Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Abweisung einer Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 07.10.90; rechtmäßige Zurückweisung des Wahlvorschlags der wahlwerbenden Gruppe "NEIN zur Ausländerflut (NA)" als verfassungsgesetzlich verpönter Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die KreiswahlbehördeSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Am 7. Oktober 1990 fand die mit Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juli 1990, BGBl. 421/1990, ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt. 1.1. Am 7. Oktober 1990 fand die mit Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juli 1990, Bundesgesetzblatt 421 aus 1990,, ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt.
Der Wahl lagen im Wahlkreis 9 (Wien), der hier ausschließlich relevant ist, gemäß §52 Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) von der zuständigen Kreiswahlbehörde am 13. September 1990 kundgemachte Kreiswahlvorschläge der folgenden Wählergruppen zugrunde:
Liste
1 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
2 Österreichische Volkspartei (ÖVP)
3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
4 Die Grüne Alternative
Grüne im Parlament
Grenzen Richtig Überwinden Natur Erhalten
5 Vereinte Grüne Österreichs Das Umwelt-Bürgerforum
(VGÖ)
6 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
7 Verband der Sozialversicherten (VDS)
8 Christdemokratische Partei "Wieder miteinander" (CDP).
1.2.1. Einen von der Wählergruppe "NEIN zur Ausländerflut (NA)" erstatteten Kreiswahlvorschlag hatte die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9 mit Beschluß vom 13. September 1990, Z MA 62-53/N 90, gemäß §3 VerbotsG 1947 zurückgewiesen.
1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua. wörtlich:
" . . . Der vorliegende Wahlvorschlag wies als Parteiliste die
Namen J H R, G H und F R auf. Als Agitatoren für die Gruppe 'Nein zur Ausländerflut' werden in einem Aufruf G H auch noch die Namen Dr. B H und Dr. H F genannt. Zu diesem Personenkreis wurden im einzelnen folgende Feststellungen getroffen:
1) J H R war seit 1983 bei zahlreichen NDP-Veranstaltungen
anwesend oder trat bei diesen mit Funktionärsaufgaben in
Erscheinung. Seiner Mitgliedschaft bei der wegen Verstoßes gegen
das VerbotsG . . . keine Rechtspersönlichkeit (mehr) besitzenden
NDP kommt im Hinblick auf seinen engagierten Einsatz mehr als die Rolle eines schlichten Mitläufers zu. Im übrigen ist er auch Exponent der Notwehrgemeinschaft 'Ein Herz für Inländer'.
2) G H, der laut Eigendefinition seit seinem 17. Lebensjahr für die deutsche Sache in Österreich tätig ist, weist als offenbare Folge dieser Tätigkeit eine Reihe von Vorstrafen auf. Auch derzeit ist wegen §3 VerbotsG ein gerichtliches Vorverfahren anhängig, das wegen der erforderlichen Einbeziehung mehrerer Nachtragsverfahren aus jüngster Zeit noch nicht abgeschlossen wurde. Im übrigen seien in geraffter Form folgende Fakten erwähnt:
Vorsitzender der 'Volksbewegung', bekannt auch unter dem Namen 'Ausländer-Halt-Bewegung'.
Periodikum: 'Halt'.
1961: warf er gemeinsam mit G K und M eine Brandbombe und Schmähschriften gegen die italienische Botschaft, Schüsse auf das Parlament.
1975: berichtet er über Aufstellung neuer Einsatzgruppen der NDP.
1976: Wahl in den Bundesvorstand der NDP, zu fünfzehn Monaten Haft
verurteilt.
1979: Mitglied des Redaktionsteams der Zeitschrift 'Der
Babenberger'.
1980: Mitglied des Redaktionsteams der Zeitschrift 'Halt.
Wandzeitung des österreichischen Abwehrkampfes', der
Nachfolgezeitung vom 'Babenberger'.
1981: Veröffentlichung des Lyrikbandes 'Lüge, wo ist dein Sieg'
(Eigenverlag), der die NS-Zeit verherrlicht, Einrichtungen
der Republik Österreich schmäht und antisemitische Ausfälle
enthält.
(Obige Daten sind entnommen aus dem Buch 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945', 5. Auflage, Wien 1981)
1981: Anmeldung einer Wahlliste gegen Ausländerintegration.
1982: Gründung der 'Ausländer-Halt-Bewegung' (AUS), Redner auf der
Gründungsversammlung der AUS.
1983: Anmeldung der 'Volksbewegung' (bezeichnet sich als politische
Partei, hat aber keine Rechtspersönlichkeit).
1984: Anmeldung der 'Nationalen Front' (NF), war bei der
Gründungsversammlung der NF als Referent zu dem Thema
'Vorschläge zur Beseitigung des Systems' vorgesehen.
1987: Urteil eines Wiener Geschwornengerichts gegen G H, bestätigt
durch ein Gerichtsurteil des Obersten Gerichtshofs von 1988.
H wird wegen Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole zu
einer Geldstrafe verurteilt. Verurteilung zu einer Geldstrafe
wegen Beleidigung des Nationalrates.
1988: Veröffentlichung des Buches 'Freispruch für Hitler ?
36 ungehörte Zeugen wider die Gaskammer'. Das Buch ist kurz
nach seinem Erscheinen 1988 vom Landesgericht für Strafsachen
Wien beschlagnahmt worden. Gegen den Verfasser wird ein
Strafverfahren nach dem §3g VerbotsG eingeleitet.
1989: In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom
21. November 1989 wird vom Bundesminister für Justiz Dr. F
darauf hingewiesen, daß gegen H beim Landesgericht für
Strafsachen Wien wegen des Verdachtes des Verbrechens nach
§3g Abs1 VerbotsG ein Verfahren anhängig ist.
1990: Über ein Postfach in Györ, Ungarn, werden massiv
neonazistische Propagandamaterialien nach Österreich
versendet, in denen ein Freundeskreis G H's das von H
verfaßte und von einem 'Burgenländischen Kulturverband'
herausgegebene Buch 'Freispruch für Hitler ? - 37 ungehörte
Zeugen wider die Gaskammer' trotz gerichtlicher Beschlagnahme
zum Verkauf anbietet. In der BRD ergeht gegen H wegen des
Buches 'Freispruch für Hitler ?' ein Strafbefehl in Form
einer Geldstrafe in der Höhe von 54000 DM. H legt dagegen
einen Einspruch ein, worauf er in einem nachfolgenden Prozeß
vom Amtsgericht München wegen Volksverhetzung, Beleidigung
und Verunglimpfung Verstorbener zu einer bedingten Haftstrafe
von neun Monaten verurteilt wird. . .
3) F R fiel in der jüngsten Vergangenheit vor allem dadurch auf, daß er am 7. Juli 1989 als Teilnehmer einer Versammlung wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach dem VerbotsG angezeigt wurde (die Anzeige wurde gemäß §90 StPO zurückgelegt) und am 11. November 1989 in Wien 1., Operngasse, als Kundgebungsveranstalter zum Thema 'DDR 1953 und heute - Meinungsfreiheit' fungierte, wobei von Teilnehmern Flugblätter mit neonazistischem Inhalt verteilt wurden. Im Zuge des Wahlkampfes für die Nationalratswahl 1990 befand er sich als Mitfahrer eines mit ausländerfeindlichen Parolen beschrifteten Werbebusses im Einsatz, uzw. in kampfmäßiger Skinhead-Tracht und in zumindest räumlichem Naheverhältnis zu einer Reihe von Waffen (Gummiknüppel, Gummischläuche, Holzstiele, Holzstock u.ä.). Ganz besonders hervorgehoben muß dabei die vom einschreitenden Polizeiorgan getroffene Feststellung werden, daß ein Holzstiel folgende Aufschrift trug 'Kopfweh schnell und unbürokratisch: mit der Dienstkeule Modell H W'. Die Parallelität zu einer 'Einsatzgruppe' wie die SA ist hier ebenso unverkennbar wie ein bereits in Richtung Tätlichkeit gehender Akt der Wiederbetätigung.
4) Die rechtsextremen Aktivitäten des Dr. B H seien wie folgt umrissen:
Ehemals Bundesführer der 'Aktion Neue Rechte' (ANR), derzeit Vorsitzender der 'Partei für Recht und Ordnung' (PRO), Periodikum:
'Neue Richtung'.
1970: Gründer der 'Arbeitsvereinigung für Mittelschüler'.
1973: nach dem Verbot der 'Arbeitsvereinigung für Mittelschüler'
Gründung der ANR, Ausschluß aus dem 'Ring Freiheitlicher
Studenten' (RFS).
1978: nach dem Abkommen mit Dr. B Wiederaufnahme seiner aktiven
Tätigkeit in der NDP (Mitglied des Beirates der
Bundesparteileitung der NDP), Verantwortlicher der
ANR-Geschäftsstelle in München.
1980: Mitglied des 'Komitees zur Wahl eines nationalen
Deutsch-Österreichers' (Dr. B).
(Obige Daten sind entnommen aus dem Buch 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945', 5. Auflage, Wien 1981)
1981: Gründung der PRO als Nachfolgeorganisation der ANR.
1984: Verurteilung im Wiener Neonazi-Prozeß zu einer bedingten
Haftstrafe von neun Monaten. Die Geschwornen bejahen die
Frage, ob das Grundsatzprogramm der ANR als
national-sozialistische Wiederbetätigung aufzufassen ist.
1985: Vortrag bei der NDP zum Thema 'Strategie gegen das Regime -
neue Formen des Widerstandes - der Angriff'.
1986: Vortrag bei der NDP zum Thema 'Enteignet die Bonzen'. 1990: Vortrag bei der Wiener Burschenschaft 'Olympia' zu dem Thema
'Politjustiz in Österreich'.
5) Auch Dr. H F zählt zu den Exponenten der Szene:
Vorsitzender der 'Österreichischen Gesellschaft der Völkerfreunde' und der 'Sozialen Volksbewegung', Mitarbeiter der 'Deutschen National-Zeitung'.
1959: Beitritt zur Burschenschaft 'Olympia' (wegen
NS-Wiederbetätigung aufgelöst). Zehneinhalb Monate
Untersuchungshaft in Österreich wegen Südtirol-Attentats; bei
den Südtirol-Prozessen in Graz und Linz freigesprochen.
1967: Gründungsmitglied der 'Nationaldemokratischen Partei' (NDP),
bis 1978 Erster Landessprecher der NDP Wien.
1979: Mitglied des Redaktionsteams der Zeitschrift 'Der
Babenberger' (Publikation der 'Kameradschaft Babenberg').
1981: Gründung der NDP-Vorfeldorganisation 'Österreichische
Gesellschaft der Völkerfreunde'.
(Obige Daten sind entnommen aus dem Buch 'Rechtsextremismus in Österreich nach 1945', 5. Auflage, Wien 1981)
1982: Unterstützer der Kandidatur der von der Gruppe um die Zeitschrift 'Halt' initiierten 'Ausländer-Halt-Bewegung' (AUS). Tritt auf deren Gründungsversammlung am 17. Dezember 1982 als Redner auf.
1988: Mitinitiator der Liste 'Ein Herz für Inländer'. 1989: Herausgeber des Flugblattes 'D I kommt', in dem er zum Besuch1988: Mitinitiator der Liste 'Ein Herz für Inländer'. 1989: Herausgeber des Flugblattes 'D römisch eins kommt', in dem er zum Besuch
der Vorträge von D I aufruft. Die Veranstaltungen werden behördlich untersagt, gegen I wird ein Haftbefehl erlassen. . . der Vorträge von D römisch eins aufruft. Die Veranstaltungen werden behördlich untersagt, gegen römisch eins wird ein Haftbefehl erlassen. . .
Hinweise, die eine verbotsgesetzwidrige Qualifizierung der Wahlwerbung der Gruppe 'Nein zur Ausländerflut' erlauben, ergeben sich aus den in der erwähnten Zeitschrift 'Halt' nachzulesenden 'Kernsätzen':
'W entlarvt: Rufmörder und Betrüger ! Das Spiel ist aus. Der Architekt der Gaskammernlüge von Mauthausen ist unter uns.'
'Während Millionen Menschen aller Herren Länder, Rassen und Religionen, darunter der arbeitsscheue Abschaum der Welt, unter dem Vorwand der Freiheit und Humanität - ohne glaubwürdige Überprüfung in jenem westdeutschen Staate, in dem der Friedensmärtyrer R H bis zu seiner Ermordung hinzudämmern verurteilt war - aufgenommen und gemästet werden, zeigt diese BRD gegen das eigene Volk ihr wahres Gesicht . . .
