 1994 gelten (siehe zu einzelnen Parallelen zwischen Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 und solchen nach § 94 Abs. 3 ASchG 1994 das E vom 15. September 1999, 99/04/0028).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Auflagen nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Auflagen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der dort angeführten Schutzzwecke notwendig ist; der Betriebsinhaber darf also nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Auflagen belastet werden; bei einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Auflagen ist darzulegen, dass (und aus welchen Gründen) eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage nicht vorgeschrieben werden konnte (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0101, mwN). Nichts anderes kann - im Hinblick auf den Verweis auf das gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG 1994 sowie auf die Gleichartigkeit der die Vorschreibung von Auflagen betreffenden Regelungen in den Paragraphen 93, Absatz 2 und (wie hier einschlägig:) 94 Absatz 3, ASchG 1994 mit denjenigen der Paragraphen 77, Absatz eins und 79 Absatz eins, GewO 1994 - für Auflagen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer nach dem ASchG 1994 gelten (siehe zu einzelnen Parallelen zwischen Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 und solchen nach Paragraph 94, Absatz 3, ASchG 1994 das E vom 15. September 1999, 99/04/0028).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040033.L02Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017