TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/14 92/15/0142

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1 Satz1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerden des L in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, je vom 11. Juni 1992, Zlen. B 68-3/92 (betreffend Gewerbesteuer 1982 und 1983) und B 158-3/91 (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1982 und 1983, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 und 1985), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer neben einer Trafik von 1982 bis 1985 einen Automatenhandel und -verleih betrieb, den er von seiner Ehegattin übernommen hatte.

Auf Grund einer anonymen Anzeige betreffend das Vorhandensein von "Schwarzgeldkonten in Millionenhöhe" stellte das Finanzamt in der Folge im Zuge einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung fest, daß anonyme Sparbücher existierten, worauf größere Geldbeträge eingezahlt und wovon größere Geldbeträge wieder abgehoben worden waren. Die betreffenden Geldbeträge wurden in der Folge für die Streitjahre dem Beschwerdeführer zugerechnet. Das Finanzamt stützte sich dabei (im Zuge der wiederaufgenommenen Verfahren) auf Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen, die auf Grund konkreter Hinweise in der Anzeige auf einen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin seit Jahren anhängigen Rechtsstreit folgendes festgestellt hatte:

Seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Verfahren über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ein Betrag von

S 1,080.000,-- gefordert worden. Anläßlich ihrer Einvernahme dazu habe sie vor dem Landesgericht für ZRS Graz angegeben, die Kontonummern betreffend Sparguthaben bei der Steirischen X-Bank auf einem Zettel vorgefunden zu haben; darauf habe sich eine Notiz der Bank über das Zugestehen einer Verzinsung von 8,75 % zu folgenden Konten befunden:

1) Sparbuch Konto-Nr. 30.033.427:

Dieses Buch sei in den sechziger Jahren lautend auf "L" mit dem Losungswort "K" (Name der Tochter des Beschwerdeführers) eröffnet, am 20. Dezember 1982 mit einem Kontostand von

S 951.980,89 aufgelöst und aus folgenden Merkmalen der Familie

L zugeordnet worden: Buchbenennung: L; Losungswort: K; das Schriftbild des Losungswortes stamme mit dem Schriftbild des Beschwerdeführers überein; der Aktenvermerk der X-Bank sei von der Gattin des Beschwerdeführers fotokopiert und die Guthaben im Scheidungsverfahren als eheliches Ersparnis bezeichnet worden; Zusammenhang mit Sparbuch Konto-Nr. 30.062.012 (Umbuchung vom 20. September 1979 in Höhe von S 400.000,--);

2) Sparbuch Konto-Nr. 30.062.012:

Dieses Sparbuch sei am 20. September 1979 lautend auf "M" unter dem Losungswort "C" mit einer Einlage von S 400.000,-- eröffnet worden; der Betrag stamme zum größten Teil (S 375.000,--) vom Sparbuch Nr. 30.033.427, wie aus der Kassenstrazza ersichtlich sei; am 20. Dezember 1982 sei das Sparbuch mit einem Kontostand von S 1,090.270,94 wieder aufgelöst worden; am gleichen Tag sei die Realisierung des Sparbuchguthabens Nr. 30.033.427 in Höhe von S 951.980,89 erfolgt. Mit dem gesamten Betrag von S 2,042.251,83 seien gleichzeitig drei neue Sparbücher eröffnet worden, und zwar Konto-Nr. 30.077.192 S 700.000,--; Konto-Nr. 30.077.200 S 700.000,-- und Konto-Nr. 30.077.218 S 642.251,83; nach Änderung der Kontonummern mit Beginn 1983 auf 38.240.586;

38.240.594 und 38.240.602 seien diesen Sparbücher am 3. August 1983 wieder aufgelöst und auf Grund des Zusammenhanges mit dem Sparbuch Nr. 30.062.012 und 30.033.427 und dem übereinstimmenden Schriftbild des Losungswortes mit dem Schriftbild des Beschwerdeführers diesem zugerechnet worden.

Zurechnungsmerkmale: Losungswort: C; Zusammenhang mit der Eröffnung und Auflösung mit Sparbuch Konto-Nr. 30.033.427;

Schriftbild; die Kontonummer scheine auf Aktenvermerk der X-Bank auf;

3) Sparbuch Konto-Nr. 30.076.814:

Die Eröffnung dieses Sparbuches, lautend auf Überbringer mit Losungswort "Z", sei am 4. November 1982 mit einer Einlage von S 400.000,-- erfolgt; die Kontonummer sei 1983 auf

38.240.206 umbenannt und unter folgenden Merkmalen dem Beschwerdeführer zugeordnet worden:

Zusammenhang mit dem Sparbuch 30.062.012 (Umbuchung vom 4. November 1982 in Höhe von S 200.000,--); Schriftbild; das Sparbuch scheine auf dem Aktenvermerk der X-Bank auf.

