TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/16 2007/05/0250

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §14 Z8;
BauO NÖ 1996 §43 Abs3;
BauO NÖ 1996 §51 Abs4;
BauO NÖ 1996 §53 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §67;
BauO NÖ 1996 §69 Abs2 Z17;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §107 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. P M in W, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. September 2007, Zl. RU1-BR-311/012-2006, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: W Liegenschaftsverwertung GmbH in W, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2000 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Wohnungen, einem Geschäftslokal mit ca. 130 m2 und einer Tiefgarage mit 17 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG K. Der Bebauungsplan der Stadtgemeinde K legt für das im Bauland-Kerngebiet liegende Baugrundstück u.a. die geschlossene Bauweise, die Bauklasse II, eine Bebauungsdichte von 60 % sowie eine vordere Baufluchtlinie in einem Abstand von 2 m zur öffentlichen Verkehrsfläche mit Anbaupflicht fest. Eine hintere Baufluchtlinie ist nicht festgelegt. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2000 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Wohnungen, einem Geschäftslokal mit ca. 130 m2 und einer Tiefgarage mit 17 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. römisch zehn der Liegenschaft EZ römisch zehn, KG K. Der Bebauungsplan der Stadtgemeinde K legt für das im Bauland-Kerngebiet liegende Baugrundstück u.a. die geschlossene Bauweise, die Bauklasse römisch zwei, eine Bebauungsdichte von 60 % sowie eine vordere Baufluchtlinie in einem Abstand von 2 m zur öffentlichen Verkehrsfläche mit Anbaupflicht fest. Eine hintere Baufluchtlinie ist nicht festgelegt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des südlich vom Baugrundstück liegenden und unmittelbar an dieses angrenzende Grundstück Nr. Z, KG K.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 wurde die Baubewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer war dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen worden. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom 18. April 2001 wurde (rechtskräftig) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt.

In der gegen den Baubewilligungsbescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich - ein, dass das bewilligte Gebäude zu hoch sei.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom 30. Mai 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Juli 2001 keine Folge gegeben.

Mit hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, wurde der Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil dem Beschwerdeführer die im Berufungsverfahren auf Gemeindeebene eingeholten Ermittlungsergebnisse entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG während des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und der Beschwerdeführer dadurch u.a. im Hinblick auf die Ermittlung der Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der Ausgangshöhenkoten und der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9 NÖ Bauordnung 1996) der zulässigen bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude des Beschwerdeführers gehindert war darzulegen, dass auf seinem Grundstück Gegebenheiten vorherrschen, die der Amtssachverständige anlässlich der Erstellung seines Gutachtens vom 18. Mai 2001 unberücksichtigt gelassen habe und bei deren Berücksichtigung er allenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (u.a. andere Höhenkoten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, als im Gutachten angenommen). Mit hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, wurde der Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil dem Beschwerdeführer die im Berufungsverfahren auf Gemeindeebene eingeholten Ermittlungsergebnisse entgegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG während des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und der Beschwerdeführer dadurch u.a. im Hinblick auf die Ermittlung der Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der Ausgangshöhenkoten und der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 1996) der zulässigen bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude des Beschwerdeführers gehindert war darzulegen, dass auf seinem Grundstück Gegebenheiten vorherrschen, die der Amtssachverständige anlässlich der Erstellung seines Gutachtens vom 18. Mai 2001 unberücksichtigt gelassen habe und bei deren Berücksichtigung er allenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (u.a. andere Höhenkoten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, als im Gutachten angenommen).

