RS Vwgh 2017/3/29 Ra 2016/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/04 Steuern vom Umsatz
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a Abs3;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §42 Abs1;
ZDG VPfV 2006;
  1. B-VG Art. 9a heute
  2. B-VG Art. 9a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 9a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  5. B-VG Art. 9a gültig von 09.07.1975 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1975
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Zwischen dem zur Ableistung des Zivildienstes Verpflichteten und dem Staat besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Verpflegung ist zwar vom Rechtsträger der Einrichtung zu erfüllen (einzulösen). Die aus Art. 9a Abs. 3 B-VG erfließende Verpflichtung, die Versorgung der zur Dienstleistung verpflichteten Staatsbürger für die Dauer des Dienstes zu gewährleisten, bleibt aber eine solche des Staates selbst. Dieser hat mit geeigneten Mitteln für ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten (Rechtsträger) zu sorgen; er ist weiters zur unmittelbaren Einlösung seiner Verpflegungsverpflichtung gegenüber den Zivildienstleistenden verhalten, wenn der Dritte seinerseits die ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Staat erfüllt seine Verpflichtung durch Inpflichtnahme Dritter (vgl. VfGH vom 29. Juni 2002, G 275/01, VfSlg. 16588). Der Rechtsträger wirkt in diesem Sinne an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit (vgl. - zur Abgrenzung von Beleihung und Inpflichtnahme - VwGH vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062). Es besteht daher auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat (dem Bund) und dem Rechtsträger (vgl. § 42 Abs. 1 ZDG). Auf Grund und im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Rechtsträger u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden. Die Leistung der Verpflegung erfolgt damit - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - nicht unentgeltlich, sondern als Teil eines Leistungsaustausches zwischen dem Bund und dem Rechtsträger.Zwischen dem zur Ableistung des Zivildienstes Verpflichteten und dem Staat besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Verpflegung ist zwar vom Rechtsträger der Einrichtung zu erfüllen (einzulösen). Die aus Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG erfließende Verpflichtung, die Versorgung der zur Dienstleistung verpflichteten Staatsbürger für die Dauer des Dienstes zu gewährleisten, bleibt aber eine solche des Staates selbst. Dieser hat mit geeigneten Mitteln für ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten (Rechtsträger) zu sorgen; er ist weiters zur unmittelbaren Einlösung seiner Verpflegungsverpflichtung gegenüber den Zivildienstleistenden verhalten, wenn der Dritte seinerseits die ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Staat erfüllt seine Verpflichtung durch Inpflichtnahme Dritter vergleiche VfGH vom 29. Juni 2002, G 275/01, VfSlg. 16588). Der Rechtsträger wirkt in diesem Sinne an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit vergleiche - zur Abgrenzung von Beleihung und Inpflichtnahme - VwGH vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062). Es besteht daher auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Staat (dem Bund) und dem Rechtsträger vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, ZDG). Auf Grund und im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Rechtsträger u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden. Die Leistung der Verpflegung erfolgt damit - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - nicht unentgeltlich, sondern als Teil eines Leistungsaustausches zwischen dem Bund und dem Rechtsträger.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150024.L01

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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