Der Beschwerdeführer gab zu den Sparbüchern bei seiner niederschriftlichen Befragung am 5. Mai 1988 unter anderem folgendes an (vgl. OZL. 43 der Verwaltungsakten): "Es ist nichts da. Es handelt sich um einen Bereich, wozu ich keine Angaben machen kann."

Auf die Frage, ob er derzeit ein Sparbuch habe, antwortete er: "Nein, ich kann dazu keine Angaben machen. Vielleich habe ich ein Privatbuch."

Auch bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 26. Mai 1988 (OZl. 57 der Verwaltungsakten) leugnete der Beschwerdeführer zunächst einen Zusammenhang zwischen den Sparbüchern und ihm, gab dann aber allerdings an, mit ausländischen Fußballmanagern zur Bank mitgegangen und ihnen dort behilflich gewesen zu sein, auf eigene Konten aber nichts eingezahlt zu haben.

In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer dann aus, die Sparbücher seien ihm deswegen nicht zuzurechnen, weil es sich um von ihm treuhändig für die jugoslawischen Staatsbürger T und B eingelegte Gelder handle. Das Geld sei inzwischen samt Zinsen wieder zurückgezahlt worden.

Der Beschwerdeführer legte dazu eine eidesstattliche Erklärung des E vor, die dieser in einer späteren Aussage allerdings insoweit relativierte, als er bekundete, B als Fußballtrainer, T persönlich gar nicht zu kennen. Der Beschwerdeführer sei zu ihm gekommen und habe ihm von seinen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt erzählt und ihn darum gebeten, ihm durch eine Unterschrift zu bestätigen, daß er T zusammen mit dem Beschwerdeführer gesehen hätte. Von einer Geldübergabe bzw. Rückzahlung samt Zinsen wußte E nichts (vgl. OZl. 89 der Verwaltungsakten).

In seinen gegen die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheiden des Finanzamtes erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer in Ergänzung aus, es handle sich bei den genannten Personen um Freunde aus dem Fußballermilieu, die diese Beträge aus Gründen der Inflationssicherung und besseren Verzinsung in Österreich angelegt und bei Bedarf (Transfer von Fußballern) wieder abgehoben hätten. Zum Beweis dafür wurde der Berufung die Fotokopie einer eidesstattlichen Erklärung des S beigelegt, aus der hervorgehe, daß dieser zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Cu Geldbeträge von insgesamt S 2 bis S 3 Millionen in den Jahren 1978 bis 1983 bar nach Österreich gebracht und dem Beschwerdeführer treuhändig übergeben habe.

Gegen die abweislichen Berufungsvorentscheidungen, in denen das Finanzamt vor allem auf die vagen, widersprüchlichen Aussagen der Zeugen und auf die in der Gesamtbetrachtung gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorliegens von Treuhandgeldern verwies, erhob der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und den Vorwurf, die Finanzverwaltung habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur am Rande befaßt. Die Sparbücher mit den Konto-Nr. 30.077.192, 30.077.200 und 30.077.218 hätten überhaupt nicht existiert, weshalb die Grundlage der festgestellten Schwarzeinnahmen angezweifelt werde und die Zurechnungen zu Unrecht erfolgt seien.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidungen wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Zur allein strittigen Frage, ob die oben erwähnten Sparbücher existierten und dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es bestünde keinerlei Anlaß, die Existenz der genannten Sparbücher bzw. Konten anzuzweifeln. Es sei festzuhalten, daß die anonymen Sparbücher nur auf Grund einer anonymen Anzeige und den anschließenden Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen zum Vorschein gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei seinen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen. Erst nachdem die Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen so weit gediehen seien, daß konkrete Vorhalte möglich gewesen seien, und als die im Ehescheidungsverfahren über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse in Höhe von S 1,080.000,-- bei Gericht genannten Kontonummern mit den Sparbuchkontonummern der anonymen Anzeige übereinstimmten, habe der Beschwerdeführer erklärt, er kenne die ihm vorgehaltenen Kontonummern der Sparbücher zwar nicht, doch könne es sein, daß er mit ausländischen Managern zur Bank mitgegangen und ihnen dort bei der Geldanlage behilflich gewesen sei. Auf ein eigenes Sparbuch habe er nichts eingezahlt; der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Zusammenhanges seiner Person mit der Bezeichnung der Sparbücher mit dem Familiennamen L und dem Losungswort K, dem Namen seiner Tochter, von Zufall und Intrigen gesprochen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 7. November 1988 sei das Bestehen der Sparbuchkonten nicht mehr bestritten worden sondern nur die Zurechnung der Gelder. Durch die Vorlage von eidesstättlichen Erklärungen habe der Beschwerdeführer versucht den Umstand zu beweisen, daß die Schwarzgelder von jugoslawischen Staatsbürgern stammten und ihm nur treuhändig übergeben worden seien. Dies sei insofern nicht gelungen, als sich die Bestätigung des E als Gefälligkeitsbestätigung herausgestellt habe. Der Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Erklärungen sei daher grundsätzlich zu verneinen.

