RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2015/07/0009

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Anders als im Fall von baupolizeilichen Aufträgen ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht der Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat (vgl. E 23. März 2006, 2005/07/0022; E 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007).Anders als im Fall von baupolizeilichen Aufträgen ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht der Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat vergleiche E 23. März 2006, 2005/07/0022; E 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070009.L03

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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