RS Vwgh 2017/2/23 Ra 2014/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z1;
AWG 2002 §52 Abs1;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §2 Abs5;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 52 heute
  2. AWG 2002 § 52 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 52 gültig von 01.01.2014 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 52 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. AWG 2002 § 52 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  7. AWG 2002 § 52 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der Anlagenbegriff des § 2 Abs. 5 zweiter Satz UVPG 2000 ist im Zusammenhang mit dem umfassenden Begriff des "Vorhabens" iSd § 2 Abs. 2 UVPG 2000 zu sehen. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 legcit erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. E 28. April 2016, Ra 2015/07/0175). Durch die Bestimmung des § 2 Abs 2 legcit ist klargestellt, dass sich das nach UVPG 2000 zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. E 31. Juli 2007, 2006/05/0221; E 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Somit können auch mobile Anlagen und Einrichtungen wie etwa ortveränderliche Abfallbehandlungsanlagen unter diesen weiten Begriff des Vorhabens fallen, wenn sich aus der Art und Dauer ihres Einsatzes ergibt, dass sie nicht bloß unerhebliche Umweltauswirkungen verursachen. Im Bewilligungsverfahren gilt der weite Vorhabensbegriff; dieses Verständnis ist auch auf die Beurteilung einer Tätigkeit an oder mit einem Teil dieser Anlage zu übertragen. Eine mobile Anlage, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der UVP-Anlage steht, darf daher an dieser Stelle nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine UVP-Bewilligung erteilt wurde; die Existenz einer Bewilligung für die mobile Anlage allein reicht in diesem Fall nicht aus.Der Anlagenbegriff des Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz UVPG 2000 ist im Zusammenhang mit dem umfassenden Begriff des "Vorhabens" iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 zu sehen. Dieser weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, legcit erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen vergleiche E 28. April 2016, Ra 2015/07/0175). Durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, legcit ist klargestellt, dass sich das nach UVPG 2000 zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst vergleiche E 31. Juli 2007, 2006/05/0221; E 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Somit können auch mobile Anlagen und Einrichtungen wie etwa ortveränderliche Abfallbehandlungsanlagen unter diesen weiten Begriff des Vorhabens fallen, wenn sich aus der Art und Dauer ihres Einsatzes ergibt, dass sie nicht bloß unerhebliche Umweltauswirkungen verursachen. Im Bewilligungsverfahren gilt der weite Vorhabensbegriff; dieses Verständnis ist auch auf die Beurteilung einer Tätigkeit an oder mit einem Teil dieser Anlage zu übertragen. Eine mobile Anlage, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der UVP-Anlage steht, darf daher an dieser Stelle nur dann in Betrieb genommen werden, wenn eine UVP-Bewilligung erteilt wurde; die Existenz einer Bewilligung für die mobile Anlage allein reicht in diesem Fall nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014070012.L03

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten