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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0080 E 16. September 1997 RS 2Stammrechtssatz
In einem Bauauftrag (hier gem § 129 Abs 10 Wr BauO) muß der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, daß diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228).In einem Bauauftrag (hier gem Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO) muß der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, daß diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (Hinweis E 11.12.1990, 88/05/0227, 0228).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050018.J01Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017