Die belangte Behörde schenkte dem Beschwerdeführer insbesondere in Anbetracht dessen, daß er nichts zu den Ermittlungen des Sachverhaltes beigetragen habe, daß er weiters zunächst von Zufall und Intrigen und erst später von einer angeblichen Treuhandschaft gesprochen habe, keinen Glauben. Obwohl nur wenige Vertragstypen für ihre Gültigkeit der Schriftform bedürften, widerspreche es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, finanzielle Transaktionen in Millionenhöhe ohne schriftlichen Vertrag zu errichten. Im Falle der fehlenden Schriftform wäre die Unsicherheit für den Treugeber zu groß, wenn der Treuhänder jederzeit über das Geld frei verfügen könne. Es sei nicht glaubwürdig, daß jemand hohe Summen ausländischen Geldes ohne schriftlichen Nachweis einem inländischen Treuhänder übergebe, um es auf anonyme österreichische Konten zu legen, ohne daß der "Treuhänder" über diese Konten verfügungsberechtigt sein solle. Insofern erscheine die Konstruktion einer Treuhandschaft im Falle des Beschwerdeführers auch grundsätzlich überflüssig, weil jeder Ausländer in Österreich Geld auf das Konto einer Bank einzahlen und wieder abheben könne. Die belangte Behörde erachtete daher die Bemühungen des Beschwerdeführers als Versuch, den wahren Sachverhalt zu verschleiern.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten im Ergebnis dadurch verletzt, daß das Sparbuchkapital der Besteuerung unterzogen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die erhobenen Beschwerden erschöpfen sich insgesamt in einer Bekämpfung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Daraus folgt unter anderem, daß der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde zur Überprüfung nur in der Richtung befugt ist, ob diese Beweiswürdigung den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht (vgl. dazu z.B. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 52, Anm. 2 Abs. 1 zu § 41 VwGG sowie die dazu auf Seite 548 ff referierte hg. Judikatur; ähnlich Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 136, 137).

Angesichts des Umstandes, daß teils für die Benennung der in Rede stehenden Sparbücher, teils als Losungswort der Familienname des Beschwerdeführers bzw. der Vorname seiner Tochter bzw. die Kurzbezeichnung des Fußballclubs Z verwendet wurde (dessen Vorstandsmitglied der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen war), weiters unter Berücksichtigung der festgestellten Transaktionen und der verschiedenen Verantwortungsweisen des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen vom 5. bzw. 26. Mai 1988 sowie unter Bedachtnahme auf die tatsächlich gegebene, augenfällige Ähnlichkeit der Schriftbilder der Losungsworte in OZlen. 59 und 66 mit den Unterschriften des Beschwerdeführers, die sich aus den Niederschriften OZlen. 43 und 57 ergeben, und nicht zuletzt auf Grund der Ergebnisse der Vernehmung des Zeugen Savo Ekmecic (OZl. 89), wodurch die eidestattliche Erklärung OZl. 69 eindeutig entkräftet wurde und in welchem Zusammenhang von aktenwidrigen Feststellungen der belangten Behörde keine Rede sein kann, stellt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut dar. Sie erscheint daher nicht als unschlüssig. Insbesondere wegen des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers bei seinen Vernehmungen vom

5. und 26. Mai 1986 und auf Grund der Aussage des Zeugen E kommt dem Faktor des Schriftbildes des Losungswortes gar kein entscheidendes Gewicht mehr zu, sodaß auch die unterlassene Einholung eines graphologischen Gutachtens keinen Verfahrensmangel darstellen kann. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nicht einmal jetzt in seinen Beschwerdeschriften ausdrücklich behauptet, das Losungswort in den OZlen. 59 und 66 stamme nicht von seiner Hand.

Mit Rücksicht darauf, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen, kann auch seiner abschließenden Beteuerung, "Schwarzerträge" aus seinem Unternehmen im Umfang der Sparbuchguthaben seien undenkbar, kein Gewicht zukommen und war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150142.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten