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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a Abs3;Rechtssatz
Zwischen dem zur Ableistung des Zivildienstes Verpflichteten und dem Staat besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Verpflegung ist zwar vom Rechtsträger der Einrichtung zu erfüllen (einzulösen). Die aus Art. 9a Abs. 3 B-VG erfließende Verpflichtung, die Versorgung der zur Dienstleistung verpflichteten Staatsbürger für die Dauer des Dienstes zu gewährleisten, bleibt aber eine solche des Staates selbst. Dieser hat mit geeigneten Mitteln für ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten (Rechtsträger) zu sorgen; er ist weiters zur unmittelbaren Einlösung seiner Verpflegungsverpflichtung gegenüber den Zivildienstleistenden verhalten, wenn der Dritte seinerseits die ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Staat erfüllt seine Verpflichtung durch Inpflichtnahme Dritter (vgl. VfGH vom 29. Juni 2002, G 275/01, VfSlg. 16588). Der Rechtsträger wirkt in diesem Sinne an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit (vgl. - zur Abgrenzung von Beleihung und Inpflichtnahme - VwGH vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062). Es besteht daher auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat (dem Bund) und dem Rechtsträger (vgl. § 42 Abs. 1 ZDG). Auf Grund und im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Rechtsträger u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden. Die Leistung der Verpflegung erfolgt damit - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - nicht unentgeltlich, sondern als Teil eines Leistungsaustausches zwischen dem Bund und dem Rechtsträger.Zwischen dem zur Ableistung des Zivildienstes Verpflichteten und dem Staat besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Verpflegung ist zwar vom Rechtsträger der Einrichtung zu erfüllen (einzulösen). Die aus Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG erfließende Verpflichtung, die Versorgung der zur Dienstleistung verpflichteten Staatsbürger für die Dauer des Dienstes zu gewährleisten, bleibt aber eine solche des Staates selbst. Dieser hat mit geeigneten Mitteln für ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten (Rechtsträger) zu sorgen; er ist weiters zur unmittelbaren Einlösung seiner Verpflegungsverpflichtung gegenüber den Zivildienstleistenden verhalten, wenn der Dritte seinerseits die ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Staat erfüllt seine Verpflichtung durch Inpflichtnahme Dritter vergleiche VfGH vom 29. Juni 2002, G 275/01, VfSlg. 16588). Der Rechtsträger wirkt in diesem Sinne an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit vergleiche - zur Abgrenzung von Beleihung und Inpflichtnahme - VwGH vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062). Es besteht daher auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat (dem Bund) und dem Rechtsträger vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, ZDG). Auf Grund und im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Rechtsträger u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden. Die Leistung der Verpflegung erfolgt damit - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - nicht unentgeltlich, sondern als Teil eines Leistungsaustausches zwischen dem Bund und dem Rechtsträger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150024.L01Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017