RS Vwgh 2017/3/28 Ra 2014/08/0056

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Wurde ein Auslegungsergebnis auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des klaren Willens des Gesetzgebers gewonnen, so hat eine teleologische Interpretation zurückzutreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, 89/03/0194).Wurde ein Auslegungsergebnis auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des klaren Willens des Gesetzgebers gewonnen, so hat eine teleologische Interpretation zurückzutreten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, 89/03/0194).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080056.L03

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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