Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §58 Z2;Rechtssatz
Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p, ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/09/0379, mwN). Im genannten Urteil vom 18. Dezember 2015 hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. September 1999, 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind.Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p, ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/09/0379, mwN). Im genannten Urteil vom 18. Dezember 2015 hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. September 1999, 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des Paragraph 58, Ziffer 2, IO anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080111.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017