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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Wurde ein Auslegungsergebnis auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des klaren Willens des Gesetzgebers gewonnen, so hat eine teleologische Interpretation zurückzutreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, 89/03/0194).Wurde ein Auslegungsergebnis auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des klaren Willens des Gesetzgebers gewonnen, so hat eine teleologische Interpretation zurückzutreten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, 89/03/0194).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080056.L03Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018