Mit Bescheid vom 5. April 2002 hat die NÖ Landesregierung den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Mai 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde K zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 28. August 2002 hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubewilligungsbescheid neuerlich keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7. Jänner 2003 als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115, wurde dieser Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die vom Amtssachverständigen zur Berechnung des Lichteinfalles angefertigte Skizze sei in sich selbst widersprüchlich. Dieser Skizze lasse sich nicht entnehmen, wie hoch das Gelände auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers im jeweiligen Abstand von 3 m von der Grundgrenze ist. Dies sei deshalb wesentlich, weil der Beschwerdeführer schon während des Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen habe, dass das Gelände seines Grundstückes tiefer liege als jenes des Baugrundstückes an der Grundgrenze. Das Verwaltungsverfahren auf Gemeindeebene sei mangels eines tauglichen Gutachtens ergänzungsbedürftig geblieben.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. April 2004 wurde in der Folge der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom 28. August 2002 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde K zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 forderte die Berufungsbehörde die Bauwerberin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, die Höhe des Geländes auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers im jeweiligen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes samt bezughabender Grundlage (Vermessungsplan) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben bzw. vorzulegen. Weiters wurde der Bauwerberin aufgetragen, die Höhenkoten zu korrigieren und einzutragen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 forderte die Berufungsbehörde die Bauwerberin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, die Höhe des Geländes auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers im jeweiligen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes samt bezughabender Grundlage (Vermessungsplan) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben bzw. vorzulegen. Weiters wurde der Bauwerberin aufgetragen, die Höhenkoten zu korrigieren und einzutragen.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2004 legte die Bauwerberin der Baubehörde die korrigierten bzw. ergänzten Einreichunterlagen (Einreichpläne, Berechnung der Gebäudehöhe an der Grundgrenze, Lageplan) mit dem Hinweis vor, dass sich das Gelände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens annähernd niveaugleich dargestellt habe. Auf Grund von bautechnischen Maßnahmen hätten sich jedoch diese Verhältnisse nachträglich verändert. Der Geländeverlauf auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung sei nicht mehr verlässlich feststellbar. Dieses Vorbringen ergänzte die Bauwerberin mit einer Faxmitteilung vom 19. Oktober 2004.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 einen Devolutionsantrag.

Da die Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze zum Zeitpunkt des Einlangens des Bauansuchens vom 4. Dezember 2000 strittig war und die Bauwerberin die strittigen Höhenkoten nicht bekannt geben konnte, ordnete die Baubehörde zur Ermittlung der Höhenkoten im strittigen Bereich die fotogrammetrische Auswertung eines im Jahre 2000 durchgeführten Bildfluges eines näher bezeichneten Vermessungsbüros sowie des in der Folge erstellten Airborne-Laserscan an. Der hiefür beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. S. führte hiezu in seinem Gutachten vom 26. Juli 2005 aus, dass anhand dieses Bildfluges und der bestehenden Daten die Geländehöhen, wie sie im Jahre 2000 bestanden hätten, ermittelt worden seien. In seinem Gutachten stellte er das geforderte Geländeniveau anhand von Tabellen dar und führte aus, dass es sich hiebei um das wahrscheinlichste Gelände deshalb handle, weil diese Werte mit einer Standardabweichung von +/- 5 cm (im Sinne der Statistik) behaftet seien. Da die Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze zum Zeitpunkt des Einlangens des Bauansuchens vom 4. Dezember 2000 strittig war und die Bauwerberin die strittigen Höhenkoten nicht bekannt geben konnte, ordnete die Baubehörde zur Ermittlung der Höhenkoten im strittigen Bereich die fotogrammetrische Auswertung eines im Jahre 2000 durchgeführten Bildfluges eines näher bezeichneten Vermessungsbüros sowie des in der Folge erstellten Airborne-Laserscan an. Der hiefür beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. Sitzung führte hiezu in seinem Gutachten vom 26. Juli 2005 aus, dass anhand dieses Bildfluges und der bestehenden Daten die Geländehöhen, wie sie im Jahre 2000 bestanden hätten, ermittelt worden seien. In seinem Gutachten stellte er das geforderte Geländeniveau anhand von Tabellen dar und führte aus, dass es sich hiebei um das wahrscheinlichste Gelände deshalb handle, weil diese Werte mit einer Standardabweichung von +/- 5 cm (im Sinne der Statistik) behaftet seien.

Die Berufungsbehörde ersuchte in der Folge den Amtssachverständigen Mag. B. vom NÖ Gebietsamt V-M um die Erstellung eines bautechnischen Gutachtens zur Frage der Einhaltung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 iVm der NÖ Bautechnikverordnung 1997 sowie zur Frage der Einhaltung der Gebäudehöhe gemäß § 53 NÖ Bauordnung 1996 bezüglich der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Gebäudeteile bzw. Gebäudefront unter Berücksichtigung der Angaben im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. Die Berufungsbehörde ersuchte in der Folge den Amtssachverständigen Mag. B. vom NÖ Gebietsamt V-M um die Erstellung eines bautechnischen Gutachtens zur Frage der Einhaltung des freien Lichteinfalls gemäß Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit der NÖ Bautechnikverordnung 1997 sowie zur Frage der Einhaltung der Gebäudehöhe gemäß Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 bezüglich der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Gebäudeteile bzw. Gebäudefront unter Berücksichtigung der Angaben im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S.

Der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. erstattete sein Gutachten vom 18. Oktober 2005 und kam zum Ergebnis, dass das eingereichte Bauvorhaben im Bauwich zum Grundstück des Beschwerdeführers den freien Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude beeinträchtigen würde.

Die mitbeteiligte Bauwerberin legte im Februar 2006 ein Gutachten eines Privatgutachters (Dipl. Ing. N.) vom 13. Februar 2006 zum zulässigen Lichteinfall in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers vor, das zur Annahme der Unrichtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen gelangte.

Im Schreiben vom 16. Juli 2006 wies die mitbeteiligte Bauwerberin darauf hin, dass sie das Bauansuchen vom 4. Dezember 2000, wie es sich nach dem Aktenstand am 19. Februar 2006 dargestellt habe, vollinhaltlich aufrecht halte.

Mit Bescheid vom 29. September 2006 gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kb in seinem Spruchpunkt 1 dem Devolutionsantrag und in seinem Spruchpunkt 2 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Kb vom 31. Jänner 2001 Folge und wies das Bauansuchen der Bauwerberin vom 4. Dezember 2000 in Form der Antragspräzisierung vom 21. Mai 2002, der Ergänzung bzw. Abänderung vom 25. Juni 2002 bzw. 12. Juli 2002, der Urkundenvorlage vom 23. September 2004, dem Nachtrag zu dieser Urkundenvorlage vom 30. September 2004, der Urkundenvorlage vom 14. Februar 2005 und der Urkundenvorlage vom 20. April 2005 bzw. 21. April 2005 wegen Widerspruchs zu § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 ab. Mit Bescheid vom 29. September 2006 gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kb in seinem Spruchpunkt 1 dem Devolutionsantrag und in seinem Spruchpunkt 2 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Kb vom 31. Jänner 2001 Folge und wies das Bauansuchen der Bauwerberin vom 4. Dezember 2000 in Form der Antragspräzisierung vom 21. Mai 2002, der Ergänzung bzw. Abänderung vom 25. Juni 2002 bzw. 12. Juli 2002, der Urkundenvorlage vom 23. September 2004, dem Nachtrag zu dieser Urkundenvorlage vom 30. September 2004, der Urkundenvorlage vom 14. Februar 2005 und der Urkundenvorlage vom 20. April 2005 bzw. 21. April 2005 wegen Widerspruchs zu Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 ab.

Zum Berufungsvorbringen betreffend die Nichteinhaltung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Lichteinfall unter 45 Grad, dies bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalls von höchstens 30 Grad, gesichert sein müsse und dass die im Gutachten des Privatgutachters der Bauwerberin vom 18. Mai 2001 vorgenommene Verschwenkung des Lichteinfalls von 30 Grad daher grundsätzlich zulässig sei. Dass die in der Ergänzung zum Gutachten des Amtssachverständigen Mag. B. vom 18. Oktober 2005 als zweite Variante dargestellte und im Gutachten vom 18. Mai 2006 vorgenommene Berechnung des Lichteinfalls nicht zulässig sei, habe der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen. Im Erkenntnis vom 18. November 2003 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der tiefste Punkt im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers zur Berechnung heranzuziehen sei. Im Übrigen könne keine Rechtsgrundlage für das Heranziehen einer Parapethöhe von 100 cm im Erdgeschoss erkannt werden, da die übliche Parapethöhe in Erdgeschosswohnungen 90 cm betragen würde. Im Hinblick auf das vom nichtamtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. S. erstellte Gutachten vom 27. Juli 2005 sei davon auszugehen, dass das in diesem Gutachten ermittelte Gelände im Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens am 4. Dezember 2000 bestanden habe und der Beurteilung des Bauansuchens zu Grunde zu legen sei. Der Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass ein Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erst im Abstand von 3 m zulässig sei, wobei die Unterkante des Fensters maximal auf die Höhe des Niveaus an der Grundstücksgrenze gesenkt werden dürfe und somit für die Beurteilung immer das Niveau an der Grundstücksgrenze maßgeblich sei. Weiters sei in diesem Gutachten ausgeführt worden, dass daher ein Gebäude im Bauwich nur dann keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls darstelle, wenn die tatsächliche oder projizierte Gebäudehöhe an der Grundstücksgrenze maximal 3 m betrage. Bei Berücksichtigung der zulässigen seitlichen Abweichung gelte das erst für Gebäude mit einer Frontlänge von 3,46 m, wie dies Dipl. Ing. L. bereits eindeutig ausgeführt habe. Die Feuermauer an der Grundstücksgrenze beeinträchtige daher den Lichteinfall unter 45 Grad in dem laut beigelegter Darstellung ausgewiesenen Ausmaß. In seiner Erläuterung vom 18. Oktober 2005 halte der Amtssachverständige Mag. B. in Variante 1 fest, dass er bei seiner Beurteilung davon ausgegangen sei, dass der freie Lichteinfall unter 45 Grad in einem rechten Winkel auf die Fensterfläche auftreffen solle. Auf dieser schiefen Ebene könne der Lichteinfall um 30 Grad verschwenkt werden. Damit ändere sich nichts am Lichteinfallswinkel von 45 Grad im rechten Winkel zur Fensterfläche, es bestehe nur die Möglichkeit, Gebäudeteilen auszuweichen. Bei der von Dipl. Ing. L. angewendeten Berechnung werde der Lichteinfall in der Grundrissprojektion um 30 Grad verschwenkt und dann die 45 Grad aufgetragen, was ebenfalls eine schiefe Ebene ergeben würde, wobei diese eine Neigung von rund 49 Grad, gemessen im rechten Winkel