RS Vwgh 2017/3/29 Ra 2015/05/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §63 Abs1;
BauO NÖ 1996 §69 Abs2 Z10;
BauO NÖ 1996 §72 Abs3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §155 Abs1 Z1;
BauTV NÖ 1997 §155;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 leg. cit.) ergeben, nicht eingeräumt (Hinweis E vom 29. September 2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Gemäß § 63 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Z 1) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in § 155 (Abs. 1 Z 1) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen - NÖ BauTV 1997 für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf gemäß § 69 Abs. 2 Z 10 NÖ BauO 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 NÖ BauO 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 NÖ BauO 1996), sondern um eine vom Gemeinderat gemäß § 72 Abs. 3 NÖ BauO 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in § 155 NÖ BauTV 1997 gemäß § 63 Abs. 1 NÖ BauO 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen von Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 erfasst worden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg. cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg. cit.) ergeben, nicht eingeräumt (Hinweis E vom 29. September 2015, 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN). Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Ziffer eins,) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in Paragraph 155, (Absatz eins, Ziffer eins,) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen - NÖ BauTV 1997 für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ BauO 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996), sondern um eine vom Gemeinderat gemäß Paragraph 72, Absatz 3, NÖ BauO 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, NÖ BauTV 1997 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BauO 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen von Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erfasst worden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050051.L02

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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