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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GOG §89d Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0230Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/19/0109 B 5. Oktober 2016 RS 2Stammrechtssatz
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 89d Abs. 2 GOG eine solche nicht dar. Auch § 37 ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z 5 ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor (Hinweis Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155 und vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG eine solche nicht dar. Auch Paragraph 37, ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor (Hinweis Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155 und vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200229.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017