zur Fensterebene, aufweise. Wenn das gewollt wäre, hätte man auch festlegen können, dass ein Lichteinfallswinkel senkrecht auf die Fensterebene von 49 Grad ausreichend sei. Im gegenständlichen Fall sei diese Diskussion aber unnötig, da es um Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gehe. Bei Anwendung der seitlichen Abweichung in der zweiten Variante würde sich ein zulässiger Höhenunterschied zwischen Parapet eines Fensters und der Oberkante eines Hindernisses bei einem Abstand von 3 m von 3,464 m ergeben. Das bedeute, dass die Parapethöhe eines zulässigen Hauptfensters um 3,464 m unter der Maueroberkante des zulässigen 3 m hohen Nebengebäudes an der Grundgrenze zu liegen kommen könne. Der Amtssachverständige Mag. B. gehe demnach in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2005 davon aus, dass das in jedem Fall im hinteren Bauwich an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Bauwerberin zulässige Nebengebäude in Höhe von 3 m alleiniger Maßstab für die Prüfung des Vorliegens des freien Lichteinfalls im Sinne des § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 sei, die seitliche Abweichung des Lichteinfalls im Ausmaß von 30 Grad im Sinne des § 39 bzw. § 107 NÖ Bautechnikverordnung dabei Anwendung finde, was bedeute, dass diese maximal zulässige Höhe von 3 m an der Grundstücksgrenze nur für Gebäude mit einer Frontlänge über 3,464 m gelte und die in seiner Erläuterung vom 18. Oktober 2005 dargestellte Variante 2 nicht dazu führen könne, dass ein Gebäude an der hinteren Grundstücksgrenze 3,464 m hoch sein dürfe, habe doch auch der Beschwerdeführer bei künftigen Bauvorhaben im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Bauwerberin das Recht, die Variante 2 für sich in Anspruch zu nehmen und die Unterkante eines Hauptfensters ab 3,464 m unter der Maueroberkante des auf dem Grundstück der Bauwerberin an der Grundstücksgrenze zulässigen 3 m hohen Nebengebäudes zu projektieren. Es sei vom Gelände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im jeweiligen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze, wie vom Sachverständigen Dipl. Ing. S. ermittelt, auszugehen. Grundlage für die Berechnung des freien Lichteinfalls zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei § 39 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 1997 und die im Gutachten des Dipl. Ing. L. vom 18. Mai 2001 bei der Berechnung der zulässigen Gebäude vorgenommene Verschwenkung des Lichteinfalls von 30 Grad sei zulässig. Das bedeute, dass der im rechten Winkel zur Grundstücksgrenze zu prüfende freie Lichteinfall in der Grundprojektion um 30 Grad verschwenkt werde und dann die 45 Grad beginnend vom wahrscheinlichsten Gelände Stand März 2000 im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze, auf dieser 30-gradigen Verschwenkung aufzutragen seien. Dass diese schiefe Ebene dann eine Neigung von rund 49 Grad, gemessen in einem rechten Winkel zur Fensterebene bzw. Grundstücksgrenze, aufweise, schließe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen nicht aus. Das Gutachten des Dipl. Ing. N. prüfe den Lichteinfall auf Hauptfenster anhand des § 50 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung der ersten Novelle vom 16. September 1999. § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 sei eine lex specialis zu § 50 Abs. 2 leg. cit. § 50 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 stelle nämlich darauf ab, dass zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß von Abs. 1 einzuhalten sei, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt sei und nicht § 51 Abs. 4 leg. cit. zutreffe. Erst wenn § 51 Abs. 4 leg. cit. nicht zutreffe, könne auf § 50 Abs. 3 leg. cit. zurückgegriffen werden, welcher wiederum in seiner Z. 2 als Voraussetzung anführe, dass der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet sei. Dies sei aber nur eine der in § 50 Abs. 3 leg. cit. angeführten Voraussetzungen, die überdies kumulativ vorliegen müssten. In Prüfung gezogen sei davon offensichtlich die Z. 2. Weiters habe Dipl. Ing. N. die Verschwenkung nach der Variante 2 der Erläuterung des Amtssachverständigen Mag. B. nur der Bauwerberin, nicht aber dem Beschwerdeführer eingeräumt. Eine Erklärung hiefür fehle. Es fehle in diesem Gutachten auch die Begründung, warum das nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers laut Gutachten des Dipl. Ing. S. ermittelte wahrscheinlichste Gelände nicht zur Beurteilung heranzuziehen sei. Weiters gehe dieses Gutachten entgegen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003 davon aus, dass die Belichtung in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze der Bauwerberin erst in einer Parapethöhe von 1 m gegeben sein müsse. Entgegen dem Vorbringen von Dipl. Ing. N. könne dem Beiblatt des Gutachtens des Amtssachverständigen Mag. B. entnommen werden, dass der Bauteil mit einer Breite von 3,46 m über die grünstrichlierte Fläche hinaus nicht den freien Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude beeinträchtige. Wie aus dem Einreichplan ersichtlich sei, sei der Verschnitt der Gebäudefront an der Grundstücksgrenze mit der Dachhaut mit der Höhenkote 176,01 müA ausgewiesen. Damit sei die Gebäudefront um 51 cm höher als jene, die dem Gutachten vom 18. Oktober 2005 zu Grunde gelegen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Beiblatt 2 dieses Gutachtens dargestellte Beschattung sich noch um diese 51 cm der Höhe nach vergrößere und damit der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht vorliege. Da der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers aus den vorgenannten Gründen nicht vorliege, sei auch davon auszugehen, dass der im Gutachten des Dipl. Ing. N. angesprochene, gemäß § 50 Abs. 3 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu gewährleistende freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, weswegen der Berufung Folge zu geben gewesen sei. Zum Berufungsvorbringen betreffend die Nichteinhaltung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Lichteinfall unter 45 Grad, dies bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalls von höchstens 30 Grad, gesichert sein müsse und dass die im Gutachten des Privatgutachters der Bauwerberin vom 18. Mai 2001 vorgenommene Verschwenkung des Lichteinfalls von 30 Grad daher grundsätzlich zulässig sei. Dass die in der Ergänzung zum Gutachten des Amtssachverständigen Mag. B. vom 18. Oktober 2005 als zweite Variante dargestellte und im Gutachten vom 18. Mai 2006 vorgenommene Berechnung des Lichteinfalls nicht zulässig sei, habe der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen. Im Erkenntnis vom 18. November 2003 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der tiefste Punkt im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers zur Berechnung heranzuziehen sei. Im Übrigen könne keine Rechtsgrundlage für das Heranziehen einer Parapethöhe von 100 cm im Erdgeschoss erkannt werden, da die übliche Parapethöhe in Erdgeschosswohnungen 90 cm betragen würde. Im Hinblick auf das vom nichtamtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Sitzung erstellte Gutachten vom 27. Juli 2005 sei davon auszugehen, dass das in diesem Gutachten ermittelte Gelände im Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens am 4. Dezember 2000 bestanden habe und der Beurteilung des Bauansuchens zu Grunde zu legen sei. Der Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass ein Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erst im Abstand von 3 m zulässig sei, wobei die Unterkante des Fensters maximal auf die Höhe des Niveaus an der Grundstücksgrenze gesenkt werden dürfe und somit für die Beurteilung immer das Niveau an der Grundstücksgrenze maßgeblich sei. Weiters sei in diesem Gutachten ausgeführt worden, dass daher ein Gebäude im Bauwich nur dann keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls darstelle, wenn die tatsächliche oder projizierte Gebäudehöhe an der Grundstücksgrenze maximal 3 m betrage. Bei Berücksichtigung der zulässigen seitlichen Abweichung gelte das erst für Gebäude mit einer Frontlänge von 3,46 m, wie dies Dipl. Ing. L. bereits eindeutig ausgeführt habe. Die Feuermauer an der Grundstücksgrenze beeinträchtige daher den Lichteinfall unter 45 Grad in dem laut beigelegter Darstellung ausgewiesenen Ausmaß. In seiner Erläuterung vom 18. Oktober 2005 halte der Amtssachverständige Mag. B. in Variante 1 fest, dass er bei seiner Beurteilung davon ausgegangen sei, dass der freie Lichteinfall unter 45 Grad in einem rechten Winkel auf die Fensterfläche auftreffen solle. Auf dieser schiefen Ebene könne der Lichteinfall um 30 Grad verschwenkt werden. Damit ändere sich nichts am Lichteinfallswinkel von 45 Grad im rechten Winkel zur Fensterfläche, es bestehe nur die Möglichkeit, Gebäudeteilen auszuweichen. Bei der von Dipl. Ing. L. angewendeten Berechnung werde der Lichteinfall in der Grundrissprojektion um 30 Grad verschwenkt und dann die 45 Grad aufgetragen, was ebenfalls eine schiefe Ebene ergeben würde, wobei diese eine Neigung von rund 49 Grad, gemessen im rechten Winkel zur Fensterebene, aufweise. Wenn das gewollt wäre, hätte man auch festlegen können, dass ein Lichteinfallswinkel senkrecht auf die Fensterebene von 49 Grad ausreichend sei. Im gegenständlichen Fall sei diese Diskussion aber unnötig, da es um Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gehe. Bei Anwendung der seitlichen Abweichung in der zweiten Variante würde sich ein zulässiger Höhenunterschied zwischen Parapet eines Fensters und der Oberkante eines Hindernisses bei einem Abstand von 3 m von 3,464 m ergeben. Das bedeute, dass die Parapethöhe eines zulässigen Hauptfensters um 3,464 m unter der Maueroberkante des zulässigen 3 m hohen Nebengebäudes an der Grundgrenze zu liegen kommen könne. Der Amtssachverständige Mag. B. gehe demnach in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2005 davon aus, dass das in jedem Fall im hinteren Bauwich an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Bauwerberin zulässige Nebengebäude in Höhe von 3 m alleiniger Maßstab für die Prüfung des Vorliegens des freien Lichteinfalls im Sinne des Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 sei, die seitliche Abweichung des Lichteinfalls im Ausmaß von 30 Grad im Sinne des Paragraph 