RS Vwgh 2017/3/29 Ro 2015/05/0022

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §3;
AVG §4 Abs1;
AVG §4;
B-VG Art83 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §39;

Rechtssatz

Mangels Festlegung einer federführenden Landesregierung im UVPG 2000 käme im vorliegenden Fall, in dem das Projekt auf Grund seiner Situierung Landesgrenzen überschreitet, nur der Weg über zwei Bescheide in Frage. Bedenklich wäre es ansonsten auch, wenn das LVwG jenes Landes, in dem die federführende Landesregierung zuständig ist, auch über die Willensbetätigung der anderen Landesregierung zu befinden hätte. Im Falle von zwei Bescheiden könnte aber der verfahrenseinleitende Antrag letztlich unerledigt bleiben, wenn nämlich verschieden lautende Bescheide erlassen werden, wovon nur einer angefochten wird und sich das BVwG der Meinung des anderen nicht anzuschließen vermag, oder wenn Säumnis nur einer Landesregierung vorliegt und das in diesem Fall zuständige LVwG (Hinweis E vom 2. August 2016, Ro 2015/05/0008) sich der Meinung der anderen Landesregierung, die bescheidmäßig entschieden hat, nicht anschließt. Auch der Fall der Säumnis beider Landesregierungen führte zu keiner Entscheidung, insofern eine Einvernehmensbindung der dann zuständigen LVwG keine gesetzliche Grundlage hätte und verschiedenlautende Entscheidungen dieser Gerichte ergehen könnten. In Konstellationen wie den genannten wäre das Einvernehmen, das zuständigkeitsrelevant ist, nicht erzielbar, und es wäre somit keinerlei Entscheidung der zuständigen Behörde erreichbar. Eine derartige Situation wäre verfassungswidrig, sodass eine verfassungskonforme Interpretation im Lichte des Rechtsstaatsprinzips eine Heranziehung des § 4 Abs. 1 AVG in einem Fall wie dem vorliegenden ausschließt.Mangels Festlegung einer federführenden Landesregierung im UVPG 2000 käme im vorliegenden Fall, in dem das Projekt auf Grund seiner Situierung Landesgrenzen überschreitet, nur der Weg über zwei Bescheide in Frage. Bedenklich wäre es ansonsten auch, wenn das LVwG jenes Landes, in dem die federführende Landesregierung zuständig ist, auch über die Willensbetätigung der anderen Landesregierung zu befinden hätte. Im Falle von zwei Bescheiden könnte aber der verfahrenseinleitende Antrag letztlich unerledigt bleiben, wenn nämlich verschieden lautende Bescheide erlassen werden, wovon nur einer angefochten wird und sich das BVwG der Meinung des anderen nicht anzuschließen vermag, oder wenn Säumnis nur einer Landesregierung vorliegt und das in diesem Fall zuständige LVwG (Hinweis E vom 2. August 2016, Ro 2015/05/0008) sich der Meinung der anderen Landesregierung, die bescheidmäßig entschieden hat, nicht anschließt. Auch der Fall der Säumnis beider Landesregierungen führte zu keiner Entscheidung, insofern eine Einvernehmensbindung der dann zuständigen LVwG keine gesetzliche Grundlage hätte und verschiedenlautende Entscheidungen dieser Gerichte ergehen könnten. In Konstellationen wie den genannten wäre das Einvernehmen, das zuständigkeitsrelevant ist, nicht erzielbar, und es wäre somit keinerlei Entscheidung der zuständigen Behörde erreichbar. Eine derartige Situation wäre verfassungswidrig, sodass eine verfassungskonforme Interpretation im Lichte des Rechtsstaatsprinzips eine Heranziehung des Paragraph 4, Absatz eins, AVG in einem Fall wie dem vorliegenden ausschließt.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J15

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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