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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs5;Rechtssatz
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, ein Aufenthaltstitel noch nicht vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2013/01/0108), sodass für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechtes nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen des NAG 2005 aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der Verleihungsbestimmungen des StbG 1985 nicht abgeleitet werden kann (vgl. zu alldem das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0043).Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, ein Aufenthaltstitel noch nicht vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2013/01/0108), sodass für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechtes nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen des NAG 2005 aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der Verleihungsbestimmungen des StbG 1985 nicht abgeleitet werden kann vergleiche zu alldem das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, 2010/01/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010045.L02Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017