39, bzw. Paragraph 107, NÖ Bautechnikverordnung dabei Anwendung finde, was bedeute, dass diese maximal zulässige Höhe von 3 m an der Grundstücksgrenze nur für Gebäude mit einer Frontlänge über 3,464 m gelte und die in seiner Erläuterung vom 18. Oktober 2005 dargestellte Variante 2 nicht dazu führen könne, dass ein Gebäude an der hinteren Grundstücksgrenze 3,464 m hoch sein dürfe, habe doch auch der Beschwerdeführer bei künftigen Bauvorhaben im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Bauwerberin das Recht, die Variante 2 für sich in Anspruch zu nehmen und die Unterkante eines Hauptfensters ab 3,464 m unter der Maueroberkante des auf dem Grundstück der Bauwerberin an der Grundstücksgrenze zulässigen 3 m hohen Nebengebäudes zu projektieren. Es sei vom Gelände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im jeweiligen Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze, wie vom Sachverständigen Dipl. Ing. Sitzung ermittelt, auszugehen. Grundlage für die Berechnung des freien Lichteinfalls zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bautechnikverordnung 1997 und die im Gutachten des Dipl. Ing. L. vom 18. Mai 2001 bei der Berechnung der zulässigen Gebäude vorgenommene Verschwenkung des Lichteinfalls von 30 Grad sei zulässig. Das bedeute, dass der im rechten Winkel zur Grundstücksgrenze zu prüfende freie Lichteinfall in der Grundprojektion um 30 Grad verschwenkt werde und dann die 45 Grad beginnend vom wahrscheinlichsten Gelände Stand März 2000 im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze, auf dieser 30-gradigen Verschwenkung aufzutragen seien. Dass diese schiefe Ebene dann eine Neigung von rund 49 Grad, gemessen in einem rechten Winkel zur Fensterebene bzw. Grundstücksgrenze, aufweise, schließe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen nicht aus. Das Gutachten des Dipl. Ing. N. prüfe den Lichteinfall auf Hauptfenster anhand des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung der ersten Novelle vom 16. September 1999. Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 sei eine lex specialis zu Paragraph 50, Absatz 2, leg. cit. Paragraph 50, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 stelle nämlich darauf ab, dass zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß von Absatz eins, einzuhalten sei, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt sei und nicht Paragraph 51, Absatz 4, leg. cit. zutreffe. Erst wenn Paragraph 51, Absatz 4, leg. cit. nicht zutreffe, könne auf Paragraph 50, Absatz 3, leg. cit. zurückgegriffen werden, welcher wiederum in seiner Ziffer 2, als Voraussetzung anführe, dass der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet sei. Dies sei aber nur eine der in Paragraph 50, Absatz 3, leg. cit. angeführten Voraussetzungen, die überdies kumulativ vorliegen müssten. In Prüfung gezogen sei davon offensichtlich die Ziffer 2, Weiters habe Dipl. Ing. N. die Verschwenkung nach der Variante 2 der Erläuterung des Amtssachverständigen Mag. B. nur der Bauwerberin, nicht aber dem Beschwerdeführer eingeräumt. Eine Erklärung hiefür fehle. Es fehle in diesem Gutachten auch die Begründung, warum das nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers laut Gutachten des Dipl. Ing. Sitzung ermittelte wahrscheinlichste Gelände nicht zur Beurteilung heranzuziehen sei. Weiters gehe dieses Gutachten entgegen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003 davon aus, dass die Belichtung in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze der Bauwerberin erst in einer Parapethöhe von 1 m gegeben sein müsse. Entgegen dem Vorbringen von Dipl. Ing. N. könne dem Beiblatt des Gutachtens des Amtssachverständigen Mag. B. entnommen werden, dass der Bauteil mit einer Breite von 3,46 m über die grünstrichlierte Fläche hinaus nicht den freien Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude beeinträchtige. Wie aus dem Einreichplan ersichtlich sei, sei der Verschnitt der Gebäudefront an der Grundstücksgrenze mit der Dachhaut mit der Höhenkote 176,01 müA ausgewiesen. Damit sei die Gebäudefront um 51 cm höher als jene, die dem Gutachten vom 18. Oktober 2005 zu Grunde gelegen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Beiblatt 2 dieses Gutachtens dargestellte Beschattung sich noch um diese 51 cm der Höhe nach vergrößere und damit der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht vorliege. Da der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers aus den vorgenannten Gründen nicht vorliege, sei auch davon auszugehen, dass der im Gutachten des Dipl. Ing. N. angesprochene, gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zu gewährleistende freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, weswegen der Berufung Folge zu geben gewesen sei.

