RS Vwgh 2017/2/16 Ra 2016/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §53;
BauO NÖ 1996 §54 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist (Hinweis E vom vom 15. Mai 2012, 2010/05/0095, mwN). In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind (Hinweis E vom 29. September 2015, 2013/05/0096). Dabei ist auch die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (wie hier des Baugrundstückes) bedeutsam (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0250; Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0101). Dabei kommt es aber im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an (Hinweis E vom 16. Dezember 2008 und § 53 NÖ BO 1996). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen (Hinweis E vom 28. September 2010, 2008/05/0262).Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist (Hinweis E vom vom 15. Mai 2012, 2010/05/0095, mwN). In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind (Hinweis E vom 29. September 2015, 2013/05/0096). Dabei ist auch die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (wie hier des Baugrundstückes) bedeutsam (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0250; Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0101). Dabei kommt es aber im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an (Hinweis E vom 16. Dezember 2008 und Paragraph 53, NÖ BO 1996). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen (Hinweis E vom 28. September 2010, 2008/05/0262).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050038.L04

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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