Nicht um gegen irgendein Volk zu hetzen oder das Andenken von Toten zu beleidigen, bin ich nach München gegangen. Ich kam vielmehr, um der 25-jährigen Hetze gegen das deutsche Volk entgegenzutreten und mich schützend vor das Andenken unserer Millionen Gefallenen zu stellen, deren einer mein Vater war, weil ich deren Andenken wissentlich von unseren Feinden durch den Holocaustschwindel geschändet weiß.'
'Das Urteil über E Z, den Organisator der Revision, der vor den Augen der amerikanischen Öffentlichkeit im Kampf gegen die Gaskammernthese vor Gericht stand, ist gesprochen: Z sei schuldig, bewußt Falschmeldungen dadurch verbreitet zu haben, daß er den 'Holocaust' öffentlich anzweifelte ! Wären die Geschwornen den Zeugenaussagen gefolgt, so hätten sie den 'Holocaust' als die größte Falschmeldung der Geschichte und Z als einen Streiter für Wahrheit und Recht erkennen müssen.'
'Ich stelle mich dem Berufungsgericht in München und trete den Wahrheitsbeweis an, daß es niemals eine Kammer zur Vergasung von Menschen im deutschen Machtbereich gegeben hat ! Als erster Deutscher werde ich, G H, österreichischer Staatsbürger, auf westdeutschem Boden, und zwar vor dem Berufungsgericht in München, gestützt auf das von dem französischen Gelehrten Prof. R F in die Wege geleitete, von dem Kanada-Deutschen E Z organisierte und von dem amerikanischen Gaskammerexperten Nr. 1, Ing. F L, erarbeitete Gutachten, betreffend Gaskammern von Auschwitz, Birkenau, Maidanek und Treblinka, den Wahrheitsbeweis antreten, daß es deutsche Menschen niemals in der Geschichte unseres Volkes zugelassen haben, ein anderes Volk, sei es durch Giftgas oder sonstige Maßnahmen, auszurotten, behaupte daher, daß der Holocaust Verhetzung gegen das deutsche Volk darstellt. . .
Ich trage hiemit ausdrücklich vor, daß es in keinem einzigen NS-Konzentrationslager Gaskammern zur massenweisen Ermordung von Menschen, insbesondere von Juden, gegeben hat.'
In die gleiche Richtung weisen die folgenden, Antisemitismus bekundenden Äußerungen:
'H R ist ein österreichischer Journalist aus der Lobby der W-Gegner, angestellt bei der österreichischen Zeitung Kurier (das Blatt wird im Volksmund die 'Stimme Israels' genannt)' . . .
'Als erste hatte am 28. Mai 1990 Österreichs zweitgrößte jüdische Zeitung 'Profil' die Angriffe auf mein Buch 'Freispruch für Hitler ?' sowie den Vertrieb desselben via Ungarn eröffnet.'
'Magyar Schalom ! Die Juden sind gelandet ! Fremde Mächte
fressen ungarische Seele . . .
Eine Frau S G. . . erzählt in einem ausgezeichneten Aufsatz über
die Inbesitznahme der 4. Gewalt Ungarns durch ausländische Mediensyndikate. Dabei sind es vor allem die jüdischen Meinungszaren R M (M) und R M, die sich mit Dollarbeträgen in Millionenhöhe die Kontrolle über die ungarische Meinungsbildung gesichert haben. Dabei verfielen prominente Tageszeitungen wie 'Mai Nap' und 'Magyar Hirlap' in die Abhängigkeit der internationalen jüdischen Pressemagnaten. So schnell und so unbemerkt kann Demokratie verspielt werden. Die Jagd Budapests auf das Buch 'Freispruch für Hitler ?' findet in dieser Machtverschiebung ihre Erklärung. M ante portas ! Jetzt hat es auch für Ungarn Schalom geschlagen !' . . .
Auch großdeutsches Gedankengut, welches im übrigen im Zusammenhang mit der im Staatsvertrag von Wien verankerten Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs von Deutschland dem Verbot des Anschlusses und der Verpflichtung zur Entfernung aller Spuren des Nazismus in Österreich widerspricht, läßt sich nachweisen:
'Kürzlich hat B einen widerwärtigen Gast in Wien empfangen, den polnischen Möchtegern-Völkermörder L W. Der geistig wenig geschmeidige polnische Kotzbrocken, der, wie Österreichs größte Tageszeitung 'Krone' bestätigte, einem holländischen Journalisten gegenüber die 'Ausradierung Deutschlands von der Landkarte' angedroht hatte, war mit aufgehaltener Hand gekommen, um aus den Händen unserer verantwortlichen Politiker österreichische Steuergelder für die Heimat des Völkermordes und des Landraubes zu organisieren . . .
