Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des M G in B, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. August 2010, Zl. IVW2-PS-3324/001-2009, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11a Abs. 1 und 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 135/2009; im Folgenden: StbG), ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 11 a, Absatz eins und 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,; im Folgenden: StbG), ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 1 StbG erfordere unter anderem einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens sechs Jahren. Ein rechtmäßiger Aufenthalt bestehe dann, wenn sich ein Fremder aufgrund eines sichtvermerksfreien Aufenthalts oder eines Aufenthalts mit Visum oder eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (früher: Legitimationskarte) oder eines anhängigen Asylverfahrens gemäß § 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder eines Aufenthaltstitels nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet aufhalte.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG erfordere unter anderem einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens sechs Jahren. Ein rechtmäßiger Aufenthalt bestehe dann, wenn sich ein Fremder aufgrund eines sichtvermerksfreien Aufenthalts oder eines Aufenthalts mit Visum oder eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (früher: Legitimationskarte) oder eines anhängigen Asylverfahrens gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) oder eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet aufhalte.
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 22. Juli 2009, nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juli 2009 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2009 rechtskräftig abgewiesen habe, bis zum 4. September 2009, als ihm der Erstaufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden sei, über keinen der genannten "Aufenthaltsgründe" verfügt. Er sei sohin während dieses Zeitraumes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, wenngleich er in Österreich aufrecht gemeldet, anwesend und berufstätig gewesen sei. Sein rechtmäßiger Aufenthalt, der aufgrund einer vorläufigen Berechtigung nach § 19 Asylgesetz (1997) am 17. Dezember 2001 begonnen habe, sei unterbrochen worden.Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 22. Juli 2009, nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juli 2009 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2009 rechtskräftig abgewiesen habe, bis zum 4. September 2009, als ihm der Erstaufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden sei, über keinen der genannten "Aufenthaltsgründe" verfügt. Er sei sohin während dieses Zeitraumes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, wenngleich er in Österreich aufrecht gemeldet, anwesend und berufstätig gewesen sei. Sein rechtmäßiger Aufenthalt, der aufgrund einer vorläufigen Berechtigung nach Paragraph 19, Asylgesetz (1997) am 17. Dezember 2001 begonnen habe, sei unterbrochen worden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die mit dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellte Unzulässigkeit seiner Ausweisung habe die Rechtsmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur Folge gehabt, weil die Aufenthaltsbehörde in solchen Fällen nach § 44a NAG verpflichtet sei, einen Aufenthaltstitel für ein ex lege bereits bestehendes Aufenthaltsrecht zu erteilen, sei entgegenzuhalten, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung konstitutiv wirke und somit erst mit Aushändigung des Aufenthaltstitels dem Fremden ein Aufenthaltsrecht auch tatsächlich eingeräumt werde. Die rechtskräftige Feststellung der Asylbehörde, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, bewirke per se noch nicht, dass dem Fremden ein Aufenthaltsrecht zukomme. Damit werde vielmehr zunächst nur klargestellt, dass Art. 8 EMRK der Erlassung einer Ausweisung entgegenstehe und der Fremde somit auch nicht zwangsweise außer Landes gebracht werden dürfe. Die Niederlassungsbehörde habe gemäß § 44a NAG von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 NAG einzuleiten, wenn die Asylbehörde gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 mitteile, dass eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 für unzulässig erklärt worden sei, wobei die behördliche Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG mit Einlangen der Entscheidung der Asylbehörde zu laufen beginne. Die §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG forderten jeweils, dass kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 NAG vorliege und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Daraus folge aber auch, dass der Niederlassungsbehörde - wenn auch nur in eingeschränktem Ausmaß, da sie im Hinblick auf die Beurteilung, ob Art. 8 EMRK die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gebiete, an die diesbezügliche Feststellung durch die Asyl- bzw. Fremdenpolizeibehörde gebunden sei - eine Prüfungsbefugnis zukomme, bevor sie im Rahmen des von Amts wegen geführten Verfahrens tatsächlich eine Niederlassungsbewilligung erteile.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die mit dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellte Unzulässigkeit seiner Ausweisung habe die Rechtsmäßigkeit seines Aufenthalts in Österreich bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur Folge gehabt, weil die Aufenthaltsbehörde in solchen Fällen nach Paragraph 44 a, NAG verpflichtet sei, einen Aufenthaltstitel für ein ex lege bereits bestehendes Aufenthaltsrecht zu erteilen, sei entgegenzuhalten, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung konstitutiv wirke und somit erst mit Aushändigung des Aufenthaltstitels dem Fremden ein Aufenthaltsrecht auch tatsächlich eingeräumt werde. Die rechtskräftige Feststellung der Asylbehörde, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, bewirke per se noch nicht, dass dem Fremden ein Aufenthaltsrecht zukomme. Damit werde vielmehr zunächst nur klargestellt, dass Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Ausweisung entgegenstehe und der Fremde somit auch nicht zwangsweise außer Landes gebracht werden dürfe. Die Niederlassungsbehörde habe gemäß Paragraph 44 a, NAG von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, NAG einzuleiten, wenn die Asylbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 mitteile, dass eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 für unzulässig erklärt worden sei, wobei die behördliche Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit Einlangen der Entscheidung der Asylbehörde zu laufen beginne. Die Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG forderten jeweils, dass kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG vorliege und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Daraus folge aber auch, dass der Niederlassungsbehörde - wenn auch nur in eingeschränktem Ausmaß, da sie im Hinblick auf die Beurteilung, ob Artikel 8, EMRK die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gebiete, an die diesbezügliche Feststellung durch die Asyl- bzw. Fremdenpolizeibehörde gebunden sei - eine Prüfungsbefugnis zukomme, bevor sie im Rahmen des von Amts wegen geführten Verfahrens tatsächlich eine Niederlassungsbewilligung erteile.
Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sei ihm gemäß § 47 Abs. 2 NAG zwingend ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" auszustellen gewesen. Dem § 44a NAG sei damit in seiner Anordnung, wonach bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 NAG zu erteilen ist, für jene Konstellationen derogiert worden, in denen die Ausweisung eines Fremden, der Familienangehöriger im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG sei, für unzulässig erklärt worden sei. Auch in diesem Fall entstehe jedoch das Aufenthaltsrecht erst mit Aushändigung des Aufenthaltstitels.Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sei ihm gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG zwingend ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" auszustellen gewesen. Dem Paragraph 44 a, NAG sei damit in seiner Anordnung, wonach bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, NAG zu erteilen ist, für jene Konstellationen derogiert worden, in denen die Ausweisung eines Fremden, der Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG sei, für unzulässig erklärt worden sei. Auch in diesem Fall entstehe jedoch das Aufenthaltsrecht erst mit Aushändigung des Aufenthaltstitels.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11a Abs. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
2. die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben ist und 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.2. die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben ist und 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist.
Gemäß § 44a NAG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Gemäß Paragraph 44 a, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
Gemäß § 22 Abs. 9 erster Satz AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG unverzüglich zu übermitteln, wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 9, erster Satz AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG unverzüglich zu übermitteln, wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt.
Die Beschwerde bringt vor, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zwischen 22. Juli 2009 und 4. September 2009 sei nicht unrechtmäßig gewesen. Im Asylverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass seine Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei. Den Materialien zu BGBl. I Nr. 29/2009 zufolge stelle § 44a NAG das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, AsylG 2005 und FPG dar, indem er in den Fällen einer "auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung" die gleichsam automatische Erteilung eines Aufenthaltstitels - unter den in den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 normierten Voraussetzungen - vorsehe, und damit dem Bedürfnis Rechnung trage, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. Ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei in diesen Fällen nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe somit "durch die Regelung des § 44a NAG einen 'automatischen' und damit auch lückenlosen Übergang vom Status des Asylwerbers zum Status des niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen" schaffen wollen. Durch die gesetzliche Anordnung der amtswegigen Erteilung -Die Beschwerde bringt vor, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zwischen 22. Juli 2009 und 4. September 2009 sei nicht unrechtmäßig gewesen. Im Asylverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass seine Ausweisung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig sei. Den Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zufolge stelle Paragraph 44 a, NAG das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, AsylG 2005 und FPG dar, indem er in den Fällen einer "auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung" die gleichsam automatische Erteilung eines Aufenthaltstitels - unter den in den Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, normierten Voraussetzungen - vorsehe, und damit dem Bedürfnis Rechnung trage, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. Ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei in diesen Fällen nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe somit "durch die Regelung des Paragraph 44 a, NAG einen 'automatischen' und damit auch lückenlosen Übergang vom Status des Asylwerbers zum Status des niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen" schaffen wollen. Durch die gesetzliche Anordnung der amtswegigen Erteilung -
