RS Vwgh 2017/3/28 Ra 2017/09/0008

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs2 idF 2011/I/140;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Erfüllt der Einleitungsbeschluss diese Kriterien, dann ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (vgl. E 27. April 1989, 88/09/0004; E 18. März 1998, 96/09/0145; E 1. Juli 1998, 97/09/0365; E 17. November 2004, 2001/09/0035; E 9. Oktober 2006, 2003/09/0016).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Erfüllt der Einleitungsbeschluss diese Kriterien, dann ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen vergleiche E 27. April 1989, 88/09/0004; E 18. März 1998, 96/09/0145; E 1. Juli 1998, 97/09/0365; E 17. November 2004, 2001/09/0035; E 9. Oktober 2006, 2003/09/0016).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090008.L02

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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