B vermutet Mitteleuropa nämlich nicht in der Mitte, sondern am Rand. Dort, wo deutscher Geist, deutscher Fleiß und deutsche Redlichkeit enden, dort beginnt erst Mitteleuropa des L-W-Komplizen
E B.'
'Auf die Idee, daß Wien die Hauptstadt des Reiches war oder daß Mitteleuropa nirgendwo so sehr wie in Deutschland liegt, darauf kam
Z noch nicht. . .
Z steht im geistigen Lager derer, die nach 1945 die österreichische Bundeshymne auf gesetzwidrige Weise - wegen des darin enthaltenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum - beseitigten und die Mißgeburt von der 'österreichischen Nation' kreierten. Bei dieser Nationswerdung gegen den Willen der Mehrheit, die sich bis in die Sechzigerjahre hinein mehrheitlich zum Deutschtum bekannte und erst durch die tägliche Gaskammernpropaganda umerzogen (seelisch qualvoller Zustand/siehe Völkermord) worden ist, hatte sich die alliierte Kollaboration noch einer biologischen Definition befleißigt. In einschlägigen Werken hat man unter Berufung auf Römer, Kelten und Awaren eine Identität ausgerufen, die sich blutsmäßig vom übrigen deutschen Raum abheben sollte. Was hat sich ereignet und was wurde wo beschlossen, daß von jener Mißgeburt, die immer noch aus Fleisch und Blut dargestellt war, nun eine Nation wurde, die nur aus Papier, nämlich aus Einwanderungspapieren besteht ?'
In einer Polemik gegen die Zeitgeschichtsprofessorin E W findet sich die folgende Bemerkung:
'Sie, die bekannt ist dafür, aus 'politischen Überlegungen' Forschungsergebnisse zu verfälschen, ist nun unterwegs, um für die blutigste Verbrecherideologie aller Zeiten, nämlich den Antifaschismus, die Denkmallandschaft Österreichs künstlich zu verändern. . .
Die Verunglimpfung Verstorbener ist also offenbar doch ein Verbrechen, das es wirklich gibt, nur wird es nicht von den Zweiflern am Holocaust, sondern von den Verniedlichern des antifaschistischen Völkermordes tagtäglich begangen.'
Die zu einem Bild der genannten Universitätsprofessorin gebrauchte Anmerkung 'Beachten Sie die Physiognomie der alten Fälscherin und Sie werden erkennen: Das Antlitz, wahrlich, ist der Spiegel der Seele.', weist deutliche Parallelen zum Stil der nationalsozialistischen Zeitschrift 'Der Stürmer' auf, die häufig 'Meuchelfotos' von Juden mit gehässigsten Anwürfen versehen hat.
Kirchenfeindlichkeit nationalsozialistischer Prägung und der Kampf gegen 'entartete Kunst' sprechen aus folgendem Zitat:
'In Wahrheit würde dieser Staat nicht mehr existieren, wenn seine Bürger, ungeachtet verbrecherischer Politiker, treuloser, haßerfüllter Journalisten, widerlicher Künstler, stinkfauler, unredlicher Gewerkschafter und scheinheiliger Kirchenfürsten, nicht weiterhin fleißig, ehrlich, rechtschaffen und heimatbewußt geblieben wären.'
Deutliche Parallelen zu nationalsozialistischer Argumentation weisen ferner auch Aufkleber mit folgenden Inhalten auf:
'Wer vernichtet Volk und Land ? ÖVP und Asylant ! Nein zur Ausländerflut'
'Wer vernichtet Volk und Land ? SPÖ und Asylant ! Nein zur Ausländerflut'
'Wir scheissen auf eine Regierung, die Österreich umbringt ! Nein zur Ausländerintegration'. . . "
1.3. Die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9 und die Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I (Ost) machten nachstehende (endgültige) Wahlergebnisse kund: 1.3. Die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9 und die Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband römisch eins (Ost) machten nachstehende (endgültige) Wahlergebnisse kund:
Wahlkreis 9 (erstes Ermittlungsverfahren)
Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen 837.617
ungültige Stimmen 17.037
gültige Stimmen 820.580
SPÖ 416.022 Stimmen (18 Mandate)
ÖVP 173.086 Stimmen ( 7 Mandate)
FPÖ 129.062 Stimmen ( 5 Mandate)
Liste 4 62.560 Stimmen ( 2 Mandate)
VGÖ 17.790 Stimmen ( 0 Mandate)
KPÖ 6.777 Stimmen ( 0 Mandate)
VDS 12.242 Stimmen ( 0 Mandate)
CDP 3.041 Stimmen ( 0 Mandate)
(Kundmachung vom 12. Oktober 1990).
