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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
IO §58 Z2;Rechtssatz
Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. OGH vom 22. Mai 1973, 3 Ob 97/73). Da Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist. Die Revision der Dr. P OG als "Masseverwalter" einer im Konkurs befindlichen GmbH betreffend den Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der GmbH war daher als unzulässig zurückzuweisen.Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen vergleiche OGH vom 22. Mai 1973, 3 Ob 97/73). Da Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist. Die Revision der Dr. P OG als "Masseverwalter" einer im Konkurs befindlichen GmbH betreffend den Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG gegenüber der GmbH war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080111.L02Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017