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L82000 BauordnungNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Anders als im Fall von baupolizeilichen Aufträgen ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht der Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat (vgl. E 23. März 2006, 2005/07/0022; E 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007).Anders als im Fall von baupolizeilichen Aufträgen ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht der Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat vergleiche E 23. März 2006, 2005/07/0022; E 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070009.L03Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017