Wahlkreisverband I (zweites Ermittlungsverfahren)Wahlkreisverband römisch eins (zweites Ermittlungsverfahren)
SPÖ 41.645 Reststimmen (2 Restmandate)
ÖVP 43.768 Reststimmen (3 Restmandate)
FPÖ 42.704 Reststimmen (3 Restmandate)
Liste 4 25.310 Reststimmen (1 Restmandat)
(Kundmachung vom 15. Oktober 1990).
1.4.1. Mit ihrer am 5. November 1990 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die Wählergruppe "NEIN zur Ausländerflut (NA)" die Nichtigerklärung der Nationalratswahl 1990 im Wahlkreis 9 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die in der Nichtzulassung ihres Wahlvorschlags erblickt wird.
1.4.2. Die Hauptwahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres legte die Wahlakten vor und erstattete (verspätet) eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Nationalrat. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.2. Nach §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (so VfSlg. 7387/1974, 10217/1984; VfGH 2.3.1987 WI-15/86, s. auch VfSlg. 6087/1969, 10178/1984).
2.1.3.1. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.
Nun sieht zwar §105 Abs1 NRWO 1971 administrative Einsprüche an die Hauptwahlbehörde - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreis- und Verbandswahlbehörden.
Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (VfSlg. 9940/1984).
2.1.3.2. Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §105 NRWO 1971 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an (s. Punkt 1.4.1.); sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags mit dem (als Teil des Wahlverfahrens anzusehenden und (schon) darum nicht mit Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpfbaren (vgl. VfSlg. 10943/1986 uam.)) Bescheid der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist. 2.1.3.2. Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §105 NRWO 1971 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an (s. Punkt 1.4.1.); sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags mit dem (als Teil des Wahlverfahrens anzusehenden und (schon) darum nicht mit Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpfbaren vergleiche VfSlg. 10943/1986 uam.)) Bescheid der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 9, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), das ist bei Wahlen zum Nationalrat - sofern es nicht um die Anfechtung ziffernmäßiger Ermittlungen geht - die der jeweiligen Verbandswahlbehörde obliegende Kundmachung (Verlautbarung) des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens durch Anschlag an der Amtstafel jenes Amtes, dem der Vorsitzende der zuständigen (Verbands-)Wahlbehörde angehört (§103 NRWO 1971; VfSlg. 9940/1984).
2.1.3.3. Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, daß die Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbands I (für die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien) das (Wahl-)Ergebnis iS des §103 NRWO 1971 am 15. Oktober 1990 an der Amtstafel des Magistrats der Stadt Wien anschlagen ließ (s. dazu: Punkt 1.3.). 2.1.3.3. Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, daß die Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbands römisch eins (für die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien) das (Wahl-)Ergebnis iS des §103 NRWO 1971 am 15. Oktober 1990 an der Amtstafel des Magistrats der Stadt Wien anschlagen ließ (s. dazu: Punkt 1.3.).