ohne dass es eines Antrages bedürfe - bringe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass "in diesen Fällen gleichsam ex lege weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukommen" solle. Dies lasse sich im Umkehrschluss auch aus § 44b Abs. 3 NAG ableiten, der für jene Fälle, in denen nicht von Amts wegen vorzugehen sei, klarstelle, dass im Inland zu stellende Anträge nach §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und sohin an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts in diesen Fällen nichts ändern. Selbst wenn aber von einer Lücke im rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit von 22. Juli 2009 bis 4. September 2009 auszugehen wäre, sei diese mit der amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels jedenfalls rückwirkend als geschlossen zu betrachten. ohne dass es eines Antrages bedürfe - bringe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass "in diesen Fällen gleichsam ex lege weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukommen" solle. Dies lasse sich im Umkehrschluss auch aus Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG ableiten, der für jene Fälle, in denen nicht von Amts wegen vorzugehen sei, klarstelle, dass im Inland zu stellende Anträge nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und sohin an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts in diesen Fällen nichts ändern. Selbst wenn aber von einer Lücke im rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit von 22. Juli 2009 bis 4. September 2009 auszugehen wäre, sei diese mit der amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels jedenfalls rückwirkend als geschlossen zu betrachten.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") bzw. des § 11a Abs. 4 ("nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer (von zehn bzw. sechs Jahren) aufweisen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") bzw. des Paragraph 11 a, Absatz 4, ("nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer (von zehn bzw. sechs Jahren) aufweisen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN).
Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036, mwN; vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036, mwN; vergleiche , zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 4. September 2009 (erstmals) eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juli 2009 einen Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit seiner Ausweisung getätigt, dies der Niederlassungsbehörde gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 mitgeteilt und diese gemäß § 44a NAG von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eingeleitet hatte.Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 4. September 2009 (erstmals) eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juli 2009 einen Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit seiner Ausweisung getätigt, dies der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 mitgeteilt und diese gemäß Paragraph 44 a, NAG von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eingeleitet hatte.
Auch das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß § 44a NAG ändert allerdings nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß § 44a NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich § 20 Abs. 2 NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß § 44a NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Beschwerdeführer aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 4 StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach § 44a NAG ableiten.Auch das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 44 a, NAG ändert allerdings nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß Paragraph 44 a, NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich Paragraph 20, Absatz 2, NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß Paragraph 44 a, NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Beschwerdeführer aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG ableiten.
Auch aus den von der Beschwerde zitierten Materialien zu BGBl. I Nr. 29/2009 (RV 88 BlgNR, 24. GP, S. 12) ist insofern für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zwar stellt demnach § 44a "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG dar, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam 'automatische' Erteilung eines Aufenthaltstitels - unter den in den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 normierten Voraussetzungen - vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren". Auch daraus ergibt sich jedoch, dass gemäß § 44a NAG ein Aufenthaltstitel (erst) von der zuständigen Behörde zu erteilen ist (vgl. insofern auch den Hinweis auf die Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG in § 44a NAG), ein Aufenthaltsrecht also nicht bereits aufgrund des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Ausweisung besteht.Auch aus den von der Beschwerde zitierten Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Regierungsvorlage 88 BlgNR, 24. GP, S. 12) ist insofern für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zwar stellt demnach Paragraph 44 a, "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG dar, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam 'automatische' Erteilung eines Aufenthaltstitels - unter den in den Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, normierten Voraussetzungen - vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren". Auch daraus ergibt sich jedoch, dass gemäß Paragraph 44 a, NAG ein Aufenthaltstitel (erst) von der zuständigen Behörde zu erteilen ist vergleiche , insofern auch den Hinweis auf die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG in Paragraph 44 a, NAG), ein Aufenthaltsrecht also nicht bereits aufgrund des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Ausweisung besteht.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum auf anderer Grundlage rechtmäßig gewesen wäre, wird von der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010043.X00Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014