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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z1;Rechtssatz
Der Anlagenbegriff des § 2 Abs. 5 zweiter Satz UVPG 2000 ist im Zusammenhang mit dem umfassenden Begriff des "Vorhabens" iSd § 2 Abs. 2 UVPG 2000 zu sehen. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 legcit erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. E 28. April 2016, Ra 2015/07/0175). Durch die Bestimmung des § 2 Abs 2 legcit ist klargestellt, dass sich das nach UVPG 2000 zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. E 31. Juli 2007, 2006/05/0221; E 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Somit können auch mobile Anlagen und Einrichtungen wie etwa ortveränderliche Abfallbehandlungsanlagen unter diesen weiten Begriff des Vorhabens fallen, wenn sich aus der Art und Dauer ihres Einsatzes ergibt, dass sie nicht bloß unerhebliche Umweltauswirkungen verursachen. Im Bewilligungsverfahren gilt der weite Vorhabensbegriff; dieses Verständnis ist auch auf die Beurteilung einer Tätigkeit an oder mit einem Teil dieser Anlage zu übertragen. Eine mobile Anlage, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der UVP-Anlage steht, darf daher an dieser Stelle nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine UVP-Bewilligung erteilt wurde; die Existenz einer Bewilligung für die mobile Anlage allein reicht in diesem Fall nicht aus.Der Anlagenbegriff des Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz UVPG 2000 ist im Zusammenhang mit dem umfassenden Begriff des "Vorhabens" iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 zu sehen. Dieser weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, legcit erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen vergleiche E 28. April 2016, Ra 2015/07/0175). Durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, legcit ist klargestellt, dass sich das nach UVPG 2000 zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst vergleiche E 31. Juli 2007, 2006/05/0221; E 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Somit können auch mobile Anlagen und Einrichtungen wie etwa ortveränderliche Abfallbehandlungsanlagen unter diesen weiten Begriff des Vorhabens fallen, wenn sich aus der Art und Dauer ihres Einsatzes ergibt, dass sie nicht bloß unerhebliche Umweltauswirkungen verursachen. Im Bewilligungsverfahren gilt der weite Vorhabensbegriff; dieses Verständnis ist auch auf die Beurteilung einer Tätigkeit an oder mit einem Teil dieser Anlage zu übertragen. Eine mobile Anlage, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der UVP-Anlage steht, darf daher an dieser Stelle nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine UVP-Bewilligung erteilt wurde; die Existenz einer Bewilligung für die mobile Anlage allein reicht in diesem Fall nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014070012.L03Im RIS seit
23.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019