2.1.4. Die am 5. November 1990 zur Post gegebene Wahlanfechtung erweist sich daher als rechtzeitig und zulässig.
2.2. Die Anfechtung ist jedoch unbegründet:
2.2.1. Die Verfassungsbestimmung des §3 VerbotsG verbietet jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen; sie erklärt damit derartige Akte der Wiederbetätigung ausnahmslos für rechtswidrig: Die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Wie der Verfassungsgerichtshof dazu bereits in seinem richtungweisenden Erkenntnis VfSlg. 10705/1985 aussprach, hat sich jedes staatliche Handeln an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren. Es darf folglich kein behördlicher Akt ergehen, der eine Mitwirkung des Staates an nationalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde. Die Wahlbehörden haben darum Wahlvorschläge, deren Einbringung sich als Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung darstellt, als unzulässig zurückzuweisen. Daß sie nur evidente oder mit ihren Mitteln in notwendig begrenzter Zeit offenzulegende - liquide - Verstöße gegen §3 VerbotsG - begangen durch Einbringung eines Wahlvorschlags selbst, und zwar unter Heranziehung der begleitenden Wahlwerbung - schon im Wahlverfahren (wenn nötig: nach entsprechenden Ermittlungen) aufgreifen können und müssen, liegt auf der Hand (vgl. abermals: VfSlg. 10705/1985; ferner VfGH 15.12.1988 B1385/88). Dabei haben sie das ihnen zugekommene Wahlmaterial (nicht isoliert, sondern) in Beachtung des Umfeldes, in dem die wahlwerbende Gruppe stand, zu beurteilen (VfGH 15.12.1988 B1385/88). 2.2.1. Die Verfassungsbestimmung des §3 VerbotsG verbietet jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen; sie erklärt damit derartige Akte der Wiederbetätigung ausnahmslos für rechtswidrig: Die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Wie der Verfassungsgerichtshof dazu bereits in seinem richtungweisenden Erkenntnis VfSlg. 10705/1985 aussprach, hat sich jedes staatliche Handeln an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren. Es darf folglich kein behördlicher Akt ergehen, der eine Mitwirkung des Staates an nationalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde. Die Wahlbehörden haben darum Wahlvorschläge, deren Einbringung sich als Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung darstellt, als unzulässig zurückzuweisen. Daß sie nur evidente oder mit ihren Mitteln in notwendig begrenzter Zeit offenzulegende - liquide - Verstöße gegen §3 VerbotsG - begangen durch Einbringung eines Wahlvorschlags selbst, und zwar unter Heranziehung der begleitenden Wahlwerbung - schon im Wahlverfahren (wenn nötig: nach entsprechenden Ermittlungen) aufgreifen können und müssen, liegt auf der Hand vergleiche abermals: VfSlg. 10705/1985; ferner VfGH 15.12.1988 B1385/88). Dabei haben sie das ihnen zugekommene Wahlmaterial (nicht isoliert, sondern) in Beachtung des Umfeldes, in dem die wahlwerbende Gruppe stand, zu beurteilen (VfGH 15.12.1988 B1385/88).
2.2.2.1. Die Wahlkreisbehörde für den Wahlkreis 9 (Wien) gelangte nun zur Auffassung, daß der Wahlvorschlag mit der Parteibezeichnung "NEIN zur Ausländerflut (NA)" ein alle eingangs umschriebenen Kriterien erfüllender Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung sei, und zwar vor allem angesichts der im Verlauf der Wahlwerbung für die Nationalratswahl 1990 verbreiteten Parolen gegen "volksfremde" Ausländer.
2.2.2.2. So werden in der Begründung des Bescheides der Wahlkreisbehörde ua. folgende "im Zug der Werbung für die Kandidatur zur Nationalratswahl 1990 verbreitete Aussagen, Aufrufe und Parolen" (dieser wahlwerbenden Gruppierung) wörtlich wiedergegeben:
"Wir müssen einer volksfremden Ideologie, die die
Sicherheit unseres Lebens, unserer Gesundheit, unserer Freiheit und unseres Eigentums mutwillig aufs Spiel setzt, eine klare Parole entgegen setzen: Nein zur Ausländerflut. . .
Unseren Kindern wird so eine 'multikulturelle
Gesellschaft' aufgezwungen und die Geborgenheit der eigenen Kulturgemeinschaft vorenthalten. Immer mehr Parkanlagen, Naherholungsräume, Freizeiteinrichtungen, Lokale, ganze Straßenzüge und Viertel werden von Fremden geprägt. Man kann sich als Wiener in der eigenen Stadt kaum mehr heimisch fühlen. Überfremdung kostet unsere Lebensqualität. Wien verliert seinen mitteleuropäischen Charakter und wird zur balkanorientalischen Stadt. . .
