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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
"Sache" des in § 145 Abs. 9 Krnt DienstrechtsG 1994 angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die "Feststellung des Vorrückungsstichtages". Diese ist auch Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines nach dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden (vgl. E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047)."Sache" des in Paragraph 145, Absatz 9, Krnt DienstrechtsG 1994 angeordneten Verwaltungsverfahrens ist die "Feststellung des Vorrückungsstichtages". Diese ist auch Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines nach dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung erlassenen Bescheides. Demgegenüber handelt es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden vergleiche E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047).
Schlagworte
Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120029.J05Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017