In der gegen Spruchpunkt 2 dieses Berufungsbescheides erhobenen Vorstellung der Bauwerberin wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen die Berechnungsweise des Dipl. Ing. L. betreffend den freien Lichteinfall in seinem Gutachten vom 18. Mai 2001 und zum anderen die Zugrundelegung einer Parapethöhe bestätigt habe. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls sei von der Höhe des Geländes an der Grundstücksgrenze oder vom Mittelwert der Koten an der südwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze auszugehen. Das Gutachten des Mag. B. vom 18. Oktober 2005 sei durch das Gutachten des Dipl. Ing. N. obsolet geworden, da Letzterer nachgewiesen habe, dass Mag. B. bei seiner Berechnung weder die Verschwenkung von 30 Grad angewendet noch eine Parapethöhe berücksichtigt habe. Der Gemeinderat habe sich mit dem Gutachten des Dipl. Ing. N. nicht hinreichend auseinander gesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerberin Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 2 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde K zurückverwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben an der hinteren Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und somit an der Grundstücksgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers errichtet werden solle. Zu beachten sei, dass der Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine hintere Baufluchtlinie festgelegt habe. Nach § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 sei die Errichtung eines Bauwerkes nur dann zulässig, wenn "der freie Lichteinfall unter 45 Grad der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird". Die Baubehörde sei daher verpflichtet zu prüfen, ob durch das beantragte Projekt der freie Lichteinfall unter 45 Grad der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Bauwerberin beziehe sich der in § 51 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 verwendete Begriff "zulässiger Gebäude" (und nicht etwa "zugelassene Gebäude") nicht auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude, weshalb die Baubehörden der Stadtgemeinde K zu Recht geprüft hätten, ob das beantragte Bauvorhaben den freien Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. Die mitbeteiligte Bauwerberin verkenne bezüglich der Bestimmung des § 53 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1996, dass diese Bestimmung eine lex specialis zur allgemeinen Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe in der geschlossenen Bebauungsweise sei und lediglich für bereits bestehende hof- und gartenseitige Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken gelte. Dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde, behaupte dieser nicht einmal selbst, sodass diese Bestimmung im vorliegenden Fall rechtlich nicht von Bedeutung sei. Auch schließe diese Bestimmung die Anwendung des § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 und somit auch die Prüfung, ob das beantragte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger (zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde, im gegenständlichen Fall nicht aus. Aus den von den Baubehörden eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. L., Mag. B. und Dipl. Ing. N. ergebe sich übereinstimmend, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die bestehenden Hauptfenster des bestehenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben an der hinteren Grundstücksgrenze des Baugrundstückes und somit an der Grundstücksgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers errichtet werden solle. Zu beachten sei, dass der Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine hintere Baufluchtlinie festgelegt habe. Nach Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 sei die Errichtung eines Bauwerkes nur dann zulässig, wenn "der freie Lichteinfall unter 45 Grad der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird". Die Baubehörde sei daher verpflichtet zu prüfen, ob durch das beantragte Projekt der freie Lichteinfall unter 45 Grad der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Bauwerberin beziehe sich der in Paragraph 51, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 verwendete Begriff "zulässiger Gebäude" (und nicht etwa "zugelassene Gebäude") nicht auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude, weshalb die Baubehörden der Stadtgemeinde K zu Recht geprüft hätten, ob das beantragte Bauvorhaben den freien Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. Die mitbeteiligte Bauwerberin verkenne bezüglich der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 7, NÖ Bauordnung 1996, dass diese Bestimmung eine lex specialis zur allgemeinen Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe in der geschlossenen Bebauungsweise sei und lediglich für bereits bestehende hof- und gartenseitige Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken gelte. Dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde, behaupte dieser nicht einmal selbst, sodass diese Bestimmung im vorliegenden Fall rechtlich nicht von Bedeutung sei. Auch schließe diese Bestimmung die Anwendung des Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 und somit auch die Prüfung, ob das beantragte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger (zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde, im gegenständlichen Fall nicht aus. Aus den von den Baubehörden eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. L., Mag. B. und Dipl. Ing. N. ergebe sich übereinstimmend, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die bestehenden Hauptfenster des bestehenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werde.

