RS Vwgh 2017/2/1 Ra 2016/04/0002

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Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §71;
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z1;
GelVerkG 1996 §4 Abs1;
GelVerkG 1996 §4 Abs2;
GelVerkG 1996 §4 Abs3;
GelVerkG 1996 §5 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0003

Rechtssatz

Nach § 4 Abs. 1 GelverkG 1996 ist eine Konzession für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen. Eine - von der Anzahl an Fahrzeugen losgelöste - Konzession dem Grunde nach sieht das GelverkG 1996 nicht vor. Auch die Regelungen des § 4 Abs. 2 GelverkG 1996, wonach eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge ebenfalls einer Genehmigung bedarf (für die - ausgenommen das Erfordernis der Erbringung eines Befähigungsnachweises - dieselben Vorschriften wie für die Erteilung einer Konzession gelten), sowie des § 15 Abs. 1 Z 1 GelverkG 1996, wonach die Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung strafbar ist, sprechen dafür, dass die Konzession nicht von der jeweils genehmigten Zahl an Fahrzeugen losgelöst betrachtet werden kann. Gleiches gilt für die Regelung des § 4 Abs. 3 zweiter Satz GelverkG 1996, der zufolge die finanzielle Leistungsfähigkeit - nach § 5 Abs. 1 Z 2 GelverkG 1996 eine der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung - für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, GelverkG 1996 ist eine Konzession für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen. Eine - von der Anzahl an Fahrzeugen losgelöste - Konzession dem Grunde nach sieht das GelverkG 1996 nicht vor. Auch die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 2, GelverkG 1996, wonach eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge ebenfalls einer Genehmigung bedarf (für die - ausgenommen das Erfordernis der Erbringung eines Befähigungsnachweises - dieselben Vorschriften wie für die Erteilung einer Konzession gelten), sowie des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG 1996, wonach die Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung strafbar ist, sprechen dafür, dass die Konzession nicht von der jeweils genehmigten Zahl an Fahrzeugen losgelöst betrachtet werden kann. Gleiches gilt für die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz GelverkG 1996, der zufolge die finanzielle Leistungsfähigkeit - nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG 1996 eine der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung - für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040002.L02

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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