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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs4;Rechtssatz
Aus Art 139 Abs 6 bzw Art 140 Abs 7 B-VG ergibt sich, dass der VfGH aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Norm - über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend - auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Die diesbezügliche Befugnis ist weder zeitlich noch personell begrenzt: So hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg 8.233/1978 die Anwendung des aufgehobenen Gesetzes auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ausgeschlossen, im Erkenntnis VfSlg 11.918/1988 die Anlassfallwirkung auf beim VwGH anhängige Beschwerdesachen ausgedehnt (ebenso im Erkenntnis VfSlg 19.887/2014). Im Fall des Erkenntnisses VfSlg 11.190/1986 wurde die Anlassfallwirkung darüber hinaus auch auf die Rechtssachen ausgedehnt, in denen zu einem bestimmten Stichtag bei den Behörden Berufungsverfahren anhängig waren, mit dem Erkenntnis VfSlg 14.723/1997 wiederum die Wirkung der Aufhebung auch auf bereits rechtskräftig entschiedene Fälle ausgedehnt. Wird ein derartiger Ausspruch vom VfGH aber nicht getroffen und handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" bzw "immunisiert". Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- bzw Gesetzesprüfungsverfahrens und eine - neuerliche -Aus Artikel 139, Absatz 6, bzw Artikel 140, Absatz 7, B-VG ergibt sich, dass der VfGH aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Norm - über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend - auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Die diesbezügliche Befugnis ist weder zeitlich noch personell begrenzt: So hat der VfGH im Erkenntnis VfSlg 8.233/1978 die Anwendung des aufgehobenen Gesetzes auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ausgeschlossen, im Erkenntnis VfSlg 11.918/1988 die Anlassfallwirkung auf beim VwGH anhängige Beschwerdesachen ausgedehnt (ebenso im Erkenntnis VfSlg 19.887/2014). Im Fall des Erkenntnisses VfSlg 11.190/1986 wurde die Anlassfallwirkung darüber hinaus auch auf die Rechtssachen ausgedehnt, in denen zu einem bestimmten Stichtag bei den Behörden Berufungsverfahren anhängig waren, mit dem Erkenntnis VfSlg 14.723/1997 wiederum die Wirkung der Aufhebung auch auf bereits rechtskräftig entschiedene Fälle ausgedehnt. Wird ein derartiger Ausspruch vom VfGH aber nicht getroffen und handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" bzw "immunisiert". Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- bzw Gesetzesprüfungsverfahrens und eine - neuerliche -
Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (vgl etwa die Erkenntnisse des VfGH, VfSlg 8277/1978, 12.564/1990, 13.297/1992, 14.136/1995, 15.978/2000 und 17.687/2005; vgl ferner VwGH vom 29. November 2005, 2004/12/0130, und vom 17. Dezember 2009, 2009/07/0168). Nichts entscheidend anderes gilt dann, wenn nicht die Aufhebung einer rechtswidrigen generellen Norm erfolgt ist, sondern ein Ausspruch nach Art 139 Abs 4 B-VG bzw Art 140 Abs 4 B-VG. Die betreffende, als verfassungs- bzw gesetzwidrig erkannte Norm ist zwar im Anlassfall nicht anzuwenden, auf sonstige früher verwirklichte Sachverhalte hingegen schon (vgl etwa die Erkenntnisse des VfGH, VfSlg 12.564 und VfSlg 14.136, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, 2007/02/0341, vom 12. September 2007, 2007/04/0024, vom 18. Dezember 2003, 2003/06/0132). Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht vergleiche etwa die Erkenntnisse des VfGH, VfSlg 8277/1978, 12.564/1990, 13.297/1992, 14.136/1995, 15.978/2000 und 17.687/2005; vergleiche ferner VwGH vom 29. November 2005, 2004/12/0130, und vom 17. Dezember 2009, 2009/07/0168). Nichts entscheidend anderes gilt dann, wenn nicht die Aufhebung einer rechtswidrigen generellen Norm erfolgt ist, sondern ein Ausspruch nach Artikel 139, Absatz 4, B-VG bzw Artikel 140, Absatz 4, B-VG. Die betreffende, als verfassungs- bzw gesetzwidrig erkannte Norm ist zwar im Anlassfall nicht anzuwenden, auf sonstige früher verwirklichte Sachverhalte hingegen schon vergleiche etwa die Erkenntnisse des VfGH, VfSlg 12.564 und VfSlg 14.136, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, 2007/02/0341, vom 12. September 2007, 2007/04/0024, vom 18. Dezember 2003, 2003/06/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030022.J04Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018