Die Baubehörde der Gemeinde habe das Bauansuchen deswegen abgewiesen, weil das Gutachten des Mag. B. ergeben habe, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger (zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Die Baubehörde habe weiters die Ansicht vertreten, dass bei der Prüfung der Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die zukünftig zulässigen Hauptfenster des Beschwerdeführers die nach den Festlegungen im Bebauungsplan mögliche zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin (z.B. die Errichtung eines Gebäudes mit einer Gebäudehöhe von 8 m in einem Abstand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers von 4 m) keine Berücksichtigung finden dürfe. In dieser Hinsicht verkenne die Baubehörde jedoch die Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 sowie der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und gehe diesbezüglich wie das von ihr ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten von falschen Voraussetzungen aus. Bei der Beurteilung der zulässigen Verbauung des hinteren Bauwichs durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude) gemäß § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) sei unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern gemäß §§ 39 bzw. 107 Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen: Die Baubehörde der Gemeinde habe das Bauansuchen deswegen abgewiesen, weil das Gutachten des Mag. B. ergeben habe, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger (zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde. Die Baubehörde habe weiters die Ansicht vertreten, dass bei der Prüfung der Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die zukünftig zulässigen Hauptfenster des Beschwerdeführers die nach den Festlegungen im Bebauungsplan mögliche zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin (z.B. die Errichtung eines Gebäudes mit einer Gebäudehöhe von 8 m in einem Abstand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers von 4 m) keine Berücksichtigung finden dürfe. In dieser Hinsicht verkenne die Baubehörde jedoch die Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996 sowie der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und gehe diesbezüglich wie das von ihr ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten von falschen Voraussetzungen aus. Bei der Beurteilung der zulässigen Verbauung des hinteren Bauwichs durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude) gemäß Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) sei unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern gemäß Paragraphen 39, bzw. 107 Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen:

  1. "(1)Absatz eins,Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück des Dr. M. (Beschwerdeführer) wird - gegen die hintere Grundstücksgrenze gerichtet - unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 39 Abs. 4 bzw. 107 Abs. 4 NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Grundstückes der Bauwerberin, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des (Beschwerdeführers) die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser - im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalls bedeutend - für beide Grundstücke eine geschlossene Bebauungsweise und die Bauklasse II festlegt. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerberin beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die hintere Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem hinteren Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe), wobei im gegenständlichen Fall im hinteren Bauwich selbst gemäß § 51 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ein Nebengebäude (NG) errichtet werden dürfte, dessen Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m beträgt (siehe Abbildung 1).Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück des Dr. M. (Beschwerdeführer) wird - gegen die hintere Grundstücksgrenze gerichtet - unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, bzw. 107 Absatz 4, NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Grundstückes der Bauwerberin, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des (Beschwerdeführers) die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser - im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalls bedeutend - für beide Grundstücke eine geschlossene Bebauungsweise und die Bauklasse römisch zwei festlegt. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerberin beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die hintere Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem hinteren Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe), wobei im gegenständlichen Fall im hinteren Bauwich selbst gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ein Nebengebäude (NG) errichtet werden dürfte, dessen Gebäudehöhe nicht mehr als 3 m beträgt (siehe Abbildung 1).
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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