Durch Ruhensbestimmungen, Überstundenverbot und
Überstundenbesteuerung, ständige Arbeitszeitverkürzung
(35-Stunden-Woche) sperrt die Bundesregierung seit nunmehr
zwanzig Jahren Arbeitskraft im Gegenwert von
achthunderttausend arbeitswilligen Inländern aus dem
Arbeitsprozeß aus. Damit die Einwanderer Wurzeln schlagen
können. Regierung, Parteien, Gewerkschaften und
Industriellenverband bezeichnen den Bevölkerungsaustausch
als 'wirtschaftliche Notwendigkeit' oder stellen gar die
Identität des Österreichers als unverwechselbare ethnische
Volksgruppe in Frage. . .
Tun Sie jetzt etwas gegen den Verlust unserer
nationalen Identität. . .
Wir, von der Notwehrgemeinschaft 'Ein Herz für
Inländer', unterstützen den Wahlantritt der
überparteilichen Liste. . .
Wem die ethnische Identität Österreichs am Herzen
liegt, sage mit uns 'Nein zur Ausländerflut'. Kämpfen Sie
mit uns für die Erhaltung unserer tausendjährigen
Kultur. . .
Die etablierten Parteien scheinen nun plötzlich das von
ihnen mutwillig geschaffene Überfremdungsproblem zu
erkennen und schicken Beschwichtigungspolitiker an die
Front. . . Tatsächlich halten alle etablierten Kräfte an
der Überfremdungspolitik fest, der schrittweise Austausch
der heimischen Bevölkerung stellt offensichtlich eines
ihrer vorrangigen Ziele dar. . . 1988, 1989 und 1990
erreichte die Überfremdung Gipfelpunkte in Quantität und
Qualität. Und die ÖVP fordert weitere Erhöhung der
Ausländerbeschäftigung, da man sich davon 'billige'
Arbeitskräfte erhofft. Die Folgekosten für die
Allgemeinheit und die Verluste an Lebensqualität für die
von der Masseneinquartierung betroffene österreichische
Bevölkerung bedenkt man viel weniger. . . Wirksam ist bei
dieser Wahl jede Stimme gegen die inländerfeindliche
Politik einer volksfremden Kaste. . .
Kinderarmut und Überfremdung sind die Zange, die unsere
Identität zu zerstören droht: Österreich befindet sich auf dem Todesmarsch. Wehren Sie sich mit uns ! Werden Sie Mitglied der Notwehrgemeinschaft 'Ein Herz für Inländer'.
Damit wir nicht zur Minderheit im eigenen Land
werden !. . .
Die sogenannte Konjunktur erweist sich nicht als
organisches Wachstum der österreichischen Volkswirtschaft,
sondern als eine Wucherung, von der vor allem Fremde auf
Kosten der Lebensqualität der Inländer profitieren. . .
Die Überfremdungspolitiker - und nicht ihre Kritiker -
tragen die Schuld an den jetzt wachsenden Spannungen. . .
Die Überfremdungspolitik kann nur dadurch bekämpft werden,
daß die Politikerkaste fürchten muß, bei ihrer Fortsetzung
das Aufkommen einer fundamentalen Opposition außerhalb des
Parteienkartells zu riskieren. . . Doch auch hier ist
letztlich das Streben nach Selbstverwirklichung einer
homogenen nationalen Gemeinschaft und nach Abgrenzungen
gegenüber anderen bestimmend. Die Zwangsbeglückung
Mitteleuropas mit einer 'multikulturellen Gesellschaft'
durch künstliche Massenzuwanderung stellt eine
Enteignungspolitik gegen die heimische Bevölkerung dar,
die der Geborgenheit ihrer eigenen Kulturgemeinschaft
systematisch beraubt wird, sodaß sie sich schon heute in
immer mehr mitteleuropäischen Stadtvierteln und
Landstrichen im wahrsten Sinne des Wortes 'unheimlich'
fühlen muß. Das Ausmaß der Überfremdung ist auch für den
unpolitischen Durchschnittsbürger beängstigend und
unzumutbar. . . Raumfremde Zuwanderer werden meist nicht
'multikulturell', sondern kulturell entwurzelt. Letztlich
sind den kosmopolitischen Drahtziehern etwa islamische
Fundamentalisten genauso suspekt wie zB steirische
Lederhosenträger. Der Haupteffekt des fremden
Kolonialismus liegt im Aufbrechen des europäischen
Kulturraumes und seiner inneren Struktur. Der rasante
Bevölkerungsaustausch durch Rückgang des heimischen
Anteils am demographischen Potential (in manchen Gebieten
um über 1 % jährlich) ergibt einen s