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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §184 idF 2013/I/015;Rechtssatz
Die im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel einschlägigen Bestimmungen des ABGB über Pflegeeltern finden sich in den §§ 184, 185, wobei diese Regelungen im Wesentlichen den §§ 186, 186a idF vor BGBl. I Nr. 15/2013 entsprechen (vgl. ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP 27), sodass (auch) auf die Materialien sowie die Rechtsprechung und Lehre zu den zuletzt genannten Gesetzesbestimmungen zurückgegriffen werden kann. Die Pflegeelternschaft nach § 184 ABGB ist kraft Gesetzes - auf die Art des Begründungsakts oder die Rechtsgrundlage dafür kommt es nicht an - gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich einerseits die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung im Sinn einer rechtmäßigen und regelmäßigen Betreuung, andererseits die geforderte persönliche Beziehung im Sinn des Bestehens oder zumindest der Absicht zum Aufbau einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbaren emotionalen Bindung vorliegen (Hinweis OGH RIS-Justiz RS0127991; B OGH 14. Dezember 2011, 3 Ob 165/11b). Beide Begriffselemente setzen in der Regel eine weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern voraus (vgl. die Materialien zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 69; EFSlg. 141271)Die im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel einschlägigen Bestimmungen des ABGB über Pflegeeltern finden sich in den Paragraphen 184, 185,, wobei diese Regelungen im Wesentlichen den Paragraphen 186, 186 a, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, entsprechen vergleiche ErläutRV 2004 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27), sodass (auch) auf die Materialien sowie die Rechtsprechung und Lehre zu den zuletzt genannten Gesetzesbestimmungen zurückgegriffen werden kann. Die Pflegeelternschaft nach Paragraph 184, ABGB ist kraft Gesetzes - auf die Art des Begründungsakts oder die Rechtsgrundlage dafür kommt es nicht an - gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich einerseits die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung im Sinn einer rechtmäßigen und regelmäßigen Betreuung, andererseits die geforderte persönliche Beziehung im Sinn des Bestehens oder zumindest der Absicht zum Aufbau einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbaren emotionalen Bindung vorliegen (Hinweis OGH RIS-Justiz RS0127991; B OGH 14. Dezember 2011, 3 Ob 165/11b). Beide Begriffselemente setzen in der Regel eine weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern voraus vergleiche die Materialien zum Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 69; EFSlg. 